BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 21. September 2024

Eidgenössische Volksinitiative «Wer mit Bargeld bezahlen will, muss mit Bargeld bezahlen können!» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 28. Februar 2023 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Wer mit Bargeld bezahlen will, muss mit Bargeld bezahlen können!», nachdem das Initiativkomitee sich am 15. Februar 2023 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 28. Februar 2023 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Wer mit Bargeld bezahlen will, muss mit Bargeld bezahlen können!» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2023-0884

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Koller Richard, Gartenstrasse 5, 8617 Mönchaltorf 2. Schmidt Heidy, Brackenweg 9, 5200 Brugg 3. Hess Bernhard, Normannenstrasse 45, 3018 Bern 4. Hepfer Felix, Chlenglerweg 101, 8240 Thayngen 5. Schöni Roland, Moosweg 2, 3665 Wattenwil 6. Iten Iwan, Alte Landstrasse 144, 6314 Unterägeri 7. Resta Gabriela, Balmerstrasse 12, 79807 Lottstetten, Deutschland 8. Resta Donato L., Balmerstrasse 12, 79807 Lottstetten, Deutschland 9. Kullmann Samuel, Pestalozzistrasse 73, 3600 Thun 10. Lüthi Ursula, Heiselstrasse 57c, 8155 Niederhasli 11. von Bergen Theres, Feldstrasse 50, 3855 Brienz 12. von Bergen Verena, Friedweg 5, 3800 Interlaken 13. Cryer Katharina, Birkenweg 20, 8471 Berg (Dägerlen)

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Wer mit Bargeld bezahlen will, muss mit Bargeld bezahlen können!» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Komitee «Wer mit Bargeld bezahlen will, muss mit Bargeld bezahlen können!», Freiheitliche Bewegung Schweiz, Postfach 1236, 3072 Ostermundigen 1 und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 21. März 2023.

7. März 2023

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Wer mit Bargeld bezahlen will, muss mit Bargeld bezahlen können!» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 99 Abs. 1ter­1decies5 Der Bund stellt sicher, dass an folgenden Orten an einer genügenden Anzahl von Kassen mit Münzen oder Banknoten bezahlt werden kann: 1ter

a.

bei den öffentlichen Diensten, insbesondere beim Nah- und Fernverkehr am Ort des Fahrtantrittes oder im Verkehrsmittel;

b.

im Detailhandel; und

c.

bei allen anderen Dienstleistern, bei denen ein Produkt oder eine Dienstleistung an einem Verkaufspunkt mit elektronischen Währungen, Giralgeld oder anderen Zahlungsmitteln direkt bezogen werden kann.

Wer nach Absatz 1ter zur Annahme von Münzen oder Banknoten verpflichtet ist, darf nicht: 1quater

a.

Kundinnen oder Kunden abweisen, weil sie mit Münzen oder Banknoten bezahlen möchten;

b.

eine bargeldlose Bezahlung gegenüber der Bezahlung mit Münzen oder Banknoten rabattieren, belohnen oder mittels eines Förderprogramms begünstigen;

c.

die Bezahlung mit Münzen oder Banknoten mit Gebühren belasten;

d.

sonstige Hindernisse für Leistungsempfänger oder Schuldner schaffen, um ihnen das Bezahlen mit Münzen oder Banknoten zu verkomplizieren.

1quinquies

Der Bund stellt sicher, dass:

a.

alle vier Jahre oder bei jeder Halbierung der Kaufkraft der Betrag, bis zu welchem Münzen oder Banknoten angenommen werden müssen, an den letztmals errechneten Median des jährlichen verfügbaren Äquivalenzeinkommens in Erwerbshaushalten angepasst wird;

b.

Münzen oder Banknoten keine geringere Kaufkraft als elektronische Währungen oder Giralgeld haben.

Er stellt sicher, dass die Annahme von Münzen oder Banknoten weder durch Massnahmen von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht unterstellten Finanzinstituten noch durch Gesetze, Steuern, Abgaben oder Repressionen gegenüber der 1sexies

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SR 101 Die endgültige Nummerierung dieser Absätze wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

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Annahme von elektronischen Währungen, Giralgeld oder anderen Zahlungsmitteln benachteiligt wird.

Er schafft bei jeder durch Inflation bedingten Halbierung der Kaufkraft die Münze oder Banknote mit dem niedrigsten Wert ab und gibt eine neue Banknote mit mindestens dem doppelten Wert der Banknote mit dem höchsten Wert aus. Andere Abschaffungen von Münzen oder Banknoten sind nicht erlaubt.

1septies

Er stellt sicher, dass wie folgt Möglichkeiten zum Bezug von Banknoten zur Verfügung stehen: 1octies

a.

in Städten: alle 2 km;

b.

ausserhalb von Städten: 1. bei Gemeinden mit 1000 oder mehr Einwohnerinnen und Einwohnern: innerhalb der Gemeinde, 2. bei Gemeinden mit weniger als 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern: innerhalb von 15 Minuten mit dem Auto oder öffentlichen Verkehrsmitteln.

Wer rechtmässig in den Besitz von Münzen oder Banknoten gelangt, gilt als Eigentümerin oder Eigentümer.

1nonies

Es ist verboten, Münzen oder Banknoten mit einer Technologie zu versehen, die eine Ortung der Münzen oder Banknoten oder die Identifikation der Eigentümerin oder des Eigentümers ermöglicht.

1decies

Art. 197 Ziff. 156 15. Übergangsbestimmung zu Art. 99 Abs. 1ter­1decies (Bezahlung mit Bargeld) Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 99 Absätze 1ter­1decies spätestens ein Jahr nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.