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Bundesbeschluss

Entwurf

über die Genehmigung des Strassburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 87 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung1 (BV), nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 5. April 20232, beschliesst:

Art. 1 Das Strassburger Übereinkommen vom 27. September 20123 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt wird genehmigt.

1

Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen zu erklären.

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Er bringt beim Beitritt, gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b des Übereinkommens, die folgende Erklärung sowie, gestützt auf Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens, die folgenden Vorbehalte an: 3

a.

Erklärung zu Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben a und b: Die Schweiz erklärt, dass sie die Anwendung des Übereinkommens auf Wasserstrassen, die in ihrem Hoheitsgebiet liegen und die nicht in Anhang I des Europäischen Übereinkommens vom 19. Januar 19964 über die Hauptbinnenwasserstrassen von internationaler Bedeutung aufgeführt sind, ausschliesst.

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SR 101 BBl 2023 999 BBl 2023 1001 SR 0.747.207

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Genehmigung des Strassburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge). BB

b.

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Vorbehalt zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a: Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf Ansprüche wegen Schäden, die durch eine Änderung der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Wassers verursacht werden, ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

c.

Vorbehalt zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c: Die Schweiz behält sich das Recht vor, die Bestimmungen des Übereinkommens auf Ansprüche nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e des Übereinkommens ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

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Genehmigung des Strassburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge). BB

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Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das Seeschifffahrtsgesetzt vom 23. September 19535 wird wie folgt geändert:

Art. 126 Randtitel, Abs. 1 und 2 Haftung des Binnenreeders und der Berger oder Retter

Binnenreeder ist, wer Schiffseigentümer im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a des Strassburger Übereinkommen vom 27. September 20126 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt ist.

1

Der Binnenreeder und die Berger oder Retter nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c des Strassburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt haften nach Artikel 48 Absätze 1 und 2. Für die Beschränkung ihrer Haftung sind die Bestimmungen des Strassburger Übereinkommens vom 27. September 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt anwendbar.

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SR 747.30 SR ...

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Genehmigung des Strassburger Übereinkommens von 2012 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt und über seine Umsetzung (Änderung des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge). BB

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