BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss

Entwurf

über den Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen und für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1 und auf Artikel 7 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 30. September 20162 über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 22. Februar 20233, beschliesst:

Art. 1 Ein Verpflichtungskredit von 4,354 Milliarden Franken (Stand Tiefbaupreisindex vom April 2020, exklusive Teuerung und Mehrwertsteuer) wird bewilligt: a.

für den Ausbau der Nationalstrassen nach dem Bundesbeschluss vom ...4 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen;

b.

für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten und den damit zusammenhängenden Landerwerb;

c.

für die vorgezogenen Massnahmen in Hinblick auf die Realisierung der Glattalautobahn (ZH).

Art. 2 Der Bundesrat kann den Verpflichtungskredit um die ausgewiesene Teuerung und um die Mehrwertsteuer erhöhen.

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SR 101 SR 725.13 BBl 2023 865 BBl 2023 867

2023-0638

BBl 2023 868

Verpflichtungskredit für den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen und für die Planung von noch nicht beschlossenen Projekten. BB

BBl 2023 868

Art. 3 Die Abrechnung des Verpflichtungskredits erfolgt gegliedert nach den Verpflichtungen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben a­e des Bundesbeschlusses vom ...5 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen sowie nach den Verpflichtungen nach Artikel 1 Buchstaben b und c des vorliegenden Beschlusses.

Art. 4 Dieser Beschluss tritt zusammen mit dem Bundesbeschluss vom ...6 über den Ausbauschritt 2023 für die Nationalstrassen in Kraft.

Art. 5 Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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