BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom
17. April 2023
Tarifvorlage der
Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3001 Bern
in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 7. Dezember 2022 reichte die Schweizerische Mobiliar Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Bundesgasse 35, 3001 Bern im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs (KT 2024) ein.
Die Tarifanpassungen betreffen den Risiko-, Drehtür- und Kostentarif. Im Risikotarif werden insbesondere die technischen Grundlagen, sowie das Modell und die Modellparameter der risikogerechten Tarifierung bei Tod und Invalidität aktualisiert, im Drehtürtarif wird der Zinsrisikoabzug angepasst und im Kostentarif werden Bestimmungen präzisiert.
Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.
Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 17. April 2023 zugestimmt hat.
Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2024 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.
2023-1483
BBl 2023 1264
BBl 2023 1264
Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp.
Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.
31. Mai 2023
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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA