Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau Änderung vom 11. August 2005 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Ziffer II des Bundesratsbeschlusses vom 8. Juni 2005 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Geleisebau wird aufgehoben. Artikel 2 Absatz 3 des entsprechenden Bundesratsbeschlusses vom 3. Oktober 2000 über den GAV für den Geleisebau wird wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 3 Die allgemeinverbindlich erklärten, in fett gedruckten Bestimmungen des im Anhang wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den Geleisebau gelten für alle Arbeitgeber, die gesamtbetrieblich mehrheitlich Geleisebau- und Bahnunterhaltsarbeiten ausführen, sowie ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.

Ausgenommen sind Betriebe, die Schienenschweiss- und Schienenschleifarbeiten, maschinellen Geleiseunterhalt sowie Fahrleitungs- und Stromkreislaufarbeiten ausführen.

II Die folgenden, in Fettschrift wiedergegebenen Bestimmungen der Zusatzvereinbarung 2004 zum Gesamtarbeitsvertrag für den Geleisebau werden allgemeinverbindlich erklärt1: Zusatzvereinbarung 2004 vom 7. Dezember 2004 zum GAV für den Geleisebau I.

Anpassung der Löhne

II.

Anpassung der Basislöhne

1

Separatabzüge der Allgemeinverbindlicherklärung können beim BBL, Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.

2005-1769

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Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den Geleisebau. BRB

III Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2005 ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach den Artikeln 1 und 2 der Zusatzvereinbarung 2004 anrechnen.

IV Dieser Beschluss tritt am 1. September 2005 in Kraft und gilt bis zum 30. September 2005.

11. August 2005

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Samuel Schmid Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

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