Verfügung des BAG über die Aufnahme in die Trägerschaft nach Artikel 9 der Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung vom 28. Juni 2005 vom 2. November 2005

Das Bundesamt für Gesundheit, gestützt auf die Artikel 9 und 11 Buchstabe a der Verordnung des EDI vom 28. Juni 20051 über die Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung, verfügt: 1. Trägerschaft Der Verband Schweizerischer Schädlingsbekämpfer (VSS) erfüllt die Vorraussetzung für die Aufnahme in die Trägerschaft.

2. Rechtsmittel Mit dieser Veröffentlichung ist keine Erweiterung der gesetzlichen Beschwerdelegitimation verbunden. Diese richtet sich nach Artikel 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren2. Wer danach zur Beschwerde berechtigt ist, kann gegen diese Verfügung nach Artikel 48 des Chemikaliengesetzes3 innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde bei der Rekurskommission für Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, erheben. Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin bzw. des Beschwerdeführers oder seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters zu enthalten. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen, soweit der Beschwerdeführer bzw. die Beschwerdeführerin sie in Händen hält.

2. November 2005

Bundesamt für Gesundheit Der Direktor: Thomas Zeltner

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SR 814.812.32 SR 172.021 SR 813.1

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