BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe Wiederinkraftsetzung und Änderung vom 6. April 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Die Bundesratsbeschlüsse vom 10. November 1998, vom 4. Mai 1999, vom 22. August 2003, vom 3. März 2005, vom 12. Januar 2006, vom 13. August 2007, vom 22. September 2008, 7. September 2009, vom 7. Dezember 2009, vom 2. Dezember 2010, vom 15. Januar 2013, vom 13. Januar 2014, vom 19. August 2014, vom 11. September 2014, vom 14. Juni 2016, vom 2. Mai 2017, vom 6. Februar 2019 und vom 2. April 20191 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages (LMV) für das Schweizerische Bauhauptgewerbe werden wieder in Kraft gesetzt.

II Die in Ziffer I erwähnten Bundesratsbeschlüsse vom 10. November 1998, vom 22. August 2003, vom 22. September 2008, vom 7. Dezember 2009, vom 15. Januar 2013, vom 19. August 2014, vom 2. Mai 2017 und vom 2. April 2019 über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe werden wie folgt geändert (Änderung des Geltungsbereichs): Art. 2 Abs. 2 Von den Bestimmungen über die Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungs-beiträge (Artikel 8 LMV) sind ausgenommen die Betriebe in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, welche einem der folgenden, kantonalen paritätischen Fonds angeschlossen sind: «Fonds paritaire du secteur principal de la construction» in Genf, «Fonsopar» in Neuenburg, «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione» im Tessin, «Contribution de solidarité professionnelle de l'in2

1

BBl 1998 5643; 1999 3419; 2003 6070; 2005 2229; 2006 833; 2007 6069; 2008 8003; 2009 6209, 8853; 2010 9035; 2013 611; 2014 725, 6355, 6839; 2016 5031; 2017 3567; 2019 1445, 2989

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dustrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève» in der Waadt sowie «Paritätischer Fonds des Hoch- und Tiefbaugewerbes» im Wallis.

III Folgende in Fettschrift gedruckte Änderungen des in der Beilage zu den in Ziffer 1 erwähnten Bundesratsbeschlüssen wiedergegebenen Landesmantelvertrages für das schweizerische Bauhauptgewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt:

Zusatzvereinbarung über die Löhne vom 29. November 2022 Art. 3

Effektivlöhne

Allen dem LMV unterstellten Arbeitnehmern wird mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung eine (generelle) Anpassung des Einzellohnes auf allen Lohnklassen gemäss Art. 42 und den Anhängen 13 und 17 LMV um jeweils CHF 150.­/Monat (CHF 0.85/Stunde bei vereinbartem Stundenlohn) gewährt.

Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer im Jahr 2022 mindestens 6 Monate in einem dem LMV unterstellten Betrieb gearbeitet hat und «voll leistungsfähig» ist (vgl. 45 Abs. 1 lit. a LMV).

1

Für Arbeitnehmende, die im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a LMV dauerhaft nicht voll leistungsfähig sind, ist individuell eine schriftliche Vereinbarung über die Lohnerhöhung zu treffen, welche die vorstehenden Ansätze gemäss Artikel 41 Absatz 1 unterschreiten kann.

2

Berechnungsgrundlage für die Anpassung ist der Einzellohn vom 31. Dezember 2022. Ab dem 1. Juli 2022 bereits vereinbarte generelle (betriebsweite) Teuerungsanpassungen und Lohnerhöhungen können an die vorstehendende Erhöhung (...) angerechnet werden.

3

Der LMV für das Bauhauptgewerbe wird zudem wie folgt geändert: Art. 8 Abs. 2 und 4

(Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeiträge)

Geltungsbereich: Dem Parifonds Bau sind die räumlich, betrieblich und persönlich dem Landesmantelvertrag unterstehenden Arbeitgeber und die in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer inkl. Lernenden unterstellt. Ausgenommen sind Betriebe, in den Kantonen Genf, Neuenburg, Tessin, Waadt und Wallis, welche einem der kantonalen, paritätischen Fonds («Fonds paritaire du secteur principal de la construction» in Genf, «Fonsopar» in Neuenburg, «Fondo formazione professionale» und «Fondo applicazione» im Tessin, «Contribution de solidarité professionnelle de l'industrie vaudoise de la construction et contribution patronale pour la relève» in der Waadt, «Paritätischer Fonds des Hochund Tiefbaugewerbes» im Wallis) angeschlossen sind.

2

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Beiträge: Alle dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. Lernenden haben unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft einen Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag von 0,7 % des massgebenden Lohnes zu leisten. Der Arbeitgeber sorgt für Einzug und Ablieferung der Beiträge an den Parifonds Bau.

4

Die dem LMV unterstellten Arbeitgeber haben einen Vollzugskosten- und Aus/Weiterbildungsbeitrag von 0,5 % des massgebenden Lohnes der dem LMV unterstellten Arbeitnehmenden inkl. der Lernenden zu leisten.

Als massgebender Lohn gilt der AHV-pflichtige Lohn bis zum UVG-Maximum.

Bei Arbeitnehmenden inkl. Lernenden, welche nicht der schweizerischen AHVPflicht unterstehen, wird der Vollzugskosten- und Aus-/Weiterbildungsbeitrag auf der Basis des dem AHV-pflichtigen Verdienst analogen Arbeitsentgelts berechnet. Ausgenommen sind Tätigkeiten in der Schweiz bis zu 90 Tage pro Jahr.

Arbeitgeber mit einer Tätigkeit in der Schweiz bis 90 Tage pro Jahr haben 0,4 % des massgebenden Lohnes (0,35 % Arbeitnehmer; 0,05 % Arbeitgeber) der dem LMV unterstellten Arbeitnehmer inkl. der Lernenden zu leisten, mindestens aber CHF 20.­ pro Mitarbeiter und Arbeitgeber.

Art. 24 Abs. 1

(Jährliche Arbeitszeit [Jahrestotalstunden])

Die Jahresarbeitszeit ist die Brutto-Sollarbeitszeit vom 01. Mai bis zum 30. April des Folgejahres (Abrechnungsjahr), während welcher Arbeitnehmende ihre Arbeitsleistung zu erbringen haben und vor Abzug der allgemeinen Nichtleistungsstunden, wie bezahlte Feiertage und der individuellen Nichtleistungsstunden, wie Ferien, Krankheit, Unfall, Schutzdiensttage usw.

1

Art. 25 Abs. 1, 2 und 3ter (Wöchentliche Arbeitszeit und Schichtarbeit) Wöchentliche Arbeitszeit (Normalarbeitszeit): Die wöchentliche Arbeitszeit wird durch den Betrieb in einem bis spätestens Ende April für das folgende Abrechnungsjahr erstellten Arbeitszeitkalender innerhalb der Vorgaben nach Abs. 2 festgelegt. Die Vertragsparteien stellen gemeinsam erarbeitete Muster für diese Arbeitszeitkalender zur Verfügung. Unterlässt der Betrieb die Erstellung und Bekanntgabe eines Arbeitszeitkalenders an die Mitarbeitenden, gilt der sektionale Arbeitszeitkalender am Ort des Betriebes, welchen die lokalen paritätischen Berufskommissionen jährlich erstellen. Sie können dabei zur Berücksichtigung besonderer geografischer und klimatischer Bedingungen in ihrem Gebiet sowie für Betriebsteile oder Einheiten, die zu mehr als 60 % ihrer Arbeitszeit mit Belagseinbau beschäftigt sind, soweit notwendig von Abs. 2 abweichen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender darf dabei nicht über die von der paritätischen Kommission gesetzten Grenzen (Bandbreite) hinausgehen. Der betriebliche Arbeitszeitkalender ist der paritätischen Berufskommission bis Mitte Mai zuzustellen.

1

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Rahmen der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit: Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt in der Regel: 2

a)

minimal 37,5 Wochenstunden (= 5 x 7,5 Stunden) und

b)

maximal 45 Wochenstunden (= 5 x 9 Stunden).

Auf Verlangen der Arbeitgeber können die sektionalen und betrieblichen Jahresarbeitszeitkalender zudem bis zu fünf Nullstundentage (Kompensationstage) enthalten. Die zuständige paritätische Kommission kann zusätzliche Nullstundentage vorsehen. (...)

Behandlung von nicht gearbeiteten Ausfallstunden: Ist im Nachhinein im Vergleich zur früheren Arbeitszeitreduktion weniger Mehrarbeit erforderlich, dann geht die Differenz zulasten des Arbeitgebers, d. h. der Arbeitgeber darf am Jahresende den Lohn des Arbeitnehmenden nicht entsprechend kürzen, obwohl der Arbeitnehmende insgesamt weniger gearbeitet hat. Für den Übertrag von Minderstunden gilt Artikel 26 Absatz 2.

3ter

Art. 26

Überstunden und Minderstunden

Die über die wöchentliche Arbeitszeit gemäss Arbeitszeitkalender hinaus geleisteten Stunden sind Überstunden, die zu wenig geleisteten Minderstunden.

Lehrlinge dürfen nur mit Zurückhaltung und unter Berücksichtigung ihres Alters und ihrer schulischen Verpflichtungen zur Leistung von Überstunden herangezogen werden. Der Betrieb kann eine der nachfolgenden (Abs. 2) Varianten wählen, muss diese Wahl jedoch bis Ende April jeden Jahres verbindlich der Paritätischen Kommission mitteilen. Die gewählte Variante gilt jeweils mindestens für ein Abrechnungsjahr. Erfolgt keine Wahl, gilt Variante a).

1

Alle gearbeiteten Stunden über 48 Stunden geben Anspruch auf einen Zuschlag von 25 %. Maximal zwei Stunden können auf neue Rechnung vorgetragen werden, die übrigen Stunden sind im Folgemonat zum Grundlohn mit Zuschlag zu entschädigen. Der Zuschlag ist in jedem Fall im Folgemonat auszuzahlen. Insgesamt dürfen jedoch pro Monat maximal 25 im laufenden Monat erarbeitete Überstunden auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und soweit der Gesamtsaldo: bei Variante a) 100 Stunden, bei Variante b) 80 Stunden nicht übersteigt. Alle weiteren im laufenden Monat erarbeiteten Überstunden sind ebenfalls am Ende des Folgemonats zum Grundlohn zu entschädigen. Bei Variante b) dürfen Minderstunden Ende Monat auf neue Rechnung vorgetragen werden, sofern und solange der Gesamtsaldo von 20 Minderstunden nicht überschritten wird. Weitergehende Minderstunden verfallen zulasten des Arbeitgebers, sofern er nicht beweist, dass sie auf persönliches Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind.

2

Die Limite von 25 Stunden gilt unverändert für alle Arbeitsverhältnisse ab einem Anstellungsgrad von 70 %.

2bis

Der Arbeitgeber ist berechtigt, vom Arbeitnehmenden den ganzen oder teilweisen Ausgleich des bestehenden Überstundensaldos durch Freizeit gleicher Dauer zu verlangen. Er nimmt dabei auf die Wünsche und Bedürfnisse des Arbeitnehmenden soweit möglich Rücksicht, indem insbesondere ganze Tage als Ausgleich 3

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angeordnet werden. Zur Vermeidung von Arbeiten bei grosser Hitze oder Schlechtwetter kann der Ausgleich auch stundenweise angeordnet werden.

Der Überstundensaldo ist bis Ende April jedes Jahres vollständig abzubauen.

Ist dies aus betrieblichen Gründen ausnahmsweise nicht möglich, ist der verbleibende Saldo Ende April zum Grundlohn mit einem Zuschlag von 25 % zu entschädigen. Für den Übertrag von Minderstunden gilt Art. 26 Abs. 2, sofern das Abrechnungssystem gemäss Variante b) beibehalten wird.

4

Bei Austritt während des Abrechnungsjahres ist analog wie in Absatz 4 basierend auf dem Pro-rata-Anteil der Jahresarbeitszeit zu verfahren.

5

Minderstunden (Minusstunden) dürfen am Ende des Arbeitsverhältnisses nur mit der Lohnforderung verrechnet werden, sofern die Minderstunden auf ein Verschulden des Arbeitnehmers zurückzuführen sind und die Verrechnung nicht unverhältnismässig ist.

6

Art. 38 Abs. 5

(Feiertage)

Prozentuale Abgeltung: Alternativ kann die prozentuale Abgeltung der Feiertage schriftlich vereinbart werden. Massgebend ist jeweils der von der zuständigen paritätischen Berufskommission jährlich bestimmte Prozentsatz. Die Auszahlung erfolgt mit der monatlichen Lohnauszahlung. Die Abgeltungsmethode darf unterjährig nicht gewechselt werden.

5

Art. 39 Abs. 1

(Kurzabsenzen)

Arbeitnehmende, deren Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder die für mehr als drei Monate angestellt worden sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung für den Lohnausfall bei den folgenden unumgänglichen Absenzen: 1

a) Entlassung aus der Wehrpflicht:

b) Verheiratung der Arbeitnehmenden: c) Vaterschaftsurlaub bei Geburt eines eigenen Kindes:

d) Todesfall in der Familie (Ehepartner oder Kinder) der Arbeitnehmenden:

½ Tag. Der Anspruch beträgt 1 Tag, sofern der Ort, an welchem die Inspektion stattfindet, so weit entfernt ist, dass die Arbeitnehmenden nicht mehr zur Arbeit erscheinen können.

1 Tag 10 Tage. Der Bezug des Vaterschaftsurlaubs richtet sich nach Artikel 329g OR.

Die Entschädigung der Erwerbsersatzordnung (EO) fällt dem Arbeitgeber zu.

3 Tage

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e) Todesfall von Geschwistern, Eltern und Schwiegereltern: f) Umzug des eigenen Haushaltes, sofern in ungekündigtem Arbeitsverhältnis: Art. 41 Abs. 2

3 Tage

1 Tag

(Basislöhne)

Die Basislöhne je Lohnklasse betragen in Schweizer Franken (CHF) im Monat bzw. in der Stunde (Einteilung siehe Anhang 9)2, 3: 2

Basislohn Zone

Lohnklassen

ROT BLAU GRÜN

V

Q

A

B

C

6597 / 37.50 6340 / 36.00 6082 / 34.55

5893 / 33.50 5813 / 33.05 5738 / 32.60

5684 / 32.30 5608 / 31.85 5533 / 31.45

5372 / 30.50 5238 / 29.75 5103 / 29.00

4808 / 27.30 4737 / 26.90 4673 / 26.55

Art. 50 Abs. 1bis

(Regeln für die Auszahlung)

Mittels schriftlicher Vereinbarung können Arbeitgeber und Arbeitnehmende festhalten, dass eine anteilsmässige, halbjährliche Auszahlung des 13. Monatslohnes erfolgen kann, auch wenn das Arbeitsverhältnis während des ganzen Kalenderjahres dauert. Mit quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmenden kann zudem eine monatliche Auszahlung des 13. Monatslohnes vereinbart werden. Die Auszahlung des 13. Monatslohnes ist in jedem Fall auf der monatlichen Lohnabrechnung separat auszuweisen.

1bis

2

3

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der «Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl)».

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der «Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT)».

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Art. 57

(Arbeit im Wasser oder Schlamm)

Als «Arbeit im Wasser oder Schlamm» gilt die Arbeit, die mit normalen Arbeitsschuhen bzw. kurzen Gummistiefeln nicht ausgeführt werden kann, ohne dass Arbeitnehmende schädigenden Einflüssen ausgesetzt wären. Es wird für die Arbeit im Wasser oder Schlamm ein Lohnzuschlag von 20 % bis 50 % gemäss folgender Tabelle ausgerichtet: a) Kniehohe Stiefel

25 %

b) Stiefel, die bis zu den Hüften reichen

35 %

c) Hose für die Arbeit im Wasser

50 %

Art. 60 Abs. 3

(Auslagenersatz bei Versetzungen, Mittagessen- und Kilometerentschädigung)

Benutzen Arbeitnehmende auf ausdrückliche Anordnung des Betriebes ihren Privatwagen, haben Arbeitnehmende Anspruch auf eine Entschädigung von mindestens CHF 0.70 je Kilometer Dienstfahrt.

3

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Anhang 9

Basislöhne In Anwendung von Artikel 41 LMV wird in den nachstehenden Artikeln die geografische Einteilung der Basislöhne festgelegt: Es gelten die folgenden Basislöhne in Schweizer Franken: Stundenlohn

Lohnklasse

ROT BLAU

37.50 36.00

GRÜN

34.55

ROT BLAU

33.50 33.05

GRÜN

32.60

ROT BLAU

32.30 31.85

GRÜN

31.45

4 5 6

V (Vorarbeiter) Regio Basel4 Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern ­ ausgenommen die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. ­ Freiburg, Genf, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz5, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen6, Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich.

Bern ­ die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. ­ Tessin.

Q (Gelernter Bau-Facharbeiter) Aargau, Regio Basel, Genf, Jura, Neuenburg, Waadt, Zürich.

Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke DorneckThierstein), St. Gallen, Thurgau, Uri, Wallis, Zug.

Appenzell (AI/AR), Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo Bergell ohne Gemeinde Maloja), Tessin.

A (Bau-Facharbeiter) Genf, Aargau, Regio Basel, Waadt, Zürich.

Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden (ohne Kreise Bergell, Brusio, Poschiavo, mit Gemeinde Maloja), Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Thurgau, Uri, Wallis, Zug.

Appenzell (AI/AR), Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell ohne Gemeinde Maloja), Tessin.

Regio Basel = Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Solothurn (Bezirke Dorneck-Thierstein).

Schwyz (jeweils exkl. Bezirke March und Höfe).

St. Gallen (jeweils inkl. Bezirke March und Höfe).

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Stundenlohn

Lohnklasse

ROT BLAU

30.50 29.75

GRÜN

29.00

ROT

27.30

BLAU

26.90

GRÜN

26.55

Monatslohn

B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen) Regio Basel, Genf, Waadt, Zürich.

Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Tessin, Thurgau, Uri, Wallis, Zug.

C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse) Regio Basel, Freiburg, Genf, Jura, Neuenburg, Thurgau, Waadt, Wallis, Zürich.

Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern, Glarus, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Tessin, Uri, Zug.

Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo und Bergell ohne Gemeinde Maloja).

Lohnklasse

ROT BLAU

6597 6340

GRÜN

6082

ROT

5893

BLAU

5813

V (Vorarbeiter) Regio Basel.

Aargau, Appenzell (AI/AR), Bern ­ ausgenommen die Amtsbezirke; Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. ­ Freiburg, Genf, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen Thurgau, Uri, Waadt, Wallis, Zug, Zürich.

Bern ­ die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. ­ Glarus, Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell ohne Gemeinde Maloja), Tessin.

Q (Gelernter Bau-Facharbeiter) Aargau, Bern (Amtsbezirke Courtelary, La Neuveville, Moutier), Regio Basel, Genf, Waadt.

Bern ­ ausgenommen die Amtsbezirke Courtelary, La Neuveville, Moutier, Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. ­ Freiburg, Jura, Neuenburg, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen (Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Thurgau, Wallis, Zürich.

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Monatslohn

Lohnklasse

GRÜN

5738

ROT BLAU

5684 5608

GRÜN

5533

ROT BLAU

5372 5238

GRÜN

5103

ROT BLAU

4808 4737

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Appenzell (AI/AR), Bern ­ die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. ­ Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen (inkl.

Bezirke March und Höfe, jedoch ohne Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Tessin, Uri, Zug.

A (Bau-Facharbeiter) Aargau, Regio Basel, Genf, Waadt.

Bern ­ ausgenommen die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. ­ Freiburg, Jura, Neuenburg, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen (Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Thurgau, Wallis, Zürich.

Appenzell (AI/AR), Bern ­ die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. ­ Glarus, Graubünden, Luzern, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, St. Gallen (inkl.

Bezirke March und Höfe, jedoch ohne Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Tessin, Uri, Zug.

B (Bauarbeiter mit Fachkenntnissen) Regio Basel, Genf, Waadt.

Aargau, Appenzell (AI/AR), Region Stadt Bern, Kanton Bern, Freiburg, Glarus, Graubünden (ohne Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell, mit Gemeinde Maloja), Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schaffhausen, Schwyz, Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen, Thurgau, Uri, Wallis, Zug, Zürich.

Graubünden (Kreise Brusio, Poschiavo, Bergell ohne Gemeinde Maloja), Tessin.

C (Bauarbeiter ohne Fachkenntnisse) Regio Basel, Genf, Waadt.

Aargau, Bern ­ ausgenommen die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. ­ Freiburg, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, Schwyz (ohne Bezirke March und Höfe), Solothurn (ohne Bezirke Dorneck-Thierstein), St. Gallen (Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Thurgau, Uri, Wallis, Zug, Zürich.

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Monatslohn

GRÜN

Lohnklasse

4673

Appenzell (AI/AR), Bern ­ die Amtsbezirke Aarberg, Aarwangen, Biel, Burgdorf, Büren, Erlach, Fraubrunnen (ohne die Gemeinden Diemerswil, Moosseedorf, Münchenbuchsee), Laupen, Nidau, Signau, Trachselwald, Wangen a.A. ­ Glarus, Graubünden, Schaffhausen, Schwyz (Bezirke March und Höfe), St. Gallen (inkl. Bezirke March und Höfe, jedoch ohne Stadt St. Gallen, Gemeinde Gaiserwald und Quartier Kronbühl der Gemeinde Wittenbach), Tessin.

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Anhang 12

Zusatzvereinbarung für Untertagbauten («Untertagbauvereinbarung») Art. 14 Abs. 1.1, 1.3, 2 und 2.2 Bst. a)

(Verpflegung und Versetzung)

Für die Verbesserung der Qualität der Kantinenverpflegung und Vergrösserung des Angebots auf Baustellen mit ununterbrochenem Schichtbetrieb gemäss Artikel 17 Absatz 2 Anhang 12 LMV hat jeder Arbeitnehmende Anspruch auf einen täglichen Verpflegungszuschlag von CHF 3.­. (...)

1.1

1.3 2

Aufgehoben

Weiterer Auslagenersatz wird in den folgenden Fällen ausgerichtet:

Bei nicht täglicher Rückkehr vom Arbeitsort an den Wohnsitz bzw. die reguläre Betriebsstätte des Arbeitgebers: 2.2

a)

An den gemäss gültigem Schichtplan definierten Arbeitstagen hat der Arbeitnehmende Anspruch auf die Vollversetzung (Unterkunft und Verpflegung).

Eine Übersicht über die verschiedenen Varianten bei der Anwendung der Vollversetzung ist in der Beilage 1 zum Anhang 12 LMV aufgeführt.

Bei einem Arbeitsunterbruch von weniger als 48 Std. hat der Arbeitnehmende während des Unterbruchs ebenfalls Anspruch auf die Vollversetzung (Unterkunft und Verpflegung) analog Absatz 2.2 Buchstabe a) vorstehend.

Beträgt der Arbeitsunterbruch 48 Std. oder mehr, erhalten die Arbeitnehmer während des Unterbruchs keine Vollversetzungsentschädigung.

In diesem Falle sind die Kosten für das Logis nicht durch den Arbeitnehmer zu tragen.

Beilage zu Anhang 12: Anwendung der Vollversetzung (Anhang 12 Art. 14 Abs. 2 Ziffer 2.2 Buchstabe a LMV in Verbindung mit Art. 60 LMV und Anhang 6 LMV) Da aufgrund der Grösse einer Untertagbaustelle nicht immer eigene Unterkünfte oder eine Kantine aufgestellt werden können, sind in Bezug auf die Vergütung der Vollversetzung (Anhang 12 Art. 14 Abs. 2 Ziff. 2.2 Buchstabe a LMV) verschiedene Varianten möglich. Für die Vergütung des Vollversetzungsanspruchs gilt deshalb folgendes: Der Arbeitgeber ist in jedem Fall verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Unterkunft nach den Bestimmungen gemäss Anhang 6 «Unterkunftsvereinbarung» zu

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stellen oder zu organisieren. Weiter muss er dafür besorgt sein, dass Verpflegungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Variante 1

Eigene Unterkunft und eigene Kantine sind auf der Baustelle vorhanden

Unterkunft:

Vergütung in Naturalien

Morgenessen:

Vergütung in Naturalien

1. Hauptmahlzeit

Vergütung in Naturalien

2. Hauptmahlzeit

Auszahlung oder Vergütung in Naturalien an Mitarbeiter

Variante 2a

(vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) (vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) (vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) CHF 16.­ / AT (bei ununterbrochenem Schichtbetrieb + CHF 3.­ / AT)

Eigene Unterkunft ist auf der Baustelle vorhanden; Verpflegung möglich im nahegelegenen Restaurant

Unterkunft:

Vergütung in Naturalien

(vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt)

Morgenessen:

Vergütung in Naturalien

Arbeitnehmer nimmt Morgenessen im Restaurant ein*

1. Hauptmahlzeit

Vergütung in Naturalien

Arbeitnehmer nimmt Mittag- oder Nachtessen im Restaurant ein*

2. Hauptmahlzeit

Auszahlung an Mitarbeiter CHF 16.­ / AT (bei ununterbrochenem Schichtbetrieb + CHF 3.­ / AT)

* Das Morgenessen und die 1. Hauptmahlzeit werden durch den Arbeitgeber direkt an das Restaurant vergütet.

Variante 2b

Eigene Unterkunft ist auf der Baustelle vorhanden; Verpflegung möglich im nahegelegenen Restaurant Verpflegung (ganztags): CHF 39.­ / AT (bei ununterbrochenem Schichtbetrieb CHF 42.­ / AT)

Unterkunft:

Vergütung in Naturalien

Morgenessen: 1. Hauptmahlzeit

CHF 7.­ / AT CHF 16.­ / AT

2. Hauptmahlzeit

CHF 16.­ / AT

(vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) bei ununterbrochenem Schichtbetrieb + CHF 3.­ / AT

Jegliche Verpflegung bezahlt der Arbeitnehmer selber.

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Variante 3a

Arbeitgeber stellt Wohnungen zur Verfügung; Verpflegung möglich im nahegelegenen Restaurant

Unterkunft:

Vergütung in Naturalien

Morgenessen:

Vergütung in Naturalien

1. Hauptmahlzeit

Vergütung in Naturalien

2. Hauptmahlzeit

Auszahlung an Mitarbeiter

(Wohnung vom Arbeitgeber gratis zur Verfügung gestellt) Arbeitnehmer nimmt Morgenessen im Restaurant ein * Arbeitnehmer nimmt Mittag- oder Nachtessen im Restaurant ein * CHF 16.­ / AT (bei ununterbrochenem Schichtbetrieb + CHF 3.­ / AT)

* Das Morgenessen und die 1. Hauptmahlzeit werden durch den Arbeitgeber direkt an das Restaurant vergütet

Variante 3b

Unterkunft: Morgenessen: 1. Hauptmahlzeit 2. Hauptmahlzeit

Arbeitgeber stellt Wohnungen zur Verfügung; Verpflegung möglich im nahegelegenen Restaurant Verpflegung (ganztags): CHF 39.­ / AT (bei ununterbrochenem Schichtbetrieb CHF 42.­ / AT) Wohnungsmiete übernimmt der Arbeitgeber CHF 7.­ / AT CHF 16.­ / AT bei ununterbrochenem Schichtbetrieb + CHF 3.­ / AT CHF 16.­ / AT

Jegliche Verpflegungen bezahlt der Arbeitnehmer selber.

Variante 4

Unterkunft und Verpflegung im nahegelegenen Hotel

Alle Kosten (Kost & Logis) übernimmt der Arbeitgeber.

Keine Vergütung an den Mitarbeiter.

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Anhang 13

Zusatzvereinbarung «Grund und Spezialtiefbau» Art. 6 Abs. 2

(Lohnklassen und Lohnzone)

Fur alle dieser Zusatzvereinbarung unterstehenden Baustellen gelten im Minimum die Basislöhne (Monatslöhne und Stundenlöhne) des Zonen-Basislohnes BLAU nach Artikel 41 LMV: 2

Basislohn Zone

BLAU

Lohnklassen V

Q

A

B

C

6340 / 36.00

5813 / 33.05

5608 / 31.85

5238 / 29.75

4737 / 26.90

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Anhang 15

Katalog über die Einreihungskriterien für die Lohnklassen A und Q Ziffer 1.2 a)

Baumaschinenführer mit Abschluss (...).

b)

Baumaschinenführer mit Ausbildung und Abschluss in den Kantonen Neuenburg, Wallis, Waadt und Genf; im Kanton Genf gehen die Regelungen der Zusatzvereinbarung «Genf» vor.

c)

Baumaschinenführer mit Ausweis K-BMF M2-M7 (M1 ausgenommen), welche mehr als gelegentlich als Baumaschinenführer tätig sind.

d)

Ist jemand nur gelegentlich, das heisst weniger als 20 % der Arbeitstage als Baumaschinenführer M2-M7 tätig, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die Lohnklasse B. Ob gelegentliche Tätigkeit vorliegt, haben die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Beginn des Jahres schriftlich zu vereinbaren.

Merkblatt für die Anerkennung ausländischer Berufsausweise 2.3

Frankreich

­

Das Zertifikat «certificat d'aptitude professionnelle de maçon» (CAP) ist mit einem zusätzlichen Praxisnachweis auf Baustellen von einem Jahr gleichwertig und berechtigt zur Einreihung in die Lohnklasse Q.

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Anhang 17

Zusatzvereinbarung für das Betontrenngewerbe Art. 5 Abs. 2

(Lohnklassen und Lohnzonen)

Basislohn: Fur alle dieser Zusatzvereinbarung unterstehenden Betriebe und Baustellen gelten in Abweichung von Artikel 41 LMV im Minimum die folgenden Basislöhne: 2

Basislohn Zone

ROT BLAU

Lohnklassen V

Q

A

B

C

6597 / 39.00 6340 / 37.50

5893 / 34.85 5813 / 34.35

5684 / 33.60 5608 / 33.15

5372 / 31.75 5238 / 30.95

4808 / 28.40 4737 / 28.00

Art. 7 Abs. 1

(Auslagenersatz)

Verpflegungsentschädigung: In Abänderung von Artikel 60 LMV wird allen auf Baustellen tätigen Arbeitnehmenden pro Hauptmahlzeit eine Zulage von CHF 16.­ ausgerichtet. (...).

1

IV Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

6. April 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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