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Kraftwerk Reckingen AG: Vorsorgliche Massnahme Veröffentlichung und öffentliche Auflage des Gesuchs um vorsorgliche Massnahme zur befristeten Duldung des Weiterbetriebs des Kraftwerks Reckingen

Gesuchstellerin: Kraftwerk Reckingen AG, 5332 Rekingen AG Veröffentlichung nach Artikel 30a Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021): Beim Kraftwerk Reckingen handelt es sich um ein Laufwasserkraftwerk am Hochrhein. Mit Verleihung vom 16. März 1926 erteilte der Schweizerische Bundesrat im Einvernehmen mit der badischen Regierung und den Regierungen der Kantone Aargau und Zürich den Firmen Buss, Aktiengesellschaft in Basel, und Lonza-Werke, G.m.b.H. in Waldshut zuhanden einer noch zu gründenden Aktiengesellschaft das Recht, eine Wasserkraftanlage am Rhein bei Rekingen zu errichten und zu betreiben.

Die Konzession wurde nachfolgend an die Gesuchstellerin übertragen. Das Nutzungsrecht der Konzessionärin wurde mit Zusatzverleihungen vom 28. April 1938 und 9. Oktober 1956 erweitert und verlängert. Am 10. Oktober 2020 sind die Konzession vom 16. März 1926 und die dazugehörigen Zusatzverleihungen abgelaufen. Da infolge zeitlicher Verzögerungen eine neue Konzession bis zum 10. Oktober 2020 nicht erteilt werden konnte, ersuchte die Gesuchstellerin beim Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK um die vorsorgliche Massnahme zur befristeten Duldung des Betriebs des Kraftwerks Reckingen in seinem bisherigen Umfang ohne Konzession, längstens bis zum 10. Oktober 2025. Das UVEK bewilligte diesen vorläufigen Weiterbetrieb bis zum Inkrafttreten der neu zu verleihenden Konzession, längstens bis zum 10. Oktober 2023.

Insbesondere aufgrund der Komplexität der Angelegenheit und des sehr umfangreichen Abstimmungsbedarfs zeichnet sich ab, dass die neu zu verleihende Konzession bis zum 10. Oktober 2023 nicht erteilt werden kann. Entsprechend reichte die Kraftwerk Reckingen AG am 8. Dezember 2022 ein Gesuch um Verlängerung der Duldung des vorläufigen Weiterbetriebs bis zum zum Inkrafttreten der neuen Konzession, längstens bis zum 10. Oktober 2026 ein, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer etwaigen Beschwerde. Das Bundesamt für Umwelt, die Kantone Aargau und Zürich sowie die im Konzessionserneuerungsverfahren beteiligten Einsprecher wurden bereits direkt angehört. Da von der beabsichtigten Verfügung potentiell weitere Personen berührt sein könnten und sich die Parteien ohne unverhältnismässigen Aufwand nicht vollzählig bestimmen lassen, wird nachfolgend das Gesuch in den Amtsblättern der Kantone Aargau und Zürich sowie im Bundesblatt gemäss Artikel 30a Absatz 1 VwVG veröffentlicht.

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BBl 2023 1079

BBl 2023 1079

Öffentliche Auflage nach Artikel 30a VwVG: Das Gesuch vom 8. Dezember 2022 kann vom 26. April 2023 bis zum 16. Mai 2023 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgenden Stellen eingesehen werden: ­

Kanton Aargau, Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Abteilung Landschaft und Gewässer, Herr Alex Bösch, Abteilungssekretariat, Entfelderstrasse 22 (Buchenhof), Turm E, 1. Stock, 5001 Aarau

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Kanton Zürich, Baudirektion, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft, Wasserbau, Gewässernutzung, Herr Marco Calderoni, Walcheplatz 2, 8090 Zürich

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Bundesamt für Energie, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, Herr Peter Häni, Pulverstrasse 13, 3063 Ittigen

Einwendungen: Wer nach den Vorschriften von Artikel 6 VwVG Partei ist, kann bis zum 26. April 2023 bis zum 16. Mai 2023 beim Bundesamt für Energie, Sektion Elektrizitäts- und Wasserrecht, 3003 Bern, schriftlich Stellung nehmen. Wer von diesem Recht zur Stellungnahme innert Frist keinen Gebrauch macht, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass gegebenenfalls eine Vertretung bestellt werden muss. Dies kann mit Kosten verbunden sein (Art. 30a Abs. 3 VwVG).

Bern, 24. April 2023

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Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK)