BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

3. April 2023

Tarifvorlage der

Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Aeschenplatz 13, 4002 Basel

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 15. Dezember 2022 reichte die Pax, Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Aeschenplatz 13, 4002 Basel im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs 2024 ein.

Die Änderung beinhaltet Anpassungen in der Risikotarifierung für die Risiken «Tod» und «Invalidität» sowie der Branchen- und Erfahrungstarifierung für das Risiko «Invalidität».

Die Tarifanpassung betrifft alle Versicherten der bei der Gesuchstellerin versicherten Sammelstiftungen und Vorsorgeeinrichtungen.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 3. April 2023 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2024 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2023-1338

BBl 2023 1155

BBl 2023 1155

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp.

Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

9. Mai 2023

2/2

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA