BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für den schweizerischen Gerüstbau Änderung vom 3. April 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 4. Mai 2020, vom 18. Mai 2021 und vom 2. Mai 20221 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) für den schweizerischen Gerüstbau werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 13 Abs. 1bis
(Lohn (Mindestlöhne, Grundlohn, Lohnklassen, Lohnauszahlung, 13. Monatslohn, Lohnanpassungen, Sonderfälle))
Lohnanpassungen: Die effektiv ausbezahlten Löhne werden generell um 62 Franken pro Monat (34 Rappen pro Stunde) erhöht. Durch den Arbeitgeber gewährte Lohnerhöhungen seit dem 1. Januar 2023 können angerechnet werden.
1bis
Art. 15 Abs 1
(Zulagen, Auslagenersatz, Entschädigungen)
Verpflegungsentschädigung: In Abgeltung von Artikel 327a und 327b OR wird allen Mitarbeitern im Gerüstbaugewerbe als Verpflegungsentschädigung eine pauschale Zulage von 18 Franken pro Tag, unabhängig vom Arbeitsort, vergütet. Diese Zulage wird immer dann ausbezahlt, wenn der Arbeitstag eine Mittagspause beinhaltet oder die tägliche Arbeitszeit mehr als 5½ Stunden beträgt.
1
1
BBl 2020 4381; 2021 1320; 2022 1152
2023-1046
BBl 2023 953
BBl 2023 953
II Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2024.
3. April 2023
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
2/2