BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 9. November 2024

Eidgenössische Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 7. März 2023 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft», nachdem das Initiativkomitee sich am 3. April 2023 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 7. März 2023 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Babst Robert Alexander, Im Herrenfeld 26, 7304 Maienfeld 2. Brunner Doris, Burghaldenstrasse 5, 5400 Baden 3. Clemente Cristina, Viale Verbano 3A, 6600 Muralto 4. Gröbly Thomas, Burghaldenstrasse 5, 5400 Baden 5. Holenstein Remy, Grabengasse 11, 9620 Lichtensteig 6. Kriesi Andreas, Mülibachweg 9, 5443 Niederrohrdorf 7. Scherrer Sonja, Oberdorf 16, 9473 Gams 8. Schmid Barbara, Jakobsbergstrasse 7, 9306 Freidorf 9. Schmid René, Jakobsbergstrasse 7, 9306 Freidorf 10. Varga Irene, Weiherstrasse 17, 9305 Berg 11. Werndli Renato, Jakob-Oesch-Strasse 1, 9453 Eichberg

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: IG Tierversuchsverbots-Initiative CH, Weiherstrasse 17, 9305 Berg, und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 9. Mai 2023.

25. April 2023

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Ja zur tierversuchsfreien Zukunft» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 80 Abs. 2bis5 2bis Tierversuche sind verboten. Davon ausgenommen sind Massnahmen, welche im Interesse des betroffenen Tieres vorgenommen werden müssen. Verboten sind auch das Halten und das Züchten von Tieren für Tierversuche sowie der Handel mit Tieren für Tierversuche.

Art. 197 Ziff. 156 15. Übergangsbestimmungen zu Art. 80 Abs. 2bis (Tierversuchsverbot) Alle Tierversuche für Grundlagenforschung sowie für Bildung und Ausbildung und alle Tierversuche mit Schweregrad 3 sind ab Annahme von Artikel 80 Absatz 2bis durch Volk und Stände verboten. Alle weiteren Tierversuche sind spätestens 7 Jahre nach Annahme von Artikel 80 Absatz 2bis verboten.

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SR 101 Die endgültige Nummerierung dieses Absatzes wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt diese Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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