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Bundesbeschluss über die Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» vom 17. März 2023
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 139 Absatz 5 der Bundesverfassung1, nach Prüfung der am 27. November 20192 eingereichten Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)», nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 11. August 20213, beschliesst:
Art. 1 Die Volksinitiative vom 27. November 2019 «Für ein gesundes Klima (GletscherInitiative)» ist gültig und wird Volk und Ständen zur Abstimmung unterbreitet.
1
2
Sie lautet:
Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert: Art. 74a
Klimapolitik
Bund und Kantone setzen sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Inland und im internationalen Verhältnis für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung ein.
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Soweit in der Schweiz weiterhin vom Menschen verursachte Treibhausgasemissionen anfallen, muss deren Wirkung auf das Klima spätestens ab 2050 durch sichere Treibhausgassenken dauerhaft ausgeglichen werden.
2
Ab 2050 werden in der Schweiz keine fossilen Brenn- und Treibstoffe mehr in Verkehr gebracht. Ausnahmen sind zulässig für technisch nicht substituierbare Anwendungen, soweit sichere Treibhausgassenken im Inland die dadurch verursachte Wirkung auf das Klima dauerhaft ausgleichen.
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SR 101 BBl 2019 8550 BBl 2021 1972
2023-0827
BBl 2023 782
Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)». BB
BBl 2023 782
Die Klimapolitik ist auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet und nutzt namentlich auch Instrumente der Innovations- und Technologieförderung.
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Art. 197 Ziff. 124 12. Übergangsbestimmungen zu Art. 74a (Klimapolitik) Der Bund erlässt die Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 74a innert fünf Jahren nach dessen Annahme durch Volk und Stände.
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Das Gesetz legt den Absenkpfad für die Treibhausgasemissionen bis 2050 fest. Es benennt Zwischenziele, die mindestens zu einer linearen Absenkung führen, und regelt die zur Einhaltung des Absenkpfades erforderlichen Instrumente.
2
Art. 2 Die Bundesversammlung empfiehlt Volk und Ständen, die Initiative abzulehnen.
Nationalrat, 17. März 2023
Ständerat, 17. März 2023
Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol
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Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.