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Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages des Reinigungssektors für die Westschweiz Änderung vom 21. April 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 13. Februar 2014, vom 14. März 2018 und vom 30. November 20221 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) des Reinigungssektors für die Westschweiz werden allgemeinverbindlich erklärt: Art. 6

Berufskategorien

Die Berufskategorien werden aufgrund der von den Arbeitnehmern in der Branche ausgeführten Arbeiten oder der beruflichen Abschlüsse bestimmt.

1

1

Fachbereiche

Aufgaben (Anhang 5)

Kategorien

Abschlüsse ­ Qualifikationen

Spezielle Reinigungen und Baureinigungen

1-19

TC

Teamchef

N20

EFZ seit mehr als 2 Jahren in der Branche

N21

EFZ seit weniger als 2 Jahren in der Branche

N30

Gebäudereiniger EBA

N4

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche

N0

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche

BBl 2014 2347; 2018 1527; 2022 2981

2023-1228

BBl 2023 1083

BBl 2023 1083

Fachbereiche

Unterhaltsreinigung

2

[...]

3

[...]

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Aufgaben (Anhang 5)

1-15

Kategorien

Abschlüsse ­ Qualifikationen

E2

Unterhaltsreiniger mit Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

E3

Unterhaltsreiniger ohne Diplom der Ecole genevoise de la propreté (EPG) oder der Maison romande de la propreté (MRP)

BBl 2023 1083

Anhang 2

Tabellen der Mindestlöhne2, 3 Mindestlöhne Fachbereiche

Kategorien

Romandie

TC

Teamchef

Fr. 29.20

N20

EFZ seit mehr als 2 Jahren

Fr. 27.90

N21

EFZ seit weniger als 2 Jahren

Fr. 26.50

EBA

Fr. 24.75

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit mehr als 4 Jahren in der Branche

Fr. 23.90

N30 N4

Spezielle Reinigungen und Baureinigungen

Gebäudereiniger ohne Qualifikation mit weniger als 4 Jahren in der Branche Fr. 22.40

N0

E2 E3

Unterhaltsreiniger mit Unterhaltsreini- Diplom EGP oder MRP gungen Unterhaltsreiniger ohne Diplom EGP oder MRP

Beaufsichtigung von Mitarbeitern

2

3

Genf

Fr. 21.00

Fr. 21.55

Fr. 20.00

Fr. 20.55

Anzahl Mitarbeiter

Bruttozuschlag pro Stunde

Von 3 bis 5 Angestellten

Fr. 1.­

Von 6 bis 9 Angestellten

Fr. 2.­

Ab 10 Angestellten und mehr

Fr. 3.­

Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss dem Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

Für den Kanton Genf sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi sur l'inspection et les relations du travail (LIRT).

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Lehrlinge

1. Lehrjahr

Fr. 940.­

2. Lehrjahr

Fr. 1330.­

3. Lehrjahr

Fr. 1970.­

Dies sind Bruttolöhne. Der 13. Monatslohn und die Ferien sind zusätzlich geschuldet.

Den Lehrlingen wird der Monatslohn 13 Mal ausbezahlt.

II Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.

21. April 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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