BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das Schreinergewerbe Änderung vom 3. April 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zum Bundesratsbeschluss vom 16. Dezember 20221 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für das Schreinergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Zusatzvereinbarung über die Löhne vom 14. November 2022 Art. 1
Anpassung der Löhne
Die effektiv ausbezahlten Löhne der vom GAV Schreinergewerbe erfassten Betriebe werden erhöht um: 1
a.
Generelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um 110 Franken pro Monat erhöht.
b.
Individuelle Lohnerhöhung: Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Allgemeinverbindlicherklärung geltenden Bruttolöhne aller dem GAV Schreinergewerbe unterstellten Arbeitnehmenden werden individuell um 40 Franken pro Monat erhöht. Die Verteilung der zu gewährenden Erhöhung auf die einzelnen Arbeitnehmenden ist Sache des Arbeitgebers.
Lohnerhöhungen, welche im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum Inkrafttreten dieser Allgemeinverbindlichkeit gewährt wurden, können angerechnet werden.
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Die neuen Löhne gelten für alle dem GAV unterstellten Betriebe ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung dieser Zusatzvereinbarung.
3
1
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BBl 2023 880
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Der GAV für das Schreinergewerbe wird zudem wie folgt geändert:
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Anhang I
Mindestlöhne Mindestlohn
18. Altersjahr
19. Altersjahr
1. Erfahrungsjahr (20. Altersjahr)
2. Erfahrungsjahr (21. Altersjahr)
3. Erfahrungsjahr (22. Altersjahr)
4. Erfahrungsjahr (23. Altersjahr)
Ord. Mindestlohn (24. Altersjahr)
Arbeitnehmerkategorie gemäss Artikel 17 GAV
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr.Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Fr./Mt.
Fr./Std.
Berufsarbeiter
4357
24.15
4557
25.25
4758
26.40
5009
27.80
5261
29.15
Fachmonteur
4608
25.55
4821
26.75
5034
27.90
5301
29.40
5568
30.90
Monteur
4482
24.85
4689
26.00
4896
27.15
5156
28.60
5414
30.00
Schreinerpraktiker, Angelernter mit Weiterbildung
3664
20.35
3664
20.35
3664
20.35
3791
21.05
3959
22.00
4128
22.90
4296
23.85
Sachbearbeiter Planung
5521
30.65
Hilfsmonteur
3700
20.55
3700
20.55
3700
20.55
3926
21.80
4151
23.05
4378
24.30
4603
25.60
Hilfskraft
3640
20.20
3640
20.20
3640
20.20
3717
20.65
3794
21.05
3871
21.50
4146
23.05
Gelernte Berufsleute
Ungelernte Arbeitnehmende
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II Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
3. April 2023
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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