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Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Komplexe Neurologie, Neurochirurgie und Neuroradiologie ­ Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren vom 9. März 2023

Das Beschlussorgan der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM-Beschlussorgan) hat nach Einsichtnahme in den Antrag des HSMFachorgans an seiner Sitzung vom 9. März 2023 gestützt auf Artikel 39 Absatz 2bis des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie Artikel 3 Absätze 3­5 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (IVHSM) beschlossen: 1. Zuteilung Mit Beschluss vom 22. Oktober 2015, publiziert am 10. November 2015, wurde die Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren der hochspezialisierten Medizin zugeordnet. Die Leistungsvergabe in diesem Teilbereich erfolgt an folgende Zentren: ­

Insel Gruppe AG, Inselspital, Universitätsspital Bern

­

Universitätsspital Basel1

­

Universitätsspital Zürich2

­

Luzerner Kantonsspital, Standort Luzern (Leistungsauftrag mit besonderen Auflagen, siehe Ziff. 4)

­

Centre hospitalier universitaire vaudois (Leistungsauftrag mit besonderen Auflagen, siehe Ziff. 4)

Der Beschluss ist Bestandteil der gemeinsamen Spitalliste der Vereinbarungskantone gemäss Artikel 39 KVG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 4 IVHSM.

2. Anforderungen Die vorgenannten Zentren haben für den Erhalt eines Leistungsauftrages bereichsspezifische Anforderungen zu erfüllen, welche durch das HSM-Fachorgan basierend auf den Planungskriterien der IVHSM sowie den Kriterien der Versorgungsplanung gemäss KVG und KVV definiert wurden (siehe Anlage I).

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Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen muss in Kooperation mit dem Universitäts-Kinderspital beider Basel, UKBB erfolgen.

Die Behandlung von Kindern und Jugendlichen muss in Kooperation mit dem Kinderspital Zürich ­ Eleonorenstiftung erfolgen.

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Die Anforderungen sind kumulativ über die gesamte Dauer des Leistungsauftrags einzuhalten. Die Nichteinhaltung kann zum Entzug des Leistungsauftrags führen.

3. Auflagen Die vorgenannten Zentren haben während der Laufzeit der HSM-Leistungsaufträge folgende Auflagen zu erfüllen: a)

Die Bestimmungen der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102), die die Spitäler betreffen, sind einzuhalten, insbesondere auch diejenigen, die per 1. Januar 2022 in Kraft getreten sind.

b)

Übernahme der Versorgungsaufgaben und Einhaltung der damit verbundenen Anforderungen.

c)

Mitwirkungspflicht bei der Einhaltung der Auflagen und Anforderungen sowie bei der Überprüfung der Einhaltung derselben.

d)

Berichterstattung an das HSM-Projektsekretariat zuhanden der IVHSMOrgane: a. Umgehende Offenlegung allfälliger Abweichungen von den Qualitätsanforderungen sowie strukturelle und personelle Änderungen, welche die Qualitätssicherung beeinflussen (bspw. Umstrukturierungen der Klinik, Vakanzen der Klinikdirektion oder in der ärztlichen sowie pflegerischen Leitung); b. Jährliche Einreichung der im Rahmen des HSM-Minimaldatensatzes (siehe Anlage II) erhobenen Daten zur Prozess- und Ergebnisqualität inkl. der Fallzahlen. Die Zentren reichen die standardisierten, direkt vergleichbaren Daten beim HSM-Projektsekretariat koordiniert ein und bestimmen zu diesem Zweck eine verantwortliche Person; c. Berichterstattung zu Lehre, Weiterbildung und Forschung zwei und fünf Jahre nach Leistungszuteilung.

e)

Aufbau und Betrieb des Registers sowie Übernahme der daraus entstehenden Kosten. Die Kosten werden unter allen Zentren, die eine HSM-Zuteilung erhalten, aufgeteilt.

f)

Einheitliche Erhebung und Übermittlung der Angaben des Minimalen Datensatzes (siehe Anlage II) an das Register für jede HSM-Patientin und jeden HSM-Patienten.

g)

Ermächtigung des Registerbetreibers, die im Register erhobenen Daten an das HSM-Projektsekretariat weiterzuleiten.

h)

Regelmässige unabhängige Auditierung der Registerdaten zwecks Qualitätssicherung und Übernahme der daraus entstehenden Kosten. Den IVHSMOrganen werden die Auditresultate bekannt gegeben und die auditierten Zentren namentlich genannt.

Die Auflagen sind kumulativ über die gesamte Dauer des Leistungsauftrags einzuhalten. Die Nichteinhaltung kann zum Entzug des Leistungsauftrags führen.

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4. Besondere Auflagen Das Luzerner Kantonsspital, Standort Luzern erhält den Leistungsauftrag für sechs Jahre, jedoch mit der besonderen Auflage, dass die leitende Neuroradiologin/der leitende Neuroradiologe drei Jahre nach Leistungszuteilung habilitiert ist.

Das Centre hospitalier universitaire vaudois erhält den Leistungsauftrag für sechs Jahre, jedoch mit der besonderen Auflage, dass die Mindestfallzahl von jährlich 5 Eingriffen in den zwei Jahren nach Leistungszuteilung erreicht wird.

5. Befristung Die Zuteilungsentscheide sind bis zum 31. Dezember 2029 befristet.

6. Begründung Für die Begründung der Leistungszuteilung wird auf den Schlussbericht «Reevaluation - Komplexe Neurologie, Neurochirurgie und Neuroradiologie, Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung» vom 20. April 2023 verwiesen.

7. Inkrafttreten Der vorliegende Entscheid tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

8. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen ab Datum der Publikation im Bundesblatt beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (Art. 90a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung in Verbindung mit Art. 12 der Interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin).

Hinweis für nicht berücksichtigte Leistungserbringer Nicht berücksichtigte Leistungserbringer erhalten eine separate individuelle Verfügung, gegen die innert 30 Tagen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann.

Mitteilung und Publikation Der Schlussbericht «Reevaluation ­ Komplexe Neurologie, Neurochirurgie und Neuroradiologie, Erläuternder Bericht für die Leistungszuteilung» vom 20. April 2023 kann auf der Webseite der Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und ­ direktoren eingesehen werden (www.gdk-cds.ch).

Dieser Beschluss wird im Bundesblatt publiziert.

25. April 2023

Für das HSM-Beschlussorgan Der Präsident: Mauro Poggia

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Anlage I zum Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Komplexe Neurologie, Neurochirurgie und Neuroradiologie ­ Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren

Bereichsspezifische Anforderungen Strukturqualität ­

Personelle und strukturelle Voraussetzungen, um Komplikationen selbständig und ohne Spitalverlegung zu behandeln.

­

Von der Schweizerischen Gesellschaft für Intensivmedizin (SGI) zertifizierte (anerkannte) Intensivstation mit Expertise in Neuro-Intensivmedizin.

­

Falls Kinder/Jugendliche behandelt werden: ­ Die Betreuung, Behandlung und Pflege von Kindern/Jugendlichen erfolgt altersgerecht durch die entsprechenden Fachärztinnen und Fachärzte und wenn immer möglich in den oder in Zusammenarbeit mit den entsprechenden Kinderabteilungen.

­ Intensivstation an Kinderspital assoziiert oder von einer Neuropädiaterin/einem Neuropädiater mitbetreut.

Prozessqualität ­

Interdisziplinäre Zusammenarbeit und Patientenströme gemäss definierten und schriftlich hinterlegten «Standard Operating Procedure (SOP)».

Lehre, Weiterbildung und Forschung ­

Erfüllung der Anforderungen des HSM-Fachorgans an die Lehre, Weiterbildung und Forschung (siehe Anlage III).

Teilbereichsspezifische Anforderungen Institutionelle Voraussetzungen ­

SIWF-Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Neurochirurgie (Facharzttitel) Kategorie A.

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SIWF-Anerkennung als Weiterbildungsstätte für Neurologie (Facharzttitel) Kategorie A.

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SIWF-Anerkennung als Weiterbildungsstätte für diagnostische Neuroradiologe (Schwerpunkt).

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SIWF-Anerkennung als Weiterbildungsstätte für invasive Neuroradiologe (Schwerpunkt) Kategorie voll anerkannt.

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Radioonkologie.

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Medizinische Onkologie.

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Multidisziplinäre Notfallaufnahme/Notfallstation.

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Vertraglich geregelte Kooperation3 mit einer Einheit für Neurorehabilitation.

Leitende Funktionen ­

Das Zentrum wird von einer leitenden Neurochirurgin oder einem leitenden Neurochirurgen4 und einer leitenden Neuroradiologin oder einem leitenden Neuroradiologen5 geführt (Co-Leitung), beide mit Anstellung mindestens im Range einer Oberärztin oder eines Oberarztes und der Venia Docendi/Legendi (Privat-Dozent, Habilitation).

­

Die leitende Neurochirurgin oder der leitende Neurochirurg hat eine festgelegte Stellvertretung im Zentrum, die mit Ausnahme der Venia Docendi/ Legendi (Privat-Dozent, Habilitation) dieselben Kriterien3 [ausser d)] erfüllt.

­

Die leitende Neuroradiologin oder der leitende Neuroradiologe hat eine festgelegte Stellvertretung im Zentrum, die mit Ausnahme der Venia Docendi/ Legendi (Privat-Dozent, Habilitation) dieselben Kriterien4 [ausser c)] erfüllt.

Fachpersonen

3

4

5

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Neurochirurgin oder Neurochirurg (Facharzt für Neurochirurgie oder gleichwertiger Titel) ist 24/7 verfügbar.

­

Neurologin oder Neurologe (Facharzt für Neurologie oder gleichwertiger Titel) ist 24/7 verfügbar.

­

Invasive/r Neuroradiologin oder Neuroradiologe (Facharzt für Radiologie mit Schwerpunkt invasive Neuroradiologie oder gleichwertiger Titel) ist 24/7 verfügbar.

Eine schriftliche Vereinbarung mit einer Einheit für Neurorehabilitation, gegebenenfalls (falls die Einheit für Neurorehabilitation nicht in der gleichen Institution eingegliedert ist) mitunterzeichnet durch die entsprechenden Geschäftsleitungen, muss vorhanden sein.

Die leitende Neurochirurgin oder der leitende Neurochirurg erfüllt folgende Kriterien: a) Facharzt für Neurochirurgie oder gleichwertiger Titel; b) Erfahrung von mehr als 200 als verantwortliche/r Operateurin oder Operateur durchgeführten mikrochirurgischen Wirbelsäuleneingriffen; c) Mehr als 5-jährige Erfahrung als Facharzt in einem Zentrum, in dem mehr als 300 mikrochirurgische Wirbelsäuleneingriffe pro Jahr durchgeführt werden (Durchschnitt der letzten 3 Jahre); d) Venia Docendi/Legendi (Privat-Dozent/Habilitation).

Die leitende Neuroradiologin oder der leitende Neuroradiologe erfüllt folgende Kriterien: a) Facharzt für Radiologie mit Schwerpunkt diagnostische und invasive Neuroradiologie oder gleichwertiger Titel; b) Mehr als 5-jährige Erfahrung in einem Zentrum, in dem auch spinale Angiographien durchgeführt werden; c) Venia Docendi/Legendi (Privat-Dozent, Habilitation).

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­

Fachärztin oder Facharzt in Funktion eines Notfallmediziners ist 24/7 verfügbar.

­

Intensivmedizinerin oder Intensivmediziner (Facharzt für Intensivmedizin oder gleichwertiger Titel) ist 24/7 verfügbar.

­

Fachärztin oder Facharzt für Radioonkologie/Strahlentherapie oder Fachärztin oder Facharzt mit gleichwertigem Titel ist verfügbar.

­

Medizinische/r Onkologin oder Onkologe (Facharzt für medizinische Onkologie oder gleichwertiger Titel) ist verfügbar.

­

Neuropathologin oder Neuropathologe (Facharzt für Neuropathologie oder gleichwertiger Titel) ist verfügbar.

Spezifische Infrastruktur ­

Intraoperatives neurophysiologisches Monitoring.

­

Intraoperativer Ultraschall.

Diagnostische Prozesse ­

Diagnostische Neuroradiologie ist 24/7 verfügbar.

­

Invasive Neuroradiologie ist verfügbar.

­

Spinale Angiographie ist verfügbar.

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Computertomographie ist 24/7 verfügbar.

­

Kernspintomographie ist 24/7 verfügbar.

­

Intraoperatives neurologisches Monitoring.

Behandlungsprozesse und Monitoring

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­

Die Prinzipien der Behandlung der seltenen Rückenmarkstumoren erfolgt nach einem gemeinsamen, in einer SOP festgehaltenen, interdisziplinären Konzept.

­

Das Zentrum verfügt gemäss SOP über ein interdisziplinäres onkologisches Tumorboard in dem alle Rückenmarkstumor-Patientinnen und -Patienten vorgestellt werden.

­

Falls Kinder/Jugendliche behandelt werden: ­ Die Prinzipien der Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren bei Kindern erfolgen nach einem gemeinsamen interdisziplinären Konzept, welches auch eine formelle, d.h. vertraglich oder in einer SOP geregelte Zusammenarbeit6 mit einer Neuropädiatrie einbezieht.

Eine schriftliche Vereinbarung mit einer Neuropädiatrie, mitunterzeichnet durch die respektiven Geschäftsleitungen, oder eine SOP muss vorhanden sein.

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Mindestfallzahlen und Indikatoren

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Das Zentrum für die Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren muss mindestens 5 Eingriffe7 pro Jahr (Mittel der letzten drei Jahre) durchführen.

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Jedes Zentrum liefert für jede Patientin und jeden Patienten den minimalen Datensatz an das Register.

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Jedes Zentrum stellt für jede Patientin und jeden Patienten den minimalen Datensatz aus dem Register bereit.

Gemäss HSM-Definition (SPLG NCH2.1).

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Anlage II zum Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Komplexe Neurologie, Neurochirurgie und Neuroradiologie ­ Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren

Minimaler Datensatz für die Berichterstattung an die IVHSM-Organe Die Daten aller Schweizer Zentren müssen koordiniert von einer verantwortlichen Person ­ jedoch aufgeschlüsselt nach Zentrum ­ beim HSM-Projektsekretariat eingereicht werden.

A. General Data A1. Center

Drop-Down Menu

A2. Author (first name, last name)

2 open entry fields (first name-last name)

A3. Date of Registration

(automatic field)

A4. Allocation Number

(automatic field)

B. Demographic Data B1. Patient Initials

2 open entry fields (first name-last name)

B2. Patient Date of Birth

3 entry fields: DD-MM-YYYY

B3. Patient Sex

Drop-Down Menu

B4. Diagnosis Specify, if necessary

Drop-Down Menu Open entry field

B5. Relevant Comorbid Diagnosis, if applicable Specify, if necessary

Drop-Down Menu Open entry field

C. Procedure C1. Date of Intervention

3 entry fields: DD-MM-YYYY

C2. Type of Intervention Specify, if necessary

Drop-Down Menu Open entry field

C3. Localization of Intervention

Drop-Down Menu

C4. Side of Intervention

Drop-Down Menu

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C5. If implants were used: Device

Drop-Down Menu

C6. Date of Diagnosis

3 entry fields: DD-MM-YYYY

D. Outcome D1. Mortality within 30 days post intervention If yes: specify cause of death If yes: specify related risks for death

Drop-Down Menu: yes or no

D2. Complication within 30 days post intervention If yes: specify complication Severity of complication Related risks for complication Outcome at six months

Drop-Down Menu: yes or no

Drop-Down Menu Open entry field

Drop-Down Menu Drop-Down Menu Open entry field Drop-Down Menu

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Anlage III zum Beschluss über die Zuteilung der Leistungsaufträge im Bereich der hochspezialisierten Medizin (HSM): Komplexe Neurologie, Neurochirurgie und Neuroradiologie ­ Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren

Evaluationsschema der Anforderungen an die Lehre, Weiterbildung und Forschung 1

Ausbildung

Keine Medizinstudentinnen oder -studenten in Ausbildung

0 Punkte

Mindestens eine Medizinstudentin oder ein 1 Punkt Medizinstudent in Ausbildung pro Semester (akzeptiert werden formelle Unterassistenzlehrprogramme oder -kurse resp. anderweitig ausgestaltete, strukturierte Ausbildungsprogramme) 2

Weiterbildung

Keine Anwärterin/kein Anwärter auf Facharzt0 Punkte oder Schwerpunkttitel in Weiterbildung im HSMBereich der komplexen Neurologie, Neurochirurgie und Neuroradiologie Mindestens eine Weiterbildungsstelle im HSM1 Punkt Bereich der komplexen Neurologie, Neurochirurgie und Neuroradiologie nachweislich lückenlos besetzt

3

Klinische Forschung

Keine klinische Forschung mit Bezug zur Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren

0 Punkte

Durchführung einer Mono- oder Beteiligung an 1 Punkt Multizenterstudie mit Bezug zur Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren und mind. eine Study Nurse/Study Coordinator angestellt Hauptleitung einer Multizenterstudie mit Bezug 2 Punkte zur Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren

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4

Publikation Keine in Pubmed gelistete Publikation mit Bezug 0 Punkte (peer-reviewed) zur Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren Eine in Pubmed gelistete Publikation mit Bezug 1 Punkt zur Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren pro Jahr im Durchschnitt (Mitglied des Teams ist Erst-, Zweit- oder Letztautor/in; bei Multizenterstudien werden auch Co-Autorenschaften akzeptiert) Mehr als eine in Pubmed gelistete Publikation mit 2 Punkte Bezug zur Behandlung von seltenen Rückenmarkstumoren pro Jahr im Durchschnitt (Mitglied des Teams ist Erst-, Zweit- oder Letztautor/in; bei Multizenterstudien werden auch Co-Autorenschaften akzeptiert)

Das Kriterium «Aktive Beteiligung an Lehre, Weiterbildung und Forschung» gilt als erfüllt, wenn mindestens vier von maximal sechs möglichen Punkten erreicht werden.

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