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Ausnahmen von den Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen vom 27. März 2023

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)

Gegenstand:

Am 24. November 2022 hat der Gemischte Ausschuss des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Union über den Luftverkehr die Übernahme der EU-Drohnenregulierung1 beschlossen. Ab dem 1. Januar 2023 gelten daher nun auch in der Schweiz für Betreiberinnen und Betreiber neue Bestimmungen für das Fliegen von unbemannten Luftfahrzeugen.

Die neue Regulierung legt Sicherheitsstandards für die Herstellung, Zulassung und den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen fest. Neu wird anhand des Betriebsrisikos zwischen den drei verschiedenen Kategorien «offen», «speziell» und «zulassungspflichtig» unterschieden. Im Vergleich zur bisherigen eher liberalen Praxis, bringt die neue Regulierung viele Änderungen mit sich.

Unbemannte Luftfahrzeuge in der «offenen» Kategorie müssen über ein Klassen-Identifizierungskennzeichen verfügen. Mit diesen deklariert der Hersteller, dass das unbemannte Luftfahrzeug den spezifischen technischen Anforderungen genügt. Fehlt ein solches Klassen-Identifizierungskennzeichen, fällt der Betrieb gemäss Art. 20 und Art. 22 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 in die sogenannte «Übergangskategorie». Der Grund für die fehlenden Klassen-Identifizierungskennzeichen sind die sich noch in Entwicklung befindenden EU-Standards. In der «Übergangskategorie» sind die Regeln im Vergleich zur «offenen» Kategorie der EU-Drohnenregulierung restriktiver, womit Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen ohne Klassen-Identifizierungskennzeichen benachteiligt sind.

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Delegierte Verordnung (EU) 2019/945 der Kommission vom 12. März 2019 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge.

2023-0963

BBl 2023 832

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Rechtliche Grundlage:

Gestützt auf das bilaterale Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr2 wurde die Verordnung (EU) 2018/11393 ins schweizerische Recht übernommen. Art. 71 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1139 ermöglichen es dem BAZL als zuständige Behörde (Competent Authority), von einzelnen Anforderungen der Ausführungsbestimmungen von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten Ausnahmen zu gewähren, wenn dies aufgrund dringender unvorhersehbarer Umstände oder im Falle dringender betrieblicher Erfordernisse notwendig ist.

Inhalt der Verfügung:

Die Allgemeinverfügung des BAZL vom 27. März 2023 betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen lautet wie folgt: 1.) Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ohne Klassen-Identifizierungskennzeichen in der Übergangskategorie A2 gemäss der Verordnung (EU) 2019/947 und (EU) 2019/945 Die folgenden Regelungen bzw. Ausnahmen von den anwendbaren Bestimmungen gelten für alle Betreiberinnen und Betreiber von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen, welche in die «Übergangskategorie» A2 fallen.

(a) Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen ohne Klassen-Identifizierungskennzeichen dürfen ihre Luftfahrzeuge während einer bestimmten Frist unter angepassten Anforderungen gemäss der sogenannten «Übergangskategorie» weiter betreiben (Art. 22 der Verordnung [EU] 2019/947 im Zusammenhang mit den Teilen 1-5 des Anhangs der Delegierten Verordnung [EU] 2019/945). Diese Frist wurde seitens EU bereits einmal mit Verordnung (EU) 2022/425 um ein Jahr, bis längstens am 31. Dezember 2023, verlängert. Grund dafür sind die fehlenden Standards. Basierend auf diesen Standards deklarieren die

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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr; Abgeschlossen am 21. Juni 1999; Von der Bundesversammlung genehmigt am 8. Oktober 1999; SR 0.748.127.192.68.

Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates.

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Hersteller von unbemannten Luftfahrzeugen, dass ihre Produkte den spezifischen technischen Anforderungen genügen (vgl. Teil 1-5 des Anhangs der Delegierten Verordnung [EU] 2019/945). Solange jedoch diese Standards fehlen, gibt es keine unbemannten Luftfahrzeuge mit einem Klassen-Identifizierungskennzeichen. Damit diese unbemannten Luftfahrzeuge dennoch weiter betrieben werden dürfen, wurde eine sog.

«Übergangskategorie» geschaffen. Die Regeln in der «Übergangskategorie» sind leicht angepasst, insbesondere was die Distanzen zu unbeteiligten Personen anbelangt. Besonders einschneidend sind die Konsequenzen eines fehlenden Klassen-Identifizierungskennzeichens für Betreiber, welche ein unbemanntes Luftfahrzeug gemäss der «Übergangskategorie» A2 (bis max. 2 kg) fliegen möchten. Für diese gilt es, einen Sicherheitsabstand von mindestens 50 m zu unbeteiligten Personen einzuhalten. In der «offenen» Kategorie gemäss UAS.OPEN.030 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 gilt ein Sicherheitsabstand von mindestens 30 m sowie die Möglichkeit, die Distanz bis auf 5 m zu unbeteiligten Personen zu reduzieren, sofern das unbemannte Luftfahrzeug im sogenannten Langsamflugmodus betrieben wird. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur, sofern das unbemannte Luftfahrzeug über ein Klassen-Identifizierungskennzeichen verfügt.Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen ohne dieses Kennzeichen werden daher stark benachteiligt und müssen ­ weil sie die Anforderungen bezüglich Distanzen zu unbeteiligten Personen nicht einhalten können ­ in der Konsequenz um eine Bewilligung ersuchen (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Durchführungsverordnung [EU] 2019/947). Aus diesen Gründen sollten Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen gemäss der «Übergangskategorie» A2 von den Ausnahmemöglichkeiten auch in Bezug auf den Langsamflugmodus profitieren können. Ausserdem ist unklar, wann diese Standards verfügbar sein werden, und die Hersteller die Konformität der Produkte gemäss den Standards deklarieren können.

(b) Um diese Ungleichheit zu beseitigen, dürfen auch Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen bis max. 2 kg ohne Klassen-Identifizierungskennzeichen bis zum 31. Dezember 2023 nach den normalen Regeln für die «offene» Kategorie A2 fliegen. Das bedeutet, sie dürfen unter Abweichung von Art. 22 Bst. b der Durchführungsverordnung (EU) 3/4

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2019/947 mit einem Mindestabstand von 30 m zu unbeteiligten Personen fliegen oder gar bis 5 m an unbeteiligte Personen heranfliegen, sofern das unbemannte Luftfahrzeug im Langsamflugmodus geflogen wird.

2.) Pflicht zur Mitführung der vorliegenden Allgemeinverfügung Die vorliegende Allgemeinverfügung ist beim Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen in der «Übergangskategorie» A2 mitzuführen.

Adressatenkreis:

Die vorliegenden Ausnahmeregelungen richten sich an alle Betreiberinnen und Betreiber von unbemannten Luftfahrzeugen der «Übergangskategorie» A2 nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 und ist beschränkt auf den Betrieb innerhalb des Schweizer Hoheitsgebiets.

Öffentliche Auflage:

Die Verfügung wird durch Publikation im Bundesblatt in deutscher, französischer und italienischer Sprache eröffnet. Im Weiteren kann diese Verfügung schriftlich beim BAZL, Abteilung Strategie und Führungsunterstützung, angefordert werden.

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Gemäss Art. 22a Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) steht die Frist vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still. Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

3. April 2023

Bundesamt für Zivilluftfahrt Der Direktor: Christian Hegner

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