Flughafen Zürich Genehmigung eines vorläufigen Betriebsreglements

Mit Entscheid vom 29. März 2005 hat das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) das vorläufige Betriebsreglement für den Flughafen Zürich gemäss folgendem Verfügungsdispositiv genehmigt: 1

Das von der Flughafen Zürich AG am 31. Dezember 2003 vorgelegte Betriebsreglement wird wie folgt genehmigt:

1.1

Massgebende Unterlagen ­ Betriebsreglement mit Anhängen 1 bis 5, eingereicht am 31. Dezember 2003, ­ Korrektur zum Text von Anhang 1, eingereicht am 5. Februar 2004, ­ Nicht lärmrelevante Änderungen, eingereicht am 2. März 2004, ­ Konsolidierte Texte der nicht lärmrelevanten Änderungen, eingereicht am 3. Dezember 2004, ­ Geänderte An- und Abflugverfahren, eingereicht am 27. Dezember 2004.

1.2

Die Regelung der Pistenbenützung für Strahlflugzeuge nach Instrumentenflugregeln (IFR) in Anhang 1 des Betriebsreglements wird nicht genehmigt.

Die Bestimmungen sind folgender Regelung entsprechend anzupassen: Pistenbenützung (Jets IFR) Zeit

06 ­ 07 h 06 ­ 07 h 07 ­ 21 h 07 ­ 09 h 07 ­ 09 h 09 ­ 20 h 20 ­ 21 h 20 ­ 21 h

2005-0737

alle Tage: bei Einschränkungen durch DVO alle Tage: keine Einschränkungen durch DVO (Ausnahmeregel) Montag ­ Freitag ohne Feiertage: Tagesbetrieb2 Wochenende, Feiertage: bei Einschränkungen durch DVO Wochenende, Feiertage: keine Einschränkungen durch DVO (Ausnahmeregel) Wochenende, Feiertage: Tagesbetrieb2 Wochenende, Feiertage: bei Einschränkungen durch DVO Wochenende, Feiertage: keine Einschränkungen durch DVO (Ausnahmeregel)

Landung

Start

28, 3411

32, 34 ab 06.30 Uhr: + 28 16, 28, 32, 34

14, 16

28, 341

16, 28, 32, 343 Bei Landungen 28: 32, 34, 28 32, 34, 28

14, 16

16, 28, 32, 34

1. 14, 16, 2. 28 28; ev. 34

16, 28, 32, 343 Bei Landungen 28: 32, 34, 28 32, 34, 28

14, 16

16, 28, 32, 34

1. 14, 16, 2. 28

2645

Zeit

21 ­ 22 h 21 ­ 22 h 22 ­ 06 h 22 ­ 06 h 1 2 3

alle Tage: bei Einschränkungen durch DVO alle Tage: keine Einschränkungen durch DVO (Ausnahmeregel) alle Tage: Nachtbetrieb bei Einschränkungen durch DVO alle Tage: keine Einschränkungen durch DVO (Ausnahmeregel)

Landung

Start

28; ev. 34

32, 34, 28

14, 16

16, 28, 32, 34

28; ev. 34

32, 34

14, 16

32, 34

Koordinierte Landungen (Dual Landing) nur bis max. Landekapazität vor DVO (36 Landungen/h).

Keine Einschränkungen durch DVO.

Prioritär ist Piste 28 zu benutzen.

Die Gesuchstellerin hat die Bestimmungen in Anhang 1 des Betriebsreglements dem derart bestimmten Umfang entsprechend neu zu formulieren und dem BAZL innert Monatsfrist nach Rechtskraft der Genehmigung zur Prüfung vorzulegen. Das genehmigte Betriebsreglement tritt erst nach der Freigabe durch das BAZL in Kraft.

1.3

Es ist folgende Bestimmung in Anhang 1 (Art. 11) aufzunehmen: «Luftfahrzeuge, die beim Abflug nach Norden an der Messstelle Oberglatt in der Regel einen höheren Lärmwert als 95 dB(A) erzeugen, werden in der Zeit von 22.00­06.00 Uhr nicht zum Abflug zugelassen.»

1.4

Artikel 12bis und 12ter in Anhang 1 werden nicht genehmigt.

1.5

Artikel 13 Absatz 1 1. Satz in Anhang 1 wird nicht genehmigt.

1.6

Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b in Anhang 1 wird mit folgendem Wortlaut genehmigt: «Nachts ab Flugfläche 80.»

1.7

Artikel 22 in Anhang 1 wird nicht genehmigt.

1.8

Artikel 23 in Anhang 1 wird nicht genehmigt.

2

Festlegung der Lärmbelastung und Erleichterungen

2.1

Die aufgrund der vorliegenden Verfügung zulässigen Lärmimmissionen des Flughafens Zürich gelten als festgelegt. Die entsprechenden Fluglärmkarten bilden Teil des vorliegenden Entscheids.

2.2

Der Unique werden für die Gebiete, in denen gemäss den in Ziffer 2.1 hievor genannten Fluglärmkarten die Immissionsgrenz- und Alarmwerte überschritten werden, Erleichterungen im Sinne von Artikel 8 und 10 LSV gewährt.

3

Hinweis: Es ist nicht auszuschliessen, dass die Minimierung von künftig erkannten Sicherheits-Risiken zu Betriebs- resp. Kapazitätsbeschränkungen führen kann. Die Gesuchstellerin hat derartige Einschränkungen grundsätzlich hinzunehmen, ohne dass ihr dadurch ein Anspruch auf Kompensation oder Entschädigung erwachsen würde. Ebenso hat sie die Aufwendungen, die mit derartigen Massnahmen verbunden sind, selber zu tragen.

2646

4

Auflagen

4.1

Die Infrastruktur des Flughafens sowie deren Betrieb müssen mittels dem Safety Management System (SMS) durch die Flughafenhalterin untersucht und wo nötig korrigierend angepasst werden. Risiken sind durch geeignete Sicherheitsprüfungen zu beurteilen und mittels adäquaten Massnahmen zu minimieren. Dabei sind die von der ICAO vorgegebenen Standards und Recommendations umzusetzen und einzuhalten.

4.2

Die Gesuchstellerin hat die notwendigen Schritte zur Bereinigung des Sicherheitszonenplans einzuleiten. Ein in allen Bereichen angepasster, mit den Flugrouten kongruenter Sicherheitszonenplan ist nach der im Rahmen des SIL-Koordinationsprozesses erfolgten raumplanerischen Abstimmung öffentlich aufzulegen. Dabei sind für die Hindernisbegrenzungsflächen die Standards und Recommendations des ICAO Annex 14 zwingend einzuhalten.

4.3

Die Gesuchstellerin hat das Projekt für den Neubau von Schallschutzanlagen für Triebwerkstandläufe ohne Verzug an die Hand zu nehmen und dem UVEK ein Plangenehmigungsgesuch zu unterbreiten. Nach Inbetriebnahme der Schallschutzanlagen, spätestens aber nach dem 1. Juli 2009 dürfen am Flughafen Zürich keine Triebwerkstandläufe von Strahlflugzeugen sowie Propellerflugzeugen mit einem zulässigen Gewicht von mehr als 5,7 Tonnen im Freien durchgeführt werden.

4.4

Die Gesuchstellerin hat die Schallschutzmassnahmen im Sinne der Auflage 3.3 der Betriebskonzession vom 31. Mai 2001 umzusetzen, wenn übermässige Belastungen (Überschreitungen der IGW) unbestritten sind oder wo sie auch nach zukünftigen Betriebsreglementen mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind.

4.5

Die Gesuchstellerin hat die Fluglärmimmissionen des Flughafens jährlich aufgrund der effektiven Flugbewegungen zu ermitteln und in Karten darzustellen. Diese sind dem BAZL jeweils bis 30. Juni einzureichen.

5

Entgegenstehende Anträge und Begehren aus den Einsprachen und der Anhörung werden im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

6

Die Gebühr für diese Genehmigung in Höhe von 4000 Franken sowie die Auslagen von 11 185.25 Franken werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

7

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden bei der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336, CH-3000 Bern 14. Die Beschwerdefrist beginnt bei persönlicher Eröffnung an die Parteien an dem auf die Eröffnung folgenden Tag, bei Publikation in einem amtlichen Blatt an dem auf die Publikation folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdefrist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführenden zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als 2647

Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführenden sie in den Händen haben. Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung wie folgt entzogen: ­ Betreffend die im AIP publizierten An- und Abflugverfahren zum und vom Flughafen Zürich mit Wirkung ab 14. April 2005, 02.00 Uhr.

­ Betreffend das Abflugverfahren ab der Piste 16 «Wide Left Turn» mit Wirkung ab 30. Oktober 2005.

Die Genehmigungsverfügung, die Gesuchsunterlagen mit Bericht über die Umweltverträglichkeit, die Stellungnahmen der Umweltfachstellen sowie die Lärmkarten mit den aufgrund dieser Verfügung zulässigen Lärmimmissionen können während der Beschwerdefrist an folgenden Stellen zu den ordentlichen Bürozeiten eingesehen werden: ­

Flughafen Zürich, Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus 1),

­

Bausekretariat der Stadt Kloten, Bauamt der Stadt Opfikon, Gemeindeverwaltungen Oberglatt, Rümlang und Winkel,

­

Kantone Aargau, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen und Thurgau gemäss Publikation in den kantonalen Amtsblättern.

Der vollständige Wortlaut der Entscheide kann bezogen werden beim Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern Tel. +41 (0)31 325 91 40, FAX +41 (0)31 325 80 60, e-mail: info@bazl.admin.ch.

Die Entscheide sind publiziert im Internet unter: http://www.aviation.admin.ch/aktuell/medienmitteilungen

5. April 2005

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Bundesamt für Zivilluftfahrt