BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 16. November 2024

Eidgenössische Volksinitiative «Bestätigung der Bundesrätinnen und Bundesräte durch Volk und Stände» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 27. April 2023 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Bestätigung der Bundesrätinnen und Bundesräte durch Volk und Stände», nachdem das Initiativkomitee sich am 20. April 2023 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 27. April 2023 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Bestätigung der Bundesrätinnen und Bundesräte durch Volk und Stände» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

2023-1375

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2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Koller Richard, Gartenstrasse 5, 8617 Mönchaltorf 2. Wehrli Matthias, Freiestrasse 21, 8610 Uster 3. Resta Donato L., Balmerstrasse 12, 79807 Lottstetten, Deutschland 4. Aufiero Jasmin, Kaltenbrunnenstrasse 10, 79807 Lottstetten, Deutschland 5. Di Ninno-Enggist Andrea Sabina, Via delle Scuole 2c, 6532 Castione 6. Rudin Bertha, Bärglistrasse 3, 3858 Hofstetten 7. Dreyer Petra, Sonnenhofweg 3, 3600 Thun 8. Klein Michael, Dorfstrasse 17, 9300 Wittenbach 9. Jenicek Petr, Wallisellenstrasse 43, 8600 Dübendorf 10. Graf Thomas, Haltenrebenstrasse 178, 8408 Winterthur 11. Schmidt Heidy, Brackenweg 9, 5200 Brugg 12. Aregger Susanne, Rheinhaldenweg 1, 8462 Rheinau 13. Lüthi Ursula, Heiselstrasse 57c, 8155 Niederhasli 14. Neukom Bruno, Am Rain 4, 8964 Rudolfstetten 15. Bolzli Doris, Langweidstrasse 3a, 8912 Obfelden 16. Bolzli Martin, Langweidstrasse 3a, 8912 Obfelden 17. Küttel Reto, Huoben 4, 6023 Rothenburg

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Bestätigung der Bundesrätinnen und Bundesräte durch Volk und Stände» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Freiheitliche Bewegung Schweiz, Postfach 1236, 3072 Ostermundigen 1 und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 16. Mai 2023.

2. Mai 2023

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Bestätigung der Bundesrätinnen und Bundesräte durch Volk und Stände» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 145 Sachüberschrift und Abs. 2­4 Amtsdauer und Bestätigungswahl 2

Die Mitglieder des Bundesrates müssen alle zwei Jahre in einer Bestätigungswahl durch Volk und Stände im Amt bestätigt werden. Eine Bestätigung erfolgt durch das Volks- und Ständemehr.

3 Die

Bestätigungswahl findet im September des zweiten Jahres nach der Bundesratswahl durch die Bundesversammlung und im September des zweiten Jahres nach der letzten Bestätigungswahl statt.

4

Für Mitglieder des Bundesrates, die das Volks- und Ständemehr nicht erreichen, endet die Amtszeit mit dem Tag der Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger. Die Bundesversammlung wählt die Nachfolgerinnen und Nachfolger bis spätestens zum 31. Dezember des Jahres, in dem die Bestätigungswahl stattgefunden hat.

Art. 197 Ziff. 155 15. Übergangsbestimmung zu Art. 145 Abs. 2­4 (Amtsdauer und Bestätigungswahl) Die Bundesversammlung erlässt die Ausführungsbestimmungen zu Artikel 145 Absätze 2­4 spätestens drei Monate nach dessen Annahme durch Volk und Stände.

Treten die Ausführungsbestimmungen innerhalb dieser Frist nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die Ausführungsbestimmungen in Form einer Verordnung. Die Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten der von der Bundesversammlung erlassenen Ausführungsbestimmungen.

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SR 101 Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmung wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.

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