BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Landes-Gesamtarbeitsvertrages für das Plattenlegergewerbe Änderung vom 20. März 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 24. Februar 2022 und vom 20. April 20221 wiedergegebenen Landes-Gesamtarbeitsvertrages (L-GAV) für das Plattenlegergewerbe werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 1

1.0 Lohnerhöhung der effektiven Löhne 1.0.1 Die effektiven Löhne der ... unterstellten Arbeitnehmenden der Lohnkategorien A, B, C1, C2, D1, D2 und D3 werden ... um 1.5 % erhöht.

1.0.2 Für individuelle Lohnerhöhungen werden 0.7 % der gesamten SUVA-Lohnsumme der ... unterstellten Arbeitnehmenden eingesetzt. Über die Verteilung entscheidet der Arbeitgeber.

1.0.3 Die generelle und individuelle Lohnerhöhung gilt bis zu einem Bruttolohn von 7000 Franken.

1

BBl 2022 579; 2022 1123

2023-1300

BBl 2023 1097

BBl 2023 1097

1.1 Mindestlöhne (gemäss Art. 7.1.2 LGAV) Mindestlöhne

Fr.

Kategorie A

5270.­

Kategorie B

4770.­

Kategorie C1

4295.­

Kategorie C2

4295.­

Kategorie D 1, 85% von A

4480.­

Kategorie D 2, 87% von A

4585.­

Kategorie D 3, 94% von A

4954.­

Kategorie E

Lohn nur mit Genehmigung der RPBK

Kategorie F

siehe Artikel 7.1.2

Der restliche Teil des Anhangs bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Januar 2023 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 1 des L-GAV anrechnen.

III Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

20. März 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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