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Allgemeinverfügung über die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels in besonderen Fällen vom 15. März 2023

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 40 der Verordnung vom 12. Mai 20101 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, verfügt: Das Pflanzenschutzmittel Redigo M mit den Wirkstoffen Metalaxyl (20 g/l) und Prothioconazol (100 g/l) wird, befristet bis zum 30. April 2023, ausschliesslich zur Produktion von 2200 kg Basis-Saatgut für den Export mit den nachfolgenden Auflagen bewilligt: Bewilligte Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schadorganismus

Anwendungsverfahren

Auflagen

Feldbau Mais (Saatgutbehandlung)

Keimlingskrankheiten

Aufwandmenge: 15 ml/Saatguteinheit (50.000 Körner)

1, 2

Auflagen für den Einsatz 1 Während des Beizvorgangs und der Handhabung des Saatgutes sind geeignete Schutzkleidung, Augenschutz, Gesichtsschutz und Schutzhandschuhe zu tragen.

2 Behandeltes Saatgut nicht als Lebens- oder Futtermittel verwenden.

Gefahrenkennzeichnungen:

1

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Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.

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EUH208: Enthält 1,2-Benzisothiazolin-3-on und Reaction mass aus: 5Chloro-2-methyl-1, 2-thiazol-3(2H)-on/2-Methyl-1,2-thiazol-3(2H)-on (3:1).

Kann allergische Reaktionen hervorrufen

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EUH401: Zur Vermeidung von Risiken für Mensch und Umwelt die Gebrauchsanleitung einhalten.

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H317: Kann allergische Hautreaktionen verursachen SR 916.161

2023-0868

BBl 2023 743

BBl 2023 743

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H361d: Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.

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H410: Sehr giftig für Wasserorganismen, mit langfristiger Wirkung

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SP 1 Mittel und/oder dessen Behälter nicht in Gewässer gelangen lassen.

Signalwort: ­

Achtung

Gefahrensymbole und -bezeichnungen: ­

GHS07 Vorsicht gefährlich

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GHS08 Gesundheitsgefährdend

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GHS09 Gewässergefährdend

Entzug der aufschiebenden Wirkung Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Allgemeinverfügung wird gemäss Artikel 55 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19682 über das Verwaltungsverfahren die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder die ihres Vertreters zu enthalten; sie ist im Doppel und unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen, und es sind ihr die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen.

23. März 2023

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Der Direktor: Hans Wyss

2

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SR 172.021