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Bundesgesetz über den Wasserbau

Entwurf

Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. März 20231, beschliesst: I Das Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 19912 wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über den Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG) Ingress gestützt auf Artikel 76 Absatz 3 der Bundesverfassung3 Gliederungstitel vor Art. 1

1. Abschnitt: Zweck Art. 1 Dieses Gesetz soll Menschen und erhebliche Sachwerte vor schädigenden Einwirkungen des Wassers auf der Erdoberfläche, insbesondere vor Überschwemmungen, Erosionen und Feststoffablagerungen, schützen (Hochwasserschutz).

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BBl 2023 858 SR 721.100 SR 101

2023-0778

BBl 2023 859

Wasserbau. BG

Art. 3

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Massnahmen

Die Kantone begrenzen das Ausmass und die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadens durch Hochwasser (Hochwasserrisiko) in erster Linie durch den Gewässerunterhalt nach Artikel 4 Buchstabe n des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19914 und durch raumplanerische Massnahmen.

1

Reicht dies nicht aus, so werden organisatorische, ingenieurbiologische und technische Massnahmen, die das Hochwasserrisiko reduzieren, getroffen.

2

Die Massnahmen sind risikobasiert und integral zu planen sowie mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen.

3

Art. 4

Anforderungen

Gewässer, Ufer und Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass der vorhandene Hochwasserschutz, insbesondere die Abflusskapazität, erhalten bleibt.

1

Eingriffe in das Gewässer müssen die Anforderungen nach Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19915 erfüllen.

2

Art. 6

Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung und die Massnahmen des Hochwasserschutzes

Der Bund gewährt den Kantonen im Rahmen der bewilligten Kredite und auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung sowie für Massnahmen, die in raumplanerischer, organisatorischer, ingenieurbiologischer oder technischer Hinsicht für den Hochwasserschutz notwendig sind.

1

Er kann den Kantonen für besonders aufwendige Projekte die Abgeltungen einzeln gewähren.

2

3

Er gewährt Abgeltungen insbesondere für: a.

die Erarbeitung von Grundlagen wie Ereignisanalysen, Kataster, Gefahrenbeurteilungen, Risikoübersichten und Gesamtplanungen;

b.

raumplanerische Massnahmen wie Abklärungen zur Risikobegrenzung und die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte;

c.

organisatorische Massnahmen wie Warneinrichtungen, Einsatzplanungen und technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze;

d.

ingenieurbiologische und technische Massnahmen wie den Unterhalt, die Instandstellung, den Ersatz und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen;

e.

Massnahmen wie die Behebung von Schäden in Entlastungsräumen im Ereignisfall und Ertragsausfälle wegen Speicherverlusten im Zusammenhang mit der Vorabsenkung von Stauseen.

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SR 814.20 SR 814.20

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Die Kosten sind anrechenbar, wenn sie tatsächlich entstanden und unmittelbar für die zweckmässige Erfüllung der Aufgabe erforderlich sind.

4

Der Beitrag an die anrechenbaren Kosten der Grundlagenbeschaffung beträgt 50 Prozent und an jene der Massnahmen 35 Prozent.

5

6

Der Beitrag an Massnahmen kann erhöht werden: a.

um bis zu 10 Prozent für Mehrleistungen;

b.

um bis zu 20 Prozent, sofern ein Kanton durch ausserordentliche Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren, die namentlich nach Unwetterschäden ergriffen werden, erheblich belastet wird.

Art. 7

Finanzhilfen für Weiterbildung, Forschung und Information

Der Bund kann zur Vereinheitlichung der Vollzugspraxis und der wirkungsvollen Umsetzung des integralen Risikomanagements Finanzhilfen ausrichten für: 1

2

a.

die Weiterbildung von Fachleuten;

b.

Projekte zur Erforschung und Entwicklung von Grundlagen und Massnahmen für den Hochwasserschutz;

c.

die Information der Öffentlichkeit.

Finanzhilfen können ausgerichtet werden an: a.

Weiterbildungsinstitute und Vereinigungen für die Weiterbildung von Fachleuten;

b.

Nationale Fach- und Branchenverbände;

c.

Kantone;

d.

öffentlich-rechtliche Körperschaften;

e.

Anlagebetreiber.

Die Finanzhilfen betragen höchstens 45 Prozent der anrechenbaren Kosten und richten sich nach dem Interesse des Bundes an der Aufgabenerfüllung sowie den Finanzierungsmöglichkeiten des Empfängers.

3

Sie können auch pauschal aufgrund der im Voraus geschätzten Kosten festgelegt werden.

4

Art. 8 Aufgehoben Art. 9 1

Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen

Abgeltungen nach Artikel 6 werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: a.

Die Massnahmen beruhen auf einer integralen Planung.

b.

Die Massnahmen erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.

c.

Die Massnahmen weisen ein gutes Kosten-Nutzen-Verhältnis auf.

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Finanzhilfen nach Artikel 7 werden unter den folgenden Voraussetzungen gewährt: a.

Die Aktivitäten und Projekte sind von gesamtschweizerischer Bedeutung.

b.

Die Aktivitäten und Projekte erfüllen die gesetzlichen Anforderungen.

c.

Die Aktivitäten und Projekte werden fachkundig, praxisorientiert und kostengünstig durchgeführt.

Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen im Einzelnen und erlässt Vorschriften namentlich über die Höhe der Beiträge und die anrechenbaren Kosten.

3

Art. 11 Abs. 4 Das Bundesamt für Umwelt kann Kurse zur Weiterbildung von Fachleuten organisieren.

4

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts Art. 12a

Information und Beratung

Bund und Kantone sorgen für die Information und die Beratung der Behörden und der Öffentlichkeit über Grundlagen und Massnahmen des Hochwasserschutzes.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 19916 Art. 4 Bst. n In diesem Gesetz bedeuten: n.

Gewässerunterhalt: Regelmässig oder nach Schadenereignissen erforderliche Massnahmen für den Erhalt und die Wiederherstellung der natürlichen Funktionen der Gewässer und für den Erhalt des Hochwasserschutzes.

Art. 37 1

Eingriffe in oberirdische Gewässer

Oberirdische Gewässer dürfen nur verbaut und korrigiert werden, wenn: a.

der Hochwasserschutz es erfordert (Art. 3 Abs. 1 und 2 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 19917);

b.

es für die Schiffbarmachung oder für eine im öffentlichen Interesse liegende Nutzung der Wasserkraft nötig ist;

c.

es für die Errichtung einer Deponie nötig ist, die nur am vorgesehenen Standort errichtet werden kann und auf der ausschliesslich unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial abgelagert wird; oder

d.

dadurch der Zustand eines bereits verbauten oder korrigierten oberirdischen Gewässers im Sinn dieses Gesetzes verbessert werden kann.

Bei Eingriffen in das oberirdische Gewässer muss dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden.

2

Oberirdische Gewässer und Gewässerraum müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass: 3

a.

sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können;

b.

die Wechselwirkungen zwischen ober- und unterirdischen Gewässern so weit als möglich erhalten bleiben;

c.

eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.

In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von den Absätzen 2 und 3 bewilligen.

4

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SR 814.20 SR 721.100

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Für die Schaffung künstlicher Gewässer und die Instandstellung bestehender Schutzbauten nach Schadenereignissen gelten die Absätze 2 und 3 sinngemäss.

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2. Waldgesetz vom 4. Oktober 19918 Art. 19 Wo es der Schutz von Menschen oder erheblichen Sachwerten erfordert, sichern die Kantone die Lawinen-, Rutsch-, Erosions- und Steinschlaggebiete und sorgen für den forstlichen Bachverbau. Massnahmen sind integral sowie risikobasiert zu planen und es sind möglichst naturnahe Methoden anzuwenden.

Art. 36

Schutz vor Naturereignissen

Der Bund gewährt den Kantonen auf der Grundlage von Programmvereinbarungen globale Abgeltungen für die Grundlagenbeschaffung sowie für Massnahmen, die in raumplanerischer, organisatorischer, biologischer oder technischer Hinsicht für den Schutz vor Naturereignissen notwendig sind.

1

2

Er gewährt Abgeltungen namentlich an: a.

die Erarbeitung von Grundlagen wie Ereignisanalysen, Kataster, Gefahrenbeurteilungen, Risikoübersichten und Gesamtplanungen;

b.

raumplanerische Massnahmen wie Abklärungen zur Risikobegrenzung und die Verlegung gefährdeter Bauten und Anlagen an sichere Orte;

c.

organisatorische Massnahmen wie Warneinrichtungen, Einsatzplanungen und technische Vorkehrungen für Notfalleinsätze;

d.

biologische Massnahmen wie die Schaffung von Wald mit Schutzfunktion sowie die entsprechende Jungwaldpflege;

e.

technische Massnahmen wie den Unterhalt, die Instandstellung, den Ersatz und die Erstellung von Schutzbauten und -anlagen;

f.

Massnahmen wie die Behebung von Schäden in Entlastungsräumen im Ereignisfall.

Ausnahmsweise kann er an Projekte, die eine Beurteilung durch den Bund im Einzelfall erfordern, Abgeltungen durch Verfügung gewähren.

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Die Höhe der Abgeltungen richtet sich nach der Gefährdung durch Naturereignisse sowie nach den Kosten und der Wirksamkeit der Massnahmen.

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SR 921.0

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3. Bundesgesetz vom 22. März 19859 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassenund Luftverkehr zweckgebundener Mittel Art. 32 Abs. 1 Die Beiträge des Bundes bemessen sich nach den Bestimmungen des Waldgesetzes vom 4. Oktober 199110 und des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 199111.

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4. Bundesgesetz vom 1. Juli 196612 über den Natur- und Heimatschutz Art. 22 Abs. 2 Sie kann die Beseitigung der Ufervegetation für standortgebundene Vorhaben in den durch das Wasserbaugesetz vom 21. Juni 199113 oder das Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199114 erlaubten Fällen bewilligen.

2

5. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191615 Art. 17 Abs. 2 Die kantonale Behörde wacht darüber, dass die eidgenössischen und kantonalen Vorschriften in den Bereichen Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei beobachtet und dass bestehende Nutzungsrechte nicht verletzt werden.

2

Art. 21 Randtitel und Abs. 1 A. Aufsicht der Behörden I. Wahrung des Hochwasserschutzes und der Wasserbaupolizei

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Die Wasserkraftwerke müssen den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften in den Bereichen Hochwasserschutz und Wasserbaupolizei entsprechen.

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SR 725.116.2 SR 921.0 SR 721.100 SR 451 SR 721.100 SR 814.20 SR 721.80

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Art. 30 VII. Zutritt der Behörden

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Die Wasserwerkbesitzer und Uferanstösser sind verpflichtet, den mit der Wasserbau- und Schifffahrtspolizei, der Fischereiaufsicht, dem Hochwasserschutz sowie mit hydrometrischen Arbeiten betrauten zuständigen Behörden den Zutritt zu gestatten.