BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche Änderung vom 11. Mai 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 16. Dezember 2013, vom 20. Februar 2014, vom 30. Januar 2015, vom 28. März 2017, vom 7. Juni 2018, vom 20. Dezember 2018, vom 19. März 2019, vom 24. März 2020 und vom 16. August 20221 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche werden allgemeinverbindlich erklärt2: Anhang 8 1. Arbeitszeit (Art. 25 GAV) Gestützt auf Artikel 25.2 GAV beträgt die Jahresbruttoarbeitszeit 2023 (sämtliche Wochentage inkl. Feiertage, jedoch ohne Samstage und Sonntage) 2080 Stunden.

2. Lohnanpassung (Art. 41 GAV) Sämtliche unterstellten Arbeitgeber gewähren sämtlichen ... unterstellten Arbeitnehmenden mit Stichtag 1. Januar 2023 eine generelle Lohnerhöhung von 100 Franken pro Monat per Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung. Im Weiteren sind 1 % der AHV-Lohnsumme der ... unterstellten Arbeitnehmenden des Jahres 2022 (Stichtag 31. Dezember 2022) für individuelle Lohnanpassungen ab Inkrafttreten der Allgemeinverbindlicherklärung zu verwenden. Vorbehaltlich der Einhaltung der vorgängig erwähnten Bestimmungen gelten Mindestlohnstufenanpassungen als Lohnerhöhung.

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BBl 2014 721, 2351; 2015 1773; 2017 3207; 2018 3495, 1069; 2019 2877; 2020 2573; 2022 2113 Für den Kanton Neuenburg sind die nachfolgend aufgeführten Mindestlöhne anwendbar, sofern sie höher liegen als der kantonale Mindestlohn gemäss der Loi cantonale neuchâteloise sur l'emploi et l'assurance-chômage (LEmpl).

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BBl 2023 1201

BBl 2023 1201

Davon nicht erfasst sind Arbeitnehmende mit Neuanstellungsbeginn seit 1. Oktober 2022. Lohnerhöhungen, welche seit 1. Oktober 2022 gewährt wurden, werden darauf angerechnet.

Der restliche Teil dieses Anhangs bleibt unverändert.

II Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 2023 in Kraft und gilt bis zum 30. Juni 2024.

11. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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