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Verfügung betreffend Verkehrsanordnungen wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse N01, Abschnitt 22, Wankdorf ­ Schönbühl und N06, Abschnitt 32, Wankdorf ­ Muri, Kanton Bern vom 17. April 2023

Wegen Bauarbeiten auf der Nationalstrasse, gestützt auf Artikel 2 Absatz 3bis und Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19581 und Artikel 107 Absatz 1 und Absatz 5, Artikel 108 Absatz 2 Buchstabe a und Absatz 5 und Artikel 110 Absatz 2 der Signalisationsverordnung vom 5. September 19792, verfügt das Bundesamt für Strassen: I Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N01: in Fahrtrichtung (FR) Schönbühl ­

von km 167.750 bis km 2.300: 60 km/h

in Fahrtrichtung Bern ­

von km 2.600 bis km 2.300: 80 km/h

­

von km 2.300 bis km 168.000: 60 km/h

Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit auf der Nationalstrasse N06: in Fahrtrichtung Spiez ­

von km 0.000 bis km 0.950: 60 km/h

in Fahrtrichtung Bern/Schönbühl ­

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von km 1.200 bis km 0.000: 60 km/h

SR 741.01 SR 741.21

2023-1235

BBl 2023 1087

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II Verschwenkungen der Fahrstreifen im Baustellenbereich in alle Fahrtrichtungen ohne Spurabbau.

III Breitenbeschränkung auf der übergeleiteten Überholspur auf 2.00 m in FR Schönbühl vom Anschluss (AS) Wankdorf bis und mit Raststätte Grauholz. Die maximale Durchfahrtsbreite auf der Stammachse im Baustellenbereich beträgt 6.00 m in beide Fahrtrichtungen mit folgenden Ausnahmen: -

Übergeleiteter Fahrstreifen AS Wankdorf nach Schönbühl: markierte Breite von 3.00 m (17. April 2023 bis 1. Dezember 2023)

-

Fahrbahn AS-Neufeld Verzweigung Schönbühl ist die Breite von 6.00 m nicht verfügbar, da die beiden Fahrstreifen baulich getrennt geführt werden (ab 7. August 2023 bis voraussichtlich am 29. September 2023).

-

Fahrbahn Verzweigung Schönbühl AS Wankdorf ist die Breite von 6.00 m nicht verfügbar, da die beiden Fahrstreifen baulich getrennt geführt werden (ab 17. Juli 2023 bis voraussichtlich am 11. August 2023).

IV Die Verkehrsanordnungen werden gemäss den Signalisationsplänen (102 bis 113 vom 10. Februar 2023) und entsprechend dem Baufortschritt signalisiert und gelten ab 15. März 2023 bis zum 1. Dezember 2023.

V Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

VI Gegen die vorliegende Verfügung kann gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; RS 172.021) innert 30 Tagen seit Veröffentlichung im Bundesblatt Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, 9023 St. Gallen, erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat das Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. Detaillierte Unterlagen können

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während der Beschwerdefrist beim Bundesamt für Strassen, Infrastrukturfiliale Thun, Uttigenstrasse 54, 3600 Thun, eingesehen werden.

27. April 2023

Bundesamt für Strassen Abt. Strasseninfrastruktur West Valentina Kumpusch, Vizedirektorin, Abteilungschefin

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