Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2005

Bundesgesetz über den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März 2005

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 191a der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. August 20042, beschliesst: Art. 1

Zweck

Dieses Gesetz bezweckt den termingerechten Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts. Es regelt die Kompetenzen und die Zusammenarbeit der beteiligten Organe.

Art. 2

Wahlen

Die Bundesversammlung wählt die Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts; es sind höchstens 64 Vollzeitstellen zu besetzen.

1

2

Sie wählt aus den Richtern und Richterinnen eine provisorische Gerichtsleitung.

Art. 3 1

Provisorische Gerichtsleitung

Die provisorische Gerichtsleitung setzt sich zusammen aus: a.

dem Präsidenten oder der Präsidentin des Gerichts;

b.

dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin;

c.

drei weiteren Mitgliedern des Gerichts.

Sie trifft die für den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts notwendigen Entscheide.

2

3

1 2

Sie ist insbesondere zuständig für: a.

den Erlass von Reglementen über die Organisation und Verwaltung des Gerichts, die Zuteilung der Geschäfte, die Information, die Gerichtsgebühren sowie die Entschädigung an Parteien, amtliche Vertreter und Vertreterinnen, Sachverständige und Zeugen und Zeuginnen;

b.

die Anstellung des Generalsekretärs oder der Generalsekretärin und des Stellvertreters oder der Stellvertreterin sowie der Gerichtsschreiber und

SR 101 BBl 2004 4787

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Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts. BG

Gerichtsschreiberinnen und des wissenschaftlichen und administrativen Personals; sie berücksichtigt vorab die gut qualifizierten und geeigneten Kandidaten und Kandidatinnen der bestehenden Rekurskommissionen und Beschwerdedienste; c.

die Zuteilung der Richter und Richterinnen an die Kammern im Rahmen der von der Gerichtskommission getroffenen Entscheide über die Bestellung der Abteilungen;

d.

die Zuteilung der Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie des übrigen Personals an die Abteilungen und Kammern;

e.

die Aufstellung des Voranschlags und des Finanzplans.

Art. 4

Projektleitung «Neue Bundesgerichte»

Die dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zugeordnete Leitung des Projekts «Neue Bundesgerichte» trifft alle für den Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts notwendigen Vorkehren planerischer, organisatorischer und rechtlicher Natur.

1

Sie bereitet die Entscheide der zuständigen Organe vor und entscheidet bis zur Einsetzung der provisorischen Gerichtsleitung selbständig über administrative Belange wie Informatik, Bibliothek, Archivierung, Registratur und Dossierführung.

2

Art. 5

Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert: 1. Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 20023 Art. 173 5. Übergangsbestimmung zu Art. 40a (Gerichtskommission) Die Gerichtskommission ist zuständig für die erstmalige Bestellung der Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts.

1

Bei der Bestellung sind die fachlichen Kenntnisse der Richter und Richterinnen sowie die Amtssprachen angemessen zu berücksichtigen.

2

2. Bundesgesetz vom 21. Juni 20024 über den Sitz des Bundesstrafgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts Art. 3a

Übergangsbestimmung zu Art. 2

Bis zum Bezug des Gerichtsgebäudes in St. Gallen übt das Bundesverwaltungsgericht seine Tätigkeit im Raum Bern aus.

1

3 4

SR 171.10 SR 173.72

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Aufbau des Bundesverwaltungsgerichts. BG

Der Bundesrat wird ermächtigt, Absatz 1 auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...5 in dieses zu integrieren.

2

Art. 6

Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

3

Das Gesetz gilt bis zum Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom ...6.

Ständerat, 18. März 2005

Nationalrat, 18. März 2005

Der Präsident: Bruno Frick Der Sekretär: Christoph Lanz

Die Präsidentin: Thérèse Meyer Der Protokollführer: Christophe Thomann

Datum der Veröffentlichung: 29. März 20057 Ablauf der Referendumsfrist: 7. Juli 2005

5 6 7

SR ...; AS ... (BBl 2001 4539) SR ...; AS ... (BBl 2001 4539) BBl 2005 2277

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