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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz Änderung vom 21. April 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 13. Februar 2014, vom 14. März 2018 und vom 30. November 20221 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors für die Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 6
Berufskategorien
Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern in der Branche ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.
1
1
Fachbereiche
Aufgaben (Anhang 5)
Kategorien
Abschlüsse Qualifikationen
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen
1-19
TC
Teamchef
N20
EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche
N21
EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche
N30
Gebäudereiniger EBA
N4
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
N0
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche
BBl 2014 2347; 2018 1527; 2022 2981
2023-1228
BBl 2023 1083
BBl 2023 1083
Fachbereiche
Unterhaltsreinigung
2
[...]
3
[...]
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Aufgaben (Anhang 5)
1-15
Kategorien
Abschlüsse Qualifikationen
E2
Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
E3
Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)
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Anhang 2
Tabellen der Mindestlöhne2, 3 Mindestlöhne Fachbereiche
Kategorien
Romandie
TC
Teamchef
Fr. 29.20
N20
EFZ seit mehr als 2 Jahren
Fr. 27.90
N21
EFZ seit weniger als 2 Jahren
Fr. 26.50
EBA
Fr. 24.75
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche
Fr. 23.90
N30 N4
Spezielle Reinigungen und Baureinigungen
Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche Fr. 22.40
N0
E2 E3
Unterhaltsreiniger mit Unterhaltsreini- Diplom EGP oder MRP gungen Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP
Beaufsichtigung von Mitarbeitern
2
3
Genf
Fr. 21.00
Fr. 21.55
Fr. 20.00
Fr. 20.55
Anzahl Mitarbeiter
Bruttozuschlag pro Stunde
Von 3 bis 5 Angestellten
Fr. 1.
Von 6 bis 9 Angestellten
Fr. 2.
Ab 10 Angestellten und mehr
Fr. 3.
Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).
Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).
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Lehrlinge
1. Lehrjahr
Fr. 940.
2. Lehrjahr
Fr. 1330.
3. Lehrjahr
Fr. 1970.
Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.
Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.
II Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
21. April 2023
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr
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