Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Entwurf

(Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 18. August 20051 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. November 20052, beschliesst: I Das Zivilgesetzbuch3 wird wie folgt geändert: Art. 28a Randtitel 2. Klage a. Im Allgemeinen

Art. 28b b. Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

Zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen kann die klagende Person dem Gericht beantragen, der verletzenden Person insbesondere zu verbieten:

1

1.

sich ihr anzunähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten;

2.

sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten;

3.

mit ihr Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg oder sie in anderer Weise zu belästigen.

Lebt die klagende Person mit der verletzenden Person in einer Wohnung zusammen, so kann sie dem Gericht zudem beantragen, die verletzende Person für eine bestimmte Zeit aus der Wohnung auszuweisen. Aus wichtigen Gründen kann diese Frist einmal verlängert werden.

2

1 2 3

BBl 2005 6871 BBl 2005 6897 SR 210

2005-2566

6895

Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen

Das Gericht kann, sofern dies nach den gesamten Umständen als gerechtfertigt erscheint, der klagenden Person:

3

1.

für die ausschliessliche Benützung der Wohnung eine angemessene Entschädigung der verletzenden Person auferlegen; oder

2.

mit Zustimmung des Vermieters die Rechte und Pflichten aus einem Mietvertrag allein übertragen.

Die Kantone bezeichnen eine Stelle, die im Krisenfall die sofortige Ausweisung der verletzenden Person aus der gemeinsamen Wohnung verfügen kann, und regeln das Verfahren.

4

Die Kantone sorgen dafür, dass sich verletzte und verletzende Personen an Beratungsstellen wenden können.

5

Minderheit (Menétrey-Savary, Garbani, Heim, Hubmann, Sommaruga Carlo, Vischer) 3bis Handelt es sich beim Opfer um eine ausländische Person, deren rechtlicher Status von demjenigen ihres Ehegatten abhängt, so wird ihr zumindest für die Dauer der angeordneten Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Minderheit (Menétrey-Savary, Hubmann, Sommaruga Carlo, Vischer) 4bis Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und unentgeltliches Verfahren vor.

Art. 28d Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 3 ... Diese Einschränkung gilt nicht bei vorläufigen Massnahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen.

2

Kann eine vorsorgliche Massnahme dem Gesuchsgegner schaden, so kann das Gericht vom Gesuchsteller eine Sicherheitsleistung verlangen; dies gilt nicht für vorsorgliche Massnahmen zum Schutz gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen.

3

Art. 172 Abs. 3 zweiter Satz ... Die Bestimmung über den Schutz der Persönlichkeit gegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen ist sinngemäss anwendbar.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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