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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Berufsbildungsfonds Bau vom 27. Februar 2023

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 60 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20021, beschliesst:

Art. 1 Der Berufsbildungsfonds Bau des Schweizerischen Baumeisterverbands, entsprechend dem Reglement vom 5. Mai 2022 nach dem Anhang2, wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 1

Dieser Beschluss tritt am 1. April 2023 in Kraft.

2

Die Allgemeinverbindlicherklärung ist unbefristet.

Sie kann vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation widerrufen werden.

3

27. Februar 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

1 2

SR 412.10 Der Text dieses Reglements ist ebenfalls im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

2023-0723

BBl 2023 686

BBl 2023 686

Anhang (Art. 1)

Reglement über den Berufsbildungsfonds Bau

1. Abschnitt: Name und Zweck Art. 1

Name

Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV) mit seinen Sektionen / Regionen und mit den Fachverbänden des SBV führt unter dem Namen Berufsbildungsfonds Bau (BBF Bau) einen Berufsbildungsfonds im Sinne von Artikel 60 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 20023 (BBG).

Art. 2

Zweck

Der Fonds hat zum Ziel, die berufliche Grundbildung, die höhere Berufsbildung und die berufsorientierte Weiterbildung des Bauhauptgewerbes zu fördern.

1

Die dem Fonds unterstellten Betriebe leisten zur Erreichung des Fondszwecks Beiträge nach dem 4. Abschnitt.

2

2. Abschnitt: Geltungsbereich Art. 3

Räumlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für die gesamte Schweiz.

Art. 4

Betrieblicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, die branchentypische Tätigkeiten erbringen. Dazu gehören insbesondere: 1

3

a.

Hochbau, Tiefbau (einschliesslich Spezialtiefbau), Untertagbau und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau);

b.

Aushub, Abbruch (inklusive Rückbau und Sanierung von Bauwerken), Lagerung und Recycling von Aushub-, Abbruch- und anderen nicht industriell hergestellten Baumaterialien; ausgenommen sind stationäre Recyclinganlagen ausserhalb der Baustelle und bewilligte Deponien gemäss Artikel 35 Abfallverordnung (VVEA) sowie das in ihnen beschäftigte Personal;

SR 412.10

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c.

Pflästereibetriebe;

d.

Betoninjektions- und Betonsanierungsbetriebe, Betonbohr- und Betonschneidunternehmen.

e.

Betriebe, die Asphaltierungen ausführen und Unterlagsböden erstellen;

Es handelt sich um alle Betriebe oder Betriebsteile und selbständige Akkordanten, die Mitarbeitende im Bauhauptgewerbe beschäftigen 2

Art. 5

Persönlicher Geltungsbereich

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, unabhängig von ihrer Rechtsform, in welchen Personen branchentypische Tätigkeiten gemäss den folgenden Abschlüssen der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung oder der berufsorientierten Weiterbildung ausüben: 1

a.

Abschlüsse der beruflichen Grundbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse: 1. Baupraktikerin/Baupraktiker EBA, 2. Maurerin/Maurer EFZ, 3. Strassenbaupraktikerin/Strassenbaupraktiker EBA, 4. Strassenbauerin/Strassenbauer EFZ, 5. Grundbaupraktikerin/Grundbaupraktiker EBA, 6. Grundbauerin/Grundbauer EFZ, 7. Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktikerin/Industrie- und Unterlagsbodenbaupraktiker EBA, 8. Industrie- und Unterlagsbodenbauerin/Industrie- und Unterlagsbodenbauer EFZ, 9. Steinsetzerin/Steinsetzer EBA, 10. Pflästerin/Pflästerer EFZ, 11. Bauwerktrennerin/Bauwerktrenner EFZ;

b.

Abschlüsse der höheren Berufsbildung, einschliesslich früherer entsprechender Abschlüsse: 1. Bau-Polierin/Bau-Polier mit eidg. FA, 2. Strassenbau-Polierin/Strassenbau-Polier mit eidg FA, 3. Bauwerktrenn-Polierin/Bauwerktrenn-Polier mit eidg. FA, 4. Grundbau-Polierin/Grundbau-Polier mit eidg. FA, 5. Sprengfachfrau/Sprengfachmann mit eidg. FA, 6. Bautenschutz-Fachfrau/Bautenschutz-Fachmann mit eidg. FA, 7. Baustoffprüferin/Baustoffprüfer mit eidg. FA, 8. Dipl. Technikerin HF Bauführung/Dipl. Techniker HF Bauführung, 9. Diplomierte Baumeisterin/Diplomierter Baumeister;

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c.

Abschlüsse der berufsorientierten Weiterbildung: 1. Bauvorarbeiterin/Bauvorarbeiter, 2. Baumaschinenführerin/Baumaschinenführer, 3. Kranführerin/Kranführer (Ausweis), 4. Sprengberechtigte (Ausweis), 5. Kontaktperson für Arbeitssicherheit (Ausweis).

Der Fonds gilt für alle Betriebe oder Betriebsteile, wenn mindestens eine Person über einen anerkannten Berufsabschluss gemäss Abs. 1 verfügt. Für alle weiteren Personen gilt der Fonds auch dann, wenn sie branchentypische Tätigkeiten ohne Abschluss gemäss Absatz 1 ausüben.

2

Art. 6

Geltung für den einzelnen Betrieb oder Betriebsteil

Der Fonds gilt für diejenigen Betriebe oder Betriebsteile, die sowohl in den räumlichen wie den betrieblichen wie auch in den persönlichen Geltungsbereich des Fonds fallen.

3. Abschnitt: Leistungen Art. 7 Der Fonds trägt im Bereich der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung sowie der berufsorientierten Weiterbildung zur Finanzierung der folgenden Massnahmen bei: 1

a.

Entwicklung und Unterhalt eines umfassenden Systems der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung; dieses System umfasst insbesondere Analyse, Entwicklung, Pilotprojekte, Einführungs- und Umsetzungsmassnahmen, Information, Wissensvermittlung, Qualitätssicherung und Controlling; sowie die konzeptionelle Ausgestaltung von Bildungsangeboten der höheren Berufsbildung und berufsorientierten Weiterbildung in allen drei Sprachregionen;

b.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Bildungsverordnungen der beruflichen Grundbildung und von Prüfungsordnungen für Bildungsangebote der höheren Berufsbildung; und weiterer Unterlagen im Rahmen der Berufsentwicklung in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung;

c.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Dokumenten, Unterrichtsmaterial sowie von Lehr- und Lernmedien zur Unterstützung der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung sowie der branchenorientierten Laufbahnentwicklung;

d.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Qualifikationsverfahren in den vom SBV betreuten Bildungsangeboten, Koordination und Aufsicht der Verfahren, einschliesslich der Qualitätssicherung;

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e.

Berufsmarketing, Nachwuchswerbung und -förderung in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung;

f.

Teilnahme an schweizerischen und internationalen Berufswettbewerben und mit Teilnahme zusammenhängende Planung, Organisation und Durchführung;

g.

Mitarbeit in Projekten und Gremien von strategischer Bedeutung und auf nationaler und/oder internationaler Ebene;

h.

Entwicklung, Unterhalt und Aktualisierung von Evaluationsverfahren;

i.

Deckung des Organisations-, Verwaltungs-, Prüfungs- und Kontrollaufwands des SBV im Zusammenhang mit den Aufgaben in der beruflichen Grundbildung, in der höheren Berufsbildung und in der berufsorientierten Weiterbildung.

Der Zentralvorstand SBV kann aus dem Fonds weitere finanzielle Beiträge an Massnahmen gemäss Art. 2 dieses Reglements beschliessen.

2

4. Abschnitt: Finanzierung Art. 8

Berechnungsgrundlage

Grundlage der Berechnung der Beiträge für den Fonds ist der jeweilige Betrieb gemäss Artikel 4 und dessen Gesamtzahl der Personen, die branchentypische Tätigkeiten gemäss Artikel 5 ausüben.

1

Der Beitrag wird aufgrund einer Selbstdeklaration des Betriebes berechnet. Verweigert ein Betrieb die Deklaration oder ist diese offensichtlich falsch, so wird er nach Ermessen eingeschätzt.

2

Art. 9 1

Beiträge

Die Beiträge setzen sich zusammen aus der Summe der folgenden Beiträge: a.

Beitrag pro Betrieb pro Jahr gemäss Artikel 4: CHF 360.00

b.

Beitrag pro Person pro Monat gemäss Artikel 5: CHF 2.25

2

Für Mitglieder des SBV sind diese Beiträge im Mitgliederbeitrag enthalten.

3

Einpersonenbetriebe sind beitragspflichtig. Sie bezahlen nur den Grundbeitrag.

4

Für Lernende müssen keine Beiträge geleistet werden.

Für Personen in Teilzeitanstellung müssen Beiträge geleistet werden, sofern sie der obligatorischen Versicherung des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19824 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge unterstehen.

5

6

4

Die Beiträge sind jährlich zu entrichten.

SR 831.40

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Art. 10

Befreiung von der Beitragspflicht

Ein Betrieb, der ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreit werden will, muss bei der Fondskommission ein begründetes Gesuch einreichen.

1

Die Befreiung von der Beitragspflicht richtet sich nach Artikel 60 Absatz 6 BBG in Verbindung mit Artikel 68a Absatz 2 der Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20035.

2

Art. 11

Begrenzung der Einnahmen

Die Einnahmen aus den Beiträgen dürfen die Vollkosten der Leistungen nach Artikel 7 unter Berücksichtigung einer angemessenen Reservebildung nicht übersteigen.

1

Die Reserven dürfen im sechsjährigen Durchschnitt 50 Prozent der total eingegangenen Beiträge nicht übersteigen.

2

5. Abschnitt: Beitragserhebung Art. 12

Beitragsmeldung

Der Fonds fordert die unterstellten Betriebe auf, ihre dem BBF Bau unterstellten Mitarbeitenden mit ihren entsprechenden Beitragsmonaten bis zum 31. Januar des Folgejahrs zu melden. Bei Betriebsauflösungen haben die Meldungen sofort zu erfolgen.

1

Unterlässt ein unterstellter Betrieb die Meldung, ist die Fondskommission berechtigt nach einmaliger Mahnung durch die Geschäftsstelle eine Taxation vorzunehmen. Mit der Taxation wird eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.­ erhoben.

2

Art. 13 1

Rechnungsstellung

Der Jahresbeitrag wird ein Mal jährlich erhoben.

Die Zahlungsfrist beträgt für sämtliche Rechnungen 30 Tage ab Datum der Rechnungsstellung.

2

3

Der Verzugszins beträgt 5 % ab dem 30. Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist.

Art. 14

Beitragsinkasso

Das Inkasso der Beiträge erfolgt durch die Geschäftsstelle des BBF Bau. Die Durchsetzung der Forderungen erfolgt nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)6.

1

Mit der 2. Mahnung werden eine Umtriebsentschädigung von CHF 50.­ und Verzugszinsen ab dem 30. Tag ab Datum der Rechnungsstellung erhoben.

2

5 6

SR 412.101 SR 281.1

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Art. 15

Datenverkehr

Zum Zweck der Beitragserhebung kann der SBV als Träger des BBF Bau von Institutionen, die Unternehmungen als Betriebe des Bauhauptgewerbes identifizieren im Sinne von Art. 4 (wie beispielsweise die Vollzugskoordinationsstelle Bauhauptgewerbe) Daten von dem BBF Bau unterstellten Betrieben anfordern wie insbesondere: 1

a.

Eindeutiger Firmen-Identifikator (insbesondere UID);

b.

Firmenart, -struktur und -status (insbesondere Hauptsitz, Zweigniederlassung, Filiale und entsprechende Zusammenhänge / Strukturen; Temporärfirmen; geschäftstätig, in Liquidation);

c.

Kontaktangaben (insbesondere Adresse, Name, Hauptadresse/Adresse, Korrespondenzadresse, Korrespondenzsprache);

d.

Angaben zur Unterstellung im Bauhauptgewerbe (insbesondere LMV-Unterstellung oder andere GAV; Teilunterstellung im Bauhauptgewerbe oder andere Branchen) und dazugehörige Metadaten (insbesondere Unterstellungsdatum, Unterstellungsentscheid und Unterstellungsgrundlagen, Angaben zum Status inkl. Einsprache);

e.

Information zu Gepräge und Tätigkeitsbereich des Betriebes;

f.

Informationen zur Konsistenz- und Qualitätsprüfung deklarierter Angaben.

Für die korrekte Umsetzung der Beitragserhebung können Daten zwischen dem BBF Bau und dem SBV als Träger des BBF Bau abgeglichen werden.

2

Der BBF Bau kann weitere Daten zu Forschungs- und Statistikzwecken erheben, die für die Organisation, Entwicklung und Förderung der Aus- und Weiterbildung des Bauhauptgewerbes (im Sinne von Art. 7 Leistungen) erforderlich sind.

3

Sämtliche Datenbearbeitungen erfolgen unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und den Best Practice Grundsätzen.

4

6. Abschnitt: Organisation, Revision und Aufsicht Art. 16

Zentralvorstand

Der Zentralvorstand des SBV ist das Aufsichtsorgan des BBF Bau und führt diesen strategisch.

1

2

Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a.

Wahl der Mitglieder der Fondskommission;

b.

Bestimmung einer Geschäftsstelle;

c.

Erlass des Ausführungsreglements;

d.

periodische Festlegung des Leistungskataloges und des Anteils für die Reservebildung.

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Art. 17

Fondskommission

1

Die Fondskommission ist das leitende Organ des Fonds und führt diesen operativ.

2

Ihr kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a.

Entscheid über die Unterstellung eines Betriebs unter den Fonds sowie über Ausnahmen gemäss Art. 13 Abs. 2 dieses Reglements auf Antrag der Geschäftsstelle;

b.

Beschluss über die Beitragsveranlagung eines Betriebs im Säumnisfall auf Antrag der Geschäftsstelle;

c.

Beschluss über die Beitragsausscheidung in Konkurrenz zu einem anderen Berufsbildungsfonds im Einvernehmen mit dessen Leitung;

d.

Genehmigung des Budgets und der Rechnung;

e.

Beaufsichtigung der Geschäftsstelle.

Art. 18

Geschäftsstelle

1

Die Geschäftsstelle vollzieht im Rahmen ihrer Kompetenzen dieses Reglement.

2

Sie ist insbesondere verantwortlich für: a.

den Einzug der Beiträge (Inkasso);

b.

die Auszahlung von Leistungen gemäss Art. 7 dieses Reglements;

c.

die Administration und die Buchführung.

Die Geschäftsstelle kann einzelne Aufgaben in Absatz 2 dieses Artikels an Dritte übertragen.

3

Art. 19

Rechnung, Revision und Buchführung

Der Fonds wird in der Kostenrechnung des SBV mit separaten Aufwand- und Ertragskonti ausgewiesen.

1

Die Fondsrechnung wird im Rahmen der jährlichen Revision der Verbandsrechnung des SBV durch eine unabhängige Revisionsstelle im Sinne der Artikel 727­731a des Obligationenrechts7 geprüft.

2

3

Als Rechnungsperiode gilt das Kalenderjahr.

Art. 20

Aufsicht

Der Fonds untersteht nach Artikel 60 Absatz 7 BBG der Aufsicht des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

1

Die Rechnung des Fonds und der Revisionsbericht werden dem SBFI zur Kenntnisnahme eingereicht.

2

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Art. 21

Revisionsstelle

Die Revisionsstelle hat bezüglich Befähigung den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.

1

Die Revisionsstelle wird jedes Jahr durch den Zentralvorstand SBV gewählt. Die Revisionsstelle ist wieder wählbar.

2

Über die Jahresrechnung und Bilanz am Ende des Jahres hat die Revisionsstelle dem Aufsichtsorgan des Fonds (Zentralvorstand SBV) schriftlich Bericht zu erstatten.

3

7. Abschnitt: Genehmigung, Allgemeinverbindlicherklärung und Auflösung Art. 22

Genehmigung

Dieses Fondsreglement wurde gemäss Art. 21 der SBV-Statuten 2003 durch die Delegiertenversammlung am 20. und 21. November 2007 bzw. am 05. Mai 2022 (Revision) genehmigt.

Art. 23

Allgemeinverbindlicherklärung

Die Allgemeinverbindlicherklärung richtet sich nach dem Beschluss des Bundesrates.

Art. 24

Auflösung

Kann der Fondszweck nicht mehr erreicht werden oder entfällt die gesetzliche Grundlage, so löst der Zentralvorstand SBV mit Zustimmung des SBFI den BBF Bau auf.

1

Ein allfällig verbleibendes Fondsvermögen wird mit der Auflage zur Nutzung einem verwandten Zweck zugeführt.

2

Art. 25

Ersetzung eines anderen Reglements

Dieses Reglement ersetzt das Reglement des Berufsbildungsfonds Bau vom 20. November 20078 des Schweizerischen Baumeisterverbands.

Zürich, 5. Mai 2022

Schweizerischer Baumeisterverband Bernhard Salzmann: Direktor Gian-Luca Lardi: Zentralpräsident Marc Aurel Hunziker: Vizedirektor

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