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Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland

Entwurf

(BewG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 28. März 20231, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Jauslin, Bäumle, Flach, Paganini, Roduit, Vincenz, Wismer Priska) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 19833 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland wird wie folgt geändert: Titel Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken und strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft durch Personen im Ausland (EGIAG) Ingress gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1, 76 Absatz 2, 90, 91, 122 Absatz 1 und 123 Absatz 1 der Bundesverfassung4, Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt für Justiz» ersetzt durch «BJ».

1 2 3 4

BBl 2023 1095 BBl 2023 ...

SR 211.412.41 SR 101

2023-1079

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Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. BG

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Art. 1 Dieses Gesetz beschränkt den Erwerb durch Personen im Ausland: a.

von Grundstücken, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern;

b.

von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft, um die Schweizer Volkswirtschaft zu schützen und die Energieversorgung in der Schweiz sicherzustellen.

Art. 2 Abs. 1 und 4 Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken oder strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft einer Bewilligung der zuständigen Behörde.

1

Die Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe a ist nicht anwendbar auf den Erwerb eines Grundstücks, das dem Bau, dem Betrieb oder der Verwaltung einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft dient.

4

Art. 4 Abs. 1 Bst. cbis 1

Als Erwerb eines Grundstückes gilt: cbis. der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einer Aktie einer Investmentgesellschaft mit variablem Kapital (SICAV), die in Immobilien investiert (Immobilien-SICAV) und deren Aktien auf dem Markt nicht regelmässig gehandelt werden, oder an einem ähnlichen Vermögen;

Art. 4a 1

Strategische Infrastrukturen der Energiewirtschaft

Als strategische Infrastrukturen der Energiewirtschaft nach diesem Gesetz gelten: a.

Wasserkraftwerke nach dem Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 19165;

b.

Rohrleitungsanlagen zur Beförderung von gasförmigen Brenn- oder Treibstoffen nach Artikel 1 Absatz 2 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 19636;

c.

das Übertragungsnetz und die Verteilnetze für Strom nach dem Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20077;

d.

Kernkraftwerke nach dem Kernenergiegesetz vom 21. März 20038.

2 Der

Bundesrat kann für Wasserkraftwerke mit weniger als 20 Megawatt installierter Leistung Ausnahmen vorsehen.

5 6 7 8

SR 721.80 SR 746.1 SR 734.7 SR 732.1

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Art. 4b 1

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Erwerb von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft

Als Erwerb einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft gilt:

9 10

a.

der Erwerb des Eigentums, eines Baurechts oder der Nutzniessung an dieser Infrastruktur;

b.

der Erwerb eines Grundstücks, das dem Bau, dem Betrieb oder der Verwaltung dieser Infrastruktur dient;

c.

der Erwerb einer Konzession oder anderer Rechte zum Bau oder Betrieb dieser Infrastruktur wie insbesondere Plangenehmigungen oder Betriebsbewilligungen;

d.

die Beteiligung an einer vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb, der Bau, der Betrieb oder die Verwaltung dieser Infrastruktur ist;

e.

der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb, der Bau, der Betrieb oder die Verwaltung dieser Infrastruktur ist, einschliesslich der Beteiligung an der Gründung oder, sofern der Erwerber damit seine Stellung verstärkt, an der Kapitalerhöhung einer solchen juristischen Person;

f.

der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einem Fonds, der in strategische Infrastrukturen der Energiewirtschaft oder in Rechte nach Buchstabe c investiert (Infrastrukturfonds), oder an einem ähnlichen Vermögen;

g.

der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einer Aktie einer SICAV, die in strategische Infrastrukturen der Energiewirtschaft oder in Rechte nach Buchstabe c investiert (Infrastruktur-SICAV), oder an einem ähnlichen Vermögen;

h.

die Begründung und Ausübung eines Kaufs-, Vorkaufs- oder Rückkaufsrechts an: 1. dieser Infrastruktur, 2. einem Grundstück, das dem Bau, dem Betrieb oder der Verwaltung dieser Infrastruktur dient, oder 3. Rechten oder Anteilen nach den Buchstaben c­g;

i.

die Übernahme dieser Infrastruktur oder von Rechten nach Buchstabe c zusammen mit einem Vermögen oder Geschäft nach Artikel 181 des Obligationenrechts (OR)9 oder durch Fusion, Spaltung, Umwandlung oder Vermögensübertragung nach dem Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200310, sofern sich dadurch die Rechte des Erwerbers an dieser Infrastruktur oder an den Rechten nach Buchstabe c vermehren;

SR 220 SR 221.301

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j.

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der Erwerb anderer Rechte, die dem Erwerber eine ähnliche Stellung wie dem Eigentümer dieser Infrastruktur verschaffen, insbesondere: 1. die langfristige Miete oder Pacht der Infrastruktur, wenn die Abreden den Rahmen des gewöhnlichen oder kaufmännischen Geschäftsverkehrs sprengen und den Vermieter oder Verpächter in eine besondere Abhängigkeit vom Mieter oder Pächter bringen, 2. die Finanzierung des Kaufs, des Baus oder der Sanierung der Infrastruktur, wenn die Abreden, die Höhe der Kredite oder die Vermögensverhältnisse des Schuldners den Käufer oder Bauherrn in eine besondere Abhängigkeit vom Gläubiger bringen, 3. Abreden, die den Betrieb, die Produktion oder die Leistung der Infrastruktur wesentlich einzuschränken vermögen.

Ein Erwerb einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft liegt auch vor, wenn eine juristische Person oder eine vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit ihren statutarischen oder tatsächlichen Sitz ins Ausland verlegt und Rechte an einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft beibehält, die nicht bewilligungsfrei erworben werden können.

2

Art. 5 Abs. 1 Bst. d 1

Als Personen im Ausland gelten: d.

nicht unter die Buchstaben a, abis und c fallende natürliche und juristische Personen sowie vermögensfähige Gesellschaften ohne juristische Persönlichkeit, die ein Grundstück oder eine strategische Infrastruktur der Energiewirtschaft für Rechnung von Personen im Ausland erwerben.

Art. 6 Abs. 4 sowie 5 Einleitungssatz und Bst. c Die Beherrschung eines Immobilienfonds oder eines Infrastrukturfonds durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn dessen Verwaltung von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und die Fondsleitung eine Person im Ausland ist.

4

Die Beherrschung einer Immobilien-SICAV oder einer Infrastruktur-SICAV durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn deren Verwaltung von einer Person im Ausland wahrgenommen wird und Personen im Ausland: 5

c.

rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven des Anlegerkapitals der SICAV und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichtigen Personen ausmachen.

Art. 7 Bst. fbis­h, k und l Keiner Bewilligung bedürfen: fbis. der Erwerber, der eine strategische Infrastruktur der Energiewirtschaft als Ersatz für eine andere erwirbt, es sei denn, die Veräusserung war nach diesem Gesetz geboten;

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g.

der Erwerber eines Grundstücks, der eine geringfügige Fläche infolge einer Grenzbereinigung oder infolge einer Erhöhung der Wertquote von Stockwerkeigentum erwirbt;

h.

der Erwerber eines Grundstücks, dessen Erwerb im staatspolitischen Interesse des Bundes geboten ist; die Fläche darf nicht grösser sein, als es der Verwendungszweck des Grundstücks erfordert;

k.

der Erwerb einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft nach Artikel 4b Absatz 1 Buchstaben d­g, sofern dadurch keine Person im Ausland allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung in der juristischen Person, der vermögensfähigen Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, beim Fonds oder bei der SICAV erhält oder verstärkt;

l.

der Erwerb einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft, welcher aufgrund internationaler Verpflichtungen der Schweiz zulässig ist; es sei denn, die Ausnahmebestimmungen des anwendbaren Abkommens betreffend schwerwiegende Bedrohungen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sind anwendbar; der Bundesrat führt eine Liste der betroffenen internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

Minderheit (Munz, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Feri Yvonne, Girod, Masshardt, Schneider Schüttel, Suter) Art. 7 Bst. k streichen Art. 8 Sachüberschrift Allgemeine Bewilligungsgründe beim Erwerb von Grundstücken Art. 11a

Allgemeine Bewilligungsgründe beim Erwerb von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft

Der Erwerb einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft wird nur bewilligt, wenn dadurch die gesamtwirtschaftlichen oder versorgungspolitischen öffentlichen Interessen der Schweiz gestärkt werden und keine staatspolitischen Interessen entgegenstehen.

1

Einem Erben, welcher der Bewilligung bedarf und keinen Bewilligungsgrund hat, wird der Erwerb mit der Auflage bewilligt, die strategische Infrastruktur der Energiewirtschaft innert zweier Jahre wieder zu veräussern.

2

Art. 12 Bst. a Die Bewilligung wird auf jeden Fall verweigert, wenn: a.

das Grundstück oder die strategische Infrastruktur der Energiewirtschaft einer nach diesem Gesetz unzulässigen Kapitalanlage dient; 5 / 14

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Art. 14 Abs. 1, 2, 4, 6, 7 und 8 Die Bewilligung für den Erwerb eines Grundstücks wird unter Bedingungen und Auflagen erteilt, die sicherstellen, dass das Grundstück zu dem vom Erwerber geltend gemachten Zweck verwendet wird.

1

Die Bewilligung für den Erwerb einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft wird unter Bedingungen und Auflagen erteilt, die insbesondere sicherstellen, dass der Erwerber die Infrastruktur dauernd zu dem von ihm geltend gemachten Zweck betreibt.

2

Sie können auf Antrag des Erwerbers aus zwingenden Gründen ganz oder teilweise widerrufen werden. Als zwingender Grund gilt eine Veränderung der Verhältnisse für den Erwerber, welche die Erfüllung der Auflage unmöglich oder unzumutbar macht.

4

Die Bewilligung für den Erwerb einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft verfällt nach drei Jahren, wenn diese Infrastruktur nicht innert dieser Frist zu dem vom Erwerber geltend gemachten Zweck verwendet und betrieben wird. Der Bundesrat kann die Frist ausnahmsweise und aus wichtigen Gründen verlängern, wenn der Erwerber vor Ablauf der Frist darum nachsucht.

6

Der Bundesrat regelt die Mindestbedingungen und -auflagen sowie für Grundstücke den Verfall von Bewilligungen.

7

Er überprüft die Einhaltung der Auflagen beim Erwerb von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft.

8

Gliederungstitel vor Art. 15

4. Kapitel: Behörden und Verfahren beim Erwerb von Grundstücken Art. 15 Abs. 1 Einleitungssatz und 2bis 1

Jeder Kanton bezeichnet für den Erwerb von Grundstücken:

Beim Erwerb eines Grundstücks nach Artikel 4, das dem Bau, dem Betrieb oder der Verwaltung einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft dient, bestimmen sich die zuständige Behörde und das Verfahren nach 4a. Kapitel.

2bis

Art. 16 Abs. 4 In den übrigen Fällen sind das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement und, soweit dieses Gesetz es vorsieht, das Bundesamt für Justiz (BJ) zuständig.

4

Art. 17 Abs. 1 Erwerber, deren Bewilligungspflicht sich nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt, haben spätestens unmittelbar nach dem Abschluss des Rechtsgeschäftes oder, mangels dessen, nach dem Erwerb um die Bewilligung oder die Feststellung nachzusuchen, dass sie keiner Bewilligung bedürfen.

1

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Gliederungstitel vor Art. 24a

4a. Kapitel: Behörden und Verfahren beim Erwerb von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft Art. 24a

Zuständige Behörde

Beim Erwerb einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft entscheidet der Bundesrat nach Anhören des Standortkantons über die Bewilligungspflicht, die Bewilligung und den Widerruf einer Bewilligung oder Auflage.

1

2

Entscheide des Bundesrates sind endgültig.

Art. 24b

Bewilligungsverfahren

Erwerber von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft, deren Bewilligungspflicht sich nicht ohne Weiteres ausschliessen lässt, haben den Bundesrat spätestens unmittelbar nach dem Abschluss des Rechtsgeschäfts oder, mangels dessen, spätestens innert sechs Monaten nach dem Erwerb um die Bewilligung oder um die Feststellung zu ersuchen, dass sie keiner Bewilligung bedürfen.

1

2

Im Übrigen leitet der Bundesrat ein Bewilligungsverfahren ein, wenn: a.

Grund zur Annahme besteht, dass ein Verstoss gegen dieses Gesetz vorliegt;

b.

das Zivilgericht, das Strafgericht oder eine andere Behörde darum ersucht.

Der Bundesrat eröffnet seine Verfügungen schriftlich und begründet den Parteien sowie kostenlos dem Standortkanton.

3

Art. 24c

Verfahren vor anderen Behörden

Kann im Rahmen eines Verfahrens vor einer Behörde die Bewilligungspflicht nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden, so setzt diese das Verfahren aus und räumt dem Erwerber der Infrastruktur eine Frist von 30 Tagen ein, um beim Bundesrat die Bewilligung oder die Feststellung zu ersuchen, dass er keiner Bewilligung bedarf; 1

a.

bei Gesuch um Erteilung oder Übertragung einer Konzession oder anderer Rechte zum Bau oder Betrieb der Infrastruktur vor der dafür zuständigen Behörde;

b.

bei Gesuch um Eintragung im Grundbuch durch den Grundbuchverwalter;

c.

bei Gesuch um Eintragung in das Handelsregister durch den Handelsregisterführer.

Der Handelsregisterführer verweist eine juristische Person oder vermögensfähige Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit, die eine Infrastruktur erworben hat und ihren Sitz von der Schweiz ins Ausland verlegt, vor der Löschung in jedem Falle an den Bundesrat.

2

Die zuständige Stelle weist ein Gesuch nach Absatz 1 ab, wenn das Gesuch beim Bundesrat nicht fristgerecht eingereicht worden ist.

3

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Die Pflichten nach diesem Artikel gelten sinngemäss auch für die nationale Netzgesellschaft.

4

Art. 24d

Zwangsversteigerung

Für die Ersteigerung einer strategischen Infrastruktur der Energiewirtschaft in einer Zwangsversteigerung ist Artikel 19 sinngemäss anwendbar.

1

Betrifft die Zwangsversteigerung Grundstücke oder Wasserrechte, die im Grundbuch aufgenommen sind, so sind für die Mitteilungen der Steigerungsbehörde an den Grundbuchverwalter Artikel 19 Absätze 2 und 3 anwendbar.

2

Art. 24e

Beschwerde

Der Beschwerde an den Bundesrat unterliegen Verfügungen des Grundbuchverwalters und des Handelsregisterführers sowie der Steigerungsbehörde.

1

2

Entscheide des Bundesrates sind endgültig.

Im Übrigen gelten für die Beschwerde die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.

3

Art. 24f

Beweiserhebung

Für die Feststellung des Sachverhalts und die Beweiserhebung durch den Bundesrat ist Artikel 22 sinngemäss anwendbar.

1

Als Geschäftsbücher nach Artikel 22 Absatz 3 gelten auch das Aktienbuch (Art. 686 OR11), das Anteilbuch (Art. 790 OR) und das Genossenschafterverzeichnis (Art. 837 OR).

2

Der Bundesrat kann Stellungnahmen anderer Bundesbehörden oder kantonaler Behörden einholen.

3

Art. 24g

Vorsorgliche Massnahmen

Der Bundesrat kann vorsorgliche Massnahmen anordnen, um einen rechtlichen oder tatsächlichen Zustand unverändert zu erhalten.

Art. 24h

Rechts- und Amtshilfe

Für die Rechts- und die Amtshilfe sind Artikel 24 Absätze 1 und 2 sinngemäss anwendbar. Anzeigen nach Artikel 24 Absatz 2 sind an die zuständige Strafverfolgungsbehörde oder den Bundesrat zu erstatten.

Art. 24i

Meldepflicht

Die Inhaber und Betreiber von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft sowie die Inhaber von Rechten nach Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe c legen gegenüber dem Bundesamt für Energie (BFE) mindestens einmal jährlich unaufgefordert die ak1

11

SR 220

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tuellen Beteiligungs- und Finanzierungsverhältnisse der betreffenden Infrastruktur offen.

Das BFE kann die Beteiligungs- und Finanzierungsverhältnisse jederzeit überprüfen. Die Inhaber und Betreiber der Infrastruktur sowie die Inhaber von Rechten nach Artikel 4b Absatz 1 Buchstabe c müssen dem BFE auf Verlangen Auskunft über alle Tatsachen geben, die für die Bewilligungspflicht oder die Bewilligung von Bedeutung sind, sowie Einsicht in die Geschäftsbücher, Korrespondenzen oder Belege gewähren und diese herausgeben.

2

Bleibt eine Meldung nach Absatz 1 aus oder ist ein festgestellter rechtswidriger Zustand zu beseitigen, so setzt das BFE dafür eine angemessene Frist. Wird innerhalb der festgesetzten Frist keine Meldung erstattet oder der rechtswidrige Zustand nicht beseitigt, so informiert das BFE den Bundesrat.

3

Art. 25 Abs. 1bis Die Bewilligungspflicht wird von Amtes wegen nachträglich festgestellt, wenn der Erwerber der zuständigen Stelle nach Artikel 24c Absatz 1 oder 4 über Tatsachen, die für die Bewilligungspflicht von Bedeutung sind, unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.

1bis

Art. 26 Abs. 2 Bst. c und 4 Bst. c 2

Sie werden nichtig, wenn: c.

4

die zuständige Stelle nach Artikel 24c Absatz 1 das Gesuch abweist, ohne dass die Bewilligungsbehörde die Bewilligung vorgängig verweigert hat;

Sie haben zur Folge, dass: c.

zwecks Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes von Amtes wegen geklagt wird oder die geeigneten Massnahmen angeordnet werden.

Art. 27 Sachüberschrift Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes beim Erwerb von Grundstücken Art. 27a

Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes beim Erwerb von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft

Wird eine strategische Infrastruktur der Energiewirtschaft aufgrund eines Rechtsgeschäfts erworben, das mangels Bewilligung nichtig ist, so muss der Erwerber alle Massnahmen treffen, die zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder, falls sich dies als unzweckmässig oder unmöglich erweist, zur anderweitigen Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes erforderlich sind.

1

Der Erwerber muss innert angemessener Frist Vorschläge darüber machen, wie der rechtswidrige Zustand beseitigt wird.

2

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Billigt der Bundesrat die Vorschläge, so verfügt er, wie und innert welcher Frist der Erwerber die vorgeschlagenen Massnahmen durchführen muss.

3

Macht der Erwerber keine Vorschläge oder werden diese vom Bundesrat nicht gebilligt, so ordnet der Bundesrat zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes die geeigneten Massnahmen an, insbesondere: 4

a.

den Verkauf der Infrastruktur an eine diesem Gesetz nicht unterstellte Person;

b.

die befristete oder unbefristete Auslagerung des Betriebs der Infrastruktur an eine diesem Gesetz nicht unterstellte Person.

Der Bundesrat trägt bei seinen Anordnungen besonderen Konstellationen angemessen Rechnung, insbesondere bei Partnerwerksfällen.

5

Der Erwerber kann bei einem Verkauf nur seine Gestehungskosten beanspruchen; ein Mehrerlös sowie die Erlöse aus der befristeten Auslagerung des Betriebs fallen Bund und Kantonen zu.

6

Art. 35 Abs. 1, 2 und 4 1

Die Strafverfolgung beim Erwerb von Grundstücken obliegt den Kantonen.

Jede Einleitung eines Strafverfahrens, alle Einstellungsbeschlüsse, Strafbescheide und Strafurteile sind bei Strafverfolgungen nach Absatz 1 ohne Verzug und unentgeltlich der Bundesanwaltschaft mitzuteilen; diese kann jederzeit Auskunft über den Stand eines hängigen Strafverfahrens verlangen.

2

Die Strafverfolgung beim Erwerb von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft obliegt der Bundesgerichtsbarkeit.

4

Art. 36 Abs. 1 Der Bundesrat und beim Erwerb von Grundstücken auch die Kantone erlassen die notwendigen Ausführungsbestimmungen.

1

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlassen werden wie folgt geändert:

1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196812 Art. 72 Bst. c Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen: c.

Verfügungen über die Abweisung von Gesuchen um Eintragung in das Grundbuch oder das Handelsregister beim Erwerb von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft durch Personen im Ausland.

Art. 73 Bst. d Die Beschwerde an den Bundesrat ist zulässig gegen Verfügungen: d.

der Grundbuchverwalter und Handelsregisterführer sowie der Steigerungsbehörden nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 198313 über den Erwerb von Grundstücken und strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft durch Personen im Ausland.

2. Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 Art. 32 Abs. 1 Bst. k 1

Die Beschwerde ist unzulässig gegen: k.

Verfügungen über den Erwerb von strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft durch Personen im Ausland.

3. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191615 Art. 40 Abs. 2 Für die Erteilung einer Konzession an eine Person im Ausland gilt eine Bewilligungspflicht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198316 über den 2

12 13 14 15 16

SR 172.021 SR 211.412.41 SR 173.32 SR 721.80 SR 211.412.41

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4. Kernenergiegesetz vom 21. März 200317 Art. 106 Abs. 3 dritter Satz ... Bei einer Übertragung an eine Person im Ausland gilt zudem die Bewilligungspflicht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198318 über den Erwerb von Grundstücken und strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft durch Personen im Ausland.

3

5. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190219 Art. 16a Abs. 3 Handelt es sich um eine Person im Ausland, so finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198320 über den Erwerb von Grundstücken und strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft durch Personen im Ausland Anwendung.

3

6. Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200721 Art. 8 Abs. 6 Für den Erwerb eines Netzes durch eine Person im Ausland gilt eine Bewilligungspflicht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198322 über den Erwerb von Grundstücken und strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft durch Personen im Ausland.

6

7. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196323 Art. 4 Abs. 2 Für den Erwerb, Bau und Betrieb einer Rohrleitungsanlage gilt eine Bewilligungspflicht nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198324 über den Er2

17 18 19 20 21 22 23 24

SR 732.1 SR 211.412.41 SR 734.0 SR 211.412.41 SR 734.7 SR 211.412.41 SR 746.1 SR 211.412.41

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werb von Grundstücken und strategischen Infrastrukturen der Energiewirtschaft durch Personen im Ausland (EGIAG).

Art. 30 Abs. 2 Bst. d 2

Die Bewilligung wird erteilt, wenn: d.

25

die Unternehmung erforderlichenfalls über eine Bewilligung zum Erwerb nach Artikel 11a EGIAG25 verfügt.

SR 211.412.41

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