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23.044 Botschaft zur Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit vom 17. Mai 2023

Sehr geehrter Herr Nationalratspräsident Sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Mit dieser Botschaft unterbreiten wir Ihnen, mit dem Antrag auf Zustimmung, den Entwurf eines Bundesbeschlusses über die Garantieverpflichtung gegenüber der Schweizerischen Nationalbank für ein Darlehen an den Treuhandfonds des Internationalen Währungsfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit.

Wir versichern Sie, sehr geehrter Herr Nationalratspräsident, sehr geehrte Frau Ständeratspräsidentin, sehr geehrte Damen und Herren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

17. Mai 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2023-1473

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Übersicht Mit dieser Botschaft wird ein Verpflichtungskredit über 750 Millionen Franken beantragt für die Garantie eines Darlehens der Schweizerischen Nationalbank an den Internationalen Währungsfonds, das als Einlage in den Treuhandfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit gewährt wird.

Ausgangslage Im April 2022 stimmte der Exekutivrat des Internationalen Währungsfonds (IWF) der Schaffung eines Treuhandfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit (RST) zu. Diese Spezialfinanzierung erlaubt dem IWF die Vergabe von Krediten zur Unterstützung längerfristiger makroökonomischer Reformen und struktureller Massnahmen, insbesondere zur Bewältigung des Klimawandels sowie bei der Pandemievorsorge und -bekämpfung. Diese Themen stehen heute generell auch im Zentrum der internationalen Kooperation.

Der RST richtet sich an ärmere und verletzliche IWF-Mitglieder. Bis auf Weiteres haben 143 Länder Zugang zu diesem neuen Instrument, darunter auch die meisten Länder der von der Schweiz angeführten Stimmrechtsgruppe in IWF und Weltbank sowie die weiteren Partnerländer der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz.

Die Schweiz hat im IWF der Schaffung des RST zugestimmt.

Der RST wird von den Gläubigerländern freiwillig mittels Darlehen und A-Fondsperdu-Beiträgen finanziert und vom IWF als Treuhänder verwaltet. Entsprechend hat der IWF alle massgeblichen Gläubigerländer ­ so auch die Schweiz ­ dazu aufgerufen, Beiträge an den RST zu leisten.

Inhalt der Vorlage Es ist vorgesehen, dass die Schweizerische Nationalbank (SNB) dem IWF ein Darlehen in der Höhe von 500 Millionen Sonderziehungsrechten (SZR, rund 620 Mio. Franken) zur Verfügung stellt. Das Darlehen soll als Einlage in den RST mit 10-jähriger Laufzeit gewährt werden. Gemäss dem Währungshilfegesetz vom 19. März 2004 (WHG) ist es mit einer Bundesgarantie abzusichern. Es wird ein analoges Vorgehen wie bei den 2011, 2017 und 2021 vom Bund garantierten Darlehen der SNB an den Treuhandfonds des IWF für Armutsbekämpfung und Wachstum gewählt. Dieses Vorgehen entspricht den Artikeln 3 und 6 Absatz 2 WHG.

Mit der vorliegenden Botschaft wird die Bewilligung eines Verpflichtungskredits über 750 Millionen Franken zur Leistung der Garantie für das Darlehen der SNB beantragt. Der Betrag beinhaltet eine Reserve von rund 130 Millionen Franken zur Abdeckung von Schwankungen des
SZR-Wechselkurses über die Laufzeit des Darlehens.

Der Bundesrat schätzt die Risken dieses Engagements als sehr gering ein. Für den Bund entstehen keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen, sofern und solange der IWF den Darlehensvertrag mit der SNB erfüllt.

Mit seinem Fokus auf makroökonomische Aspekte des Klimawandels und von Pandemien trägt der RST zur zukünftigen Stabilität und Resilienz nicht nur der einzelnen Kreditbezüger, sondern auch des globalen Wirtschafts- und Finanzsystems insgesamt 2 / 22

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bei. Im Einklang mit dem Mandat des IWF helfen die Finanzierungen aus dem RST, die künftige Zahlungsbilanzstabilität zu stärken. Mit dem Darlehen bekräftigt die Schweiz ihre Unterstützung für den neuen Treuhandfonds des IWF und seine inhaltliche Zielsetzung. Als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung hat die Schweiz ein grosses Interesse an einem stabilen, gut funktionierenden und entwickelten internationalen Währungs- und Finanzsystem, an dem auch die Schwellen- und ärmeren Länder umfassend teilhaben.

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Botschaft 1

Ausgangslage

1.1

Problemlage und Anlass, Bedeutung des Vorhabens

1.1.1

Globales Umfeld

Die globale Wirtschaft und das Finanzsystem sind seit einigen Jahren vielschichtigen Spannungen ausgesetzt, die auch den Internationalen Währungsfonds (IWF) vor grosse und teilweise auch neue Herausforderungen stellen. Mit Ausbruch der Covid19-Pandemie und den einschneidenden Massnahmen zum Gesundheitsschutz hat die Weltwirtschaft einen abrupten Wachstumseinbruch erlebt. Zugleich hat wegen der Mehrausgaben während der Pandemie die Staatsverschuldung in den allermeisten Ländern stark zugenommen.

Der Krieg in der Ukraine und seine Effekte auf die Energie- und Nahrungsmittelversorgung haben die Verwerfungen weiter verschärft und tiefe Spuren in der Weltwirtschaft hinterlassen. Schwellen- und Entwicklungsländer, die auf Energie-, Rohstoffund Nahrungsmitteleinfuhren oder internationalen Tourismus angewiesen sind, haben beispielsweise einen stark erhöhten externen Finanzierungsbedarf. Zugleich haben die weltweite Straffung der Geldpolitik und damit einhergehende Währungsbewegungen die Aufnahme wie auch die Bedienung von Krediten wieder massgeblich verteuert.

Derweil bleibt gerade für ärmere Länder die Schaffung von stabilen und nachhaltigen Wachstumsgrundlagen eine grosse Herausforderung. Die Betroffenheit durch den globalen Klimawandel verstärkt diese Herausforderung zusätzlich, unter anderem durch staatliche Mehrausgaben für Klimamassnahmen. Gleichzeitig besteht weltweit ein hoher Bedarf an Investitionen in umweltschonende Produktionsanlagen und Infrastrukturen.

1.1.2

Rolle des IWF und bisheriges Engagement der Schweiz

Der IWF hat sich im durch Pandemie und Ukraine-Krieg akzentuierten weltwirtschaftlichen Umbruch erneut als wichtige Stütze für die Stabilität der Weltwirtschaft und das internationale Finanzsystem erwiesen. Er vergab Notkredite an die ärmeren Länder in der Höhe von über 30 Milliarden US-Dollar, wofür der bewährte Treuhandfonds des IWF für Armutsbekämpfung und Wachstum zugunsten der ärmeren Länder («Poverty Reduction and Growth Trust», PRGT) aufgestockt wurde. Auch wurden die laufenden Verbindlichkeiten der ärmsten 29 Länder gegenüber dem IWF getilgt und der IWF begleitete die Umsetzung eines international koordinierten, befristeten Schuldenmoratoriums für die ärmeren Länder.

Um die Liquidität im Finanzsystem und die Reserven der Mitgliedsländer zu stützen, genehmigten die IWF-Mitglieder im August 2021 zudem eine Zuteilung von Sonderziehungsrechten (SZR) im Umfang von insgesamt 650 Milliarden US-Dollar 4 / 22

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(456 Mrd. SZR) gemäss den Quoten- bzw. Stimmrechtsanteilen der Mitglieder. Diese SZR-Zuteilung erhöhte die Aktiv- und die Passivseite der Zentralbankenbilanz der entsprechenden Länder gleichermassen. Die Schweiz erhielt 5,53 Milliarden SZR, womit der Gesamtbestand der auf der Bilanz der SNB verbuchten SZR aus allen Zuteilungen 8,82 Milliarden SZR (ca. 11,4 Mrd. Franken) beträgt. Der Grossteil der neu zugeteilten SZR ging entsprechend an die Industrie- und grossen Schwellenländer. Im Zuge der SZR-Erhöhung wurde daher nach Wegen gesucht, diesen Ländern die freiwillige Weitergabe eines Teils ihrer vom IWF zugeteilten SZR zu ermöglichen, unter Wahrung des Charakters der SZR als Währungsreserve.

Die Schweiz war massgeblich an den Stützungsmassnahmen im Kontext der Pandemie beteiligt. Sie gewährte dem PRGT ein weiteres Darlehen in der Höhe von 500 Millionen SZR. Dieses Darlehen der Schweizerischen Nationalbank (SNB), das vom Bund garantiert wird, ist seit Januar 2021 in Kraft.1 Im Rahmen des Budgetprozesses bewilligte das Parlament zudem 2021 eine Zahlung des Bundes von 25 Millionen Franken für die Tilgung der laufenden Schulden der 29 ärmsten Länder gegenüber dem IWF (in den «Catastrophe Containment and Relief Trust») und 2022 einen Beitrag an die Zinssubventionierung des PRGT von 50 Millionen Franken für 2023­27.

1.2

Treuhandfonds des IWF für Resilienz und Nachhaltigkeit

1.2.1

Zielsetzung

Im April 2022 beschloss der IWF-Exekutivrat die Schaffung des Treuhandfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit («Resilience and Sustainability Trust», RST) als neuen Fonds, der längerfristige Herausforderungen angehen und der auch Beiträge in SZR entgegennehmen soll. Mit den Mitteln des RST kann der IWF Kredite an ärmere und verletzliche Mitgliedsländer vergeben, um diese bei makroökonomischen und strukturellen Massnahmen in Verbindung mit den Gefahren des Klimawandels und von Pandemien zu unterstützen. Entsprechende Kredite werden im Rahmen eines Programms unter der RST-Kreditfazilität («Resilience and Sustainability Facility», RSF) vergeben (im Folgenden: RSF-Programm bzw. RSF-Kredit).

Der RST eröffnet ärmeren und verletzlichen IWF-Mitgliedern eine längerfristige Finanzierungsmöglichkeit, um strukturell angelegte, makroökonomisch essenzielle Reformen anzugehen. Im Vordergrund stehen derzeit die Bewältigung des Klimawandels und die Pandemievorsorge und -bekämpfung.

Tiefere Risiken und geringere negative Auswirkungen in den Bereichen Klima und Gesundheit sollen die Staatsfinanzen, die Geld- und Wechselkurspolitik sowie die Finanzsektoren in den Ländern festigen. In Einklang mit dem Mandat des IWF hilft die vom IWF zugesagte Finanzierung aus dem RST, die künftige Zahlungsbilanzstabilität der betroffenen Mitgliedsländer zu stärken und nachhaltiges Wachstum zu unterstüt-

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zen. Dies macht wiederum das globale Finanzsystem resilienter und stabiler.2 Um einen RSF-Kredit beziehen zu können, müssen die Behörden ein Massnahmenpaket vorlegen, das dem Zweck des RST entspricht. Ferner ist ein reguläres IWF-Programm (mit sog. «Upper Credit Tranche Quality»-Kreditbedingungen) abzuschliessen, auch um die Schuldentragfähigkeit und die Rückzahlungsfähigkeit zu gewährleisten. Das RSF-Programm läuft parallel und die Auszahlungen erfolgen nur während der Laufzeit des regulären Programms.

Die RSF-Kredite sind somit in zweierlei Hinsicht komplementär zu den bestehenden Finanzierungsinstrumenten des IWF: ­

Erstens sind RSF-Kredite nur ergänzend zu einem regulären IWF-Programm und mit den damit einhergehenden Reformauflagen und Überprüfungsmechanismen möglich. Sie sind auf den Verlauf des zugrundeliegenden Programms abgestimmt, inklusive der Auszahlungen.

­

Zweitens werden RSF-Kredite gezielt für Reformmassnahmen im Zusammenhang mit den Herausforderungen der Klimatransition oder von Pandemien vergeben. Der IWF deckt hierbei die makroökonomisch relevanten Aspekte ab und arbeitet für klima- bzw. gesundheitsspezifische Fragen eng mit der Weltbank bzw. der Weltgesundheitsorganisation zusammen.

1.2.2

Finanzierung

Der RST wird von den Gläubigerländern mittels Darlehen und A-Fonds-perdu-Beiträgen finanziert und vom IWF als Treuhänder verwaltet. Die Rechtsform des RST schliesst eine Risikoübernahme durch den IWF aus, d. h. bei allfälligen Zahlungsausfällen verbleibt die Haftung bei den Gläubigern. Die Beiträge der Gläubigerländer dienen auch dazu, die vom IWF getragenen administrativen Kosten abzugelten und die notwendigen Reserven aufzubauen.

2

Siehe die gemeinsame Erklärung des IWF-Ministergremiums vom 14. Oktober 2021: «We support establishing a Resilience and Sustainability Trust (RST) at the IMF, to provide affordable long-term financing to support countries undertaking macro-critical reforms to reduce risks to prospective balance of payment stability, including those related to climate change and pandemics. The RST should preserve the reserve asset characteristics of the SDRs», abrufbar unter: https://www.imf.org/en/News/Articles/2021/10/14/communique-of-the-forty-fourthmeeting-of-the-imfc.

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Die Finanzierung des RST erfolgt mittels drei Konten: Konto für die Kreditvergabe an die Mitglieder («Loan Account»)

Konto für das Erzielen von Anlageerträgen zugunsten des Treuhandfonds («Deposit Account»)

In dieses Konto fliessen von den Gläubigern zu diesem Zweck gewährte Darlehen an den RST.

Dieses Konto wird durch befristete Darlehen der Gläubiger an den RST in Form von Einlagen geäufnet. Die Erträge des Kontos tragen zum Die Laufzeit solcher Reserveaufbau bei und der Darlehen entspricht Kontobestand dient zugleich als Absicherung der bis zu 25(«Backstop») des jährigen Gesamtlaufzeit eines Reservekontos.

Die Laufzeit einer solchen Programms unter der RST-Fazilität.

Einlage beträgt 10 Jahre.

Konto für die Zahlung der administrativen Kosten und den Aufbau der Reserven des Treuhandfonds («Reserve Account») In dieses Konto fliessen A-Fonds-perdu-Beiträge der Gläubiger. Mit dem Kontobestand werden ebenfalls Anlageerträge zum Reserveaufbau generiert.

Das Konto sichert Kreditund Liquiditätsrisiken ab.

Um die finanzielle Solidität des RST von Beginn weg sicherzustellen, allem voran einen Minimalbestand an Reserven, wurden den Gläubigern folgende Optionen unterbreitet: Bei Darlehen in das Kreditkonto ist zwingend auch ein prozentualer Anteil davon in die zwei anderen Konten zu tätigen (20 % als Einlage in das Anlagekonto und 2 % als A-Fonds-perdu-Zahlung in das Reservekonto). Erfolgt hingegen kein Beitrag in das Kreditkonto, so sind auch separate Beiträge in die anderen Konten möglich und willkommen.

Weitere spezifische Merkmale des RST Zugang zu RSF-Krediten haben bis auf Weiteres 143 Länder. Dieser Kreis umfasst alle Länder mit Zugang zum PRGT, alle Kleinstaaten (unter 1,5 Mio. Einwohner/innen) mit tieferem Einkommen sowie Länder mittleren Einkommens (siehe Anhang 1).

RSF-Kredite sind längerfristig. Die Programmdauer beträgt 18 Monate bis maximal 5 Jahre. Die Rückzahlung des Kreditbetrags beginnt aber erst 10½ Jahre nach Programmende («Grace Period») und erfolgt danach in halbjährlichen Tranchen über 10 Jahre.

Es gilt eine Bezugsobergrenze von 150 Prozent der Länderquote oder maximal 1 Milliarde SZR. Die Zinshöhe entspricht dem SZR-Zins zuzüglich eines Aufschlags. Aufschlag und Gebühren sind gemäss Einkommensniveau der Schuldner in drei Kategorien abgestuft (Zinsaufschlag auf dem SZR-Zinssatz von 55, 75 und 95 Basispunkten; Gebühren von 0, 25 und 50 Basispunkten auf jedem Kreditbezug).

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RSF-Kredite dürften ebenfalls vom Status des IWF als vorrangiger Gläubiger («Preferred Creditor Status») profitieren.

Anträge für RSF-Kredite werden vom IWF-Exekutivrat genehmigt. Anpassungen am Treuhandfonds und am Kreditinstrument (inkl. an der Zinsstruktur) genehmigt ebenfalls der IWF-Exekutivrat. Fundamentale Änderungen des Regelwerks erfordern die Zustimmung der Gläubiger des RST.

1.2.3

Mittelbedarf und Beitrag der Schweiz

Die Schweiz stimmte im April 2022 im IWF-Exekutivrat der Schaffung des RST zu.

Sie betonte, dass der Treuhandfonds in erster Linie der Bewältigung der Herausforderungen durch den Klimawandel dienen soll und dass die finanzielle Solidität des RST sicherzustellen ist. Zentral ist für die Schweiz auch, dass trotz der längeren Rückzahlungsfristen die Qualität der unter der RST-Fazilität gewährten IWF-Programme gewahrt bleibt und für die Kredite die üblichen Sicherheiten eingefordert werden. Das entspricht wiederum auch der Anforderung, dass der Währungsreservecharakter der dem RST ausgeliehenen SZR gesichert wird.

Der RST bedarf der Finanzierung durch die Gläubigerländer. Der anfängliche Mittelbedarf wird auf insgesamt 33 Milliarden SZR (rund 44 Mrd. US-Dollar) beziffert. Die im Frühling 2022 vom IWF lancierte Mittelbeschaffung zielt auf eine möglichst breite Lastenteilung unter den wohlhabenderen Ländern. Mit Schreiben vom 21. April und 26. September 2022 hat der IWF die massgeblichen Gläubigerländer und so auch die Schweiz um einen Beitrag ersucht.

Der RST nahm seine Kredittätigkeit im November 2022 auf. Folgende Länder haben Zusagen in alle RST-Konten in der Gesamtsumme von 30,5 Milliarden SZR geleistet: Australien, China, Deutschland, Estland, Frankreich, Grossbritannien, Italien, Japan, Kanada, Korea, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Oman, Singapur und Spanien (Angaben des IWF, Stand März 2023). Das tatsächlich verfügbare Kreditvolumen wird rund 16 Milliarden SZR betragen. Die Gläubiger des RST leisten überwiegend Beiträge in alle drei RST-Konten in SZR, Deutschland gewährte eine Einlage in Euro über 5,1 Milliarden SZR (in das Anlagekonto). Die Anzahl Gläubigerländer dürfte schliesslich um die 20 liegen. Die Gläubigerbasis des RST ist somit geografisch und finanziell breit abgestützt. Die ersten Kredite unter der RST-Fazilität wurden 2022 an Costa Rica, Barbados und Ruanda vergeben.

Der Bundesrat befürwortet einen Beitrag der Schweiz an diese international konzertierte IWF-Initiative. Es ist vorgesehen, dass die SNB dem IWF ein Darlehen in der Höhe von 500 Millionen SZR (rund 620 Mio. Franken) zur Verfügung stellt. Das Darlehen soll als Einlage in den RST mit 10-jähriger Laufzeit gewährt werden. Es wird ein analoges Vorgehen wie bei den 2011, 2017 und 2021 vom Bund garantierten Darlehen
der SNB an den PRGT gewählt. Dieses Vorgehen entspricht den Artikeln 3 und 6 Absatz 2 des Währungshilfegesetzes vom 19. März 20043 (WHG). Das Darlehen soll in Euro überwiesen werden, sofern zwischen der SNB und dem IWF nichts 3

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anderes vereinbart ist. Die sich im grösseren Kontext der internationalen Entwicklungen stellenden Fragen einer Verwendung von SZR durch die Schweiz sind nicht Gegenstand dieser Vorlage.

Ein A-Fonds-perdu-Beitrag oder ein längerfristiges Darlehen für die Kreditvergabe soll hingegen derzeit nicht gewährt werden. Dies, weil mit der Einlage eine Anschubfinanzierung für den RST mit begrenztem Risiko geleistet werden soll (siehe Ziff. 3.1.2).

1.3

Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates

Da der RST erst im April 2022 etabliert wurde und die Anfrage des IWF für einen finanziellen Beitrag erst nachfolgend eintraf, ist die Vorlage weder in der Botschaft vom 29. Januar 20204 zur Legislaturplanung 2019­2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 20205 über die Legislaturplanung 2019­2023 angekündigt.

Die Vorlage dient indessen der Erreichung der in der Legislaturplanung 2019­2023 enthaltenen Zielsetzungen, namentlich von Ziel 4 («Die Schweiz leistet ihren Beitrag zu einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung und sichert der Schweizer Wirtschaft den Zugang zu internationalen Märkten und zum EU-Binnenmarkt») und von Ziel 11 («Die Schweiz engagiert sich für Reformen zur Stärkung der multilateralen Zusammenarbeit, intensiviert gezielt ihr Engagement in der internationalen Zusammenarbeit und setzt sich für optimale Rahmenbedingungen als Gaststaat internationaler Organisationen ein»).

Das Engagement trägt ferner zur Umsetzung der Strategie der internationalen Zusammenarbeit 2021­2024 der Schweiz bei.6 Verbesserte makroökonomische Stabilität und eine erhöhte Resilienz sind wichtige Voraussetzungen für ein nachhaltiges Wachstum und für die Armutsbekämpfung. So unterstützt das Staatssekretariat für Wirtschaft im Rahmen der wirtschaftlichen Entwicklungszusammenarbeit beispielsweise die technische Unterstützung des IWF in den Bereichen grüne Haushaltsplanung und Einbezug von Umwelt- und Klimastatistiken als Grundlage für die Finanzund makroökonomische Politik. Dies begünstigt eine möglichst effektive und effiziente Nutzung der Mittel des RST in Prioritätsländern der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz und Ländern der Schweizer Stimmrechtsgruppe.

Die Vorlage ist in der Finanzplanung des Bundes nicht enthalten. Für den Bund entstehen keine direkten finanziellen Auswirkungen, sofern und solange der IWF den Darlehensvertrag mit der SNB erfüllt (siehe Ziff. 4.1).

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Vorverfahren, insbesondere Vernehmlassungsverfahren

Gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 WHG hat der Bundesrat am 5. April 2023 beschlossen, der SNB den Antrag zu stellen, dem IWF als Treuhänder des RST ein Darlehen zu gewähren. Die SNB hat dem Antrag am 6. April 2023 entsprochen.

Da das RST-Darlehen der SNB an den IWF keine unmittelbaren finanziellen Auswirkungen auf den Bund hat, und aufgrund der wiederkehrenden Natur der Beteiligung der Schweiz an vom IWF als Treuhänder verwalteten Spezialfonds im Rahmen der IWF-Mitgliedschaft der Schweiz wurde auf eine Vernehmlassung für Vorhaben von grosser finanzieller Tragweite gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20057 verzichtet.

3

Inhalt des Bundesbeschlusses: Garantieverpflichtung gegenüber der SNB

3.1

Antrag des Bundesrates und Begründung

3.1.1

Antrag

Es ist vorgesehen, dass die SNB dem IWF ein Darlehen in der Höhe von 500 Millionen SZR (rund 620 Mio. Franken) als Einlage in das Anlagekonto des RST zur Verfügung stellt. Die SNB und der IWF schliessen einen Vertrag über dieses Darlehen ab (siehe Vertragsentwurf in Anhang 2). Es wird für eine feste Laufzeit von 10 Jahren gewährt. Die Einlagensumme wird der SNB vom IWF marktgerecht verzinst. Gemäss Artikel 6 Absatz 3 WHG müssen die fristgerechte Rückzahlung und Verzinsung dieses Darlehens vom Bund garantiert werden.

Der Bundesrat beantragt für dieses Darlehen eine Garantieleistung des Bundes über 750 Millionen Franken. Dieser Betrag berechnet sich auf Basis eines Wechselkurses des Frankens zum SZR von 1,24 (Stand Januar 2023) zuzüglich einer Reserve von rund 130 Millionen Franken zur Abdeckung von Wechselkursschwankungen. Für die Höhe der Wechselkursreserve wird angenommen, dass die zukünftigen Wechselkursschwankungen den Kurs von 1,5 Franken pro SZR (rund 20 % über dem heutigen Kurs) nicht überschreiten werden.

Für jede Beteiligung nach Artikel 3 WHG muss gemäss Artikel 8 Absatz 2 ein besonderer Verpflichtungskredit eingeholt werden. Nach der Einholung des Verpflichtungskredits kann der Bund der SNB die Garantie des Darlehens bestätigen.

3.1.2

Begründung

Mit einem Fokus auf makroökonomischen Aspekten des Klimawandels trägt der RST zur Stabilität und Resilienz nicht nur der einzelnen Kreditbezüger, sondern auch des globalen Wirtschafts- und Finanzsystems insgesamt bei. Die Reduzierung von Klima7

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risiken soll gleichzeitig dazu beitragen, den künftigen externen Finanzbedarf zu vermindern. Als offene Volkswirtschaft mit bedeutendem Finanzplatz und eigener Währung hat die Schweiz ein grosses Interesse an einem stabilen, gut funktionierenden und entwickelten internationalen Währungs- und Finanzsystem, an dem auch die Schwellen- und ärmeren Länder umfassend teilhaben. Die wirtschaftliche Bedeutung dieser Länder auf internationaler Ebene wird angesichts ihres Wachstumspotenzials weiter zunehmen, und damit auch das Investitionspotenzial u. a. für Schweizer Firmen (siehe dazu auch Ziff. 4).

Mit einem RSF-Programm vereinbaren IWF und Behörden Massnahmen mit eindeutigem Klima- und Pandemiebezug in Ergänzung zu den im regulären IWF-Programm vereinbarten wirtschaftspolitischen Reformen. Solche Massnahmen sind in der Regel struktureller Natur und oft zeitintensiv in der Umsetzung, was die eher langen Rückzahlungsfristen eines RSF-Kredits begründet. Sie sollen mit relativ günstigen Kreditbedingungen unterstützt werden. Das Spannungsfeld zwischen einer Programmdauer von maximal fünf Jahren und der längerfristigen Natur des Kredits birgt im Konkreten gewisse Risiken, was die Umsetzung der vereinbarten Massnahmen betrifft. In den laufenden RSF-Programmen sowie bei der regelmässigen Überprüfung des RST ist dies eng und kritisch zu verfolgen. Den Unsicherheiten bei der Umsetzung wird auch dadurch Rechnung getragen, dass der Umfang eines RSF-Kredits 150 Prozent des jeweiligen Kapitalanteils (Länderquote) oder 1 Milliarde SZR nicht überschreiten kann.

Die längerfristige Rolle des RST im Gefüge der IWF-Kreditvergabeinstrumente ist noch ungewiss, von ihm könnten aber wichtige Impulse für makroökonomische Massnahmen zur Begegnung des Klimawandels ausgehen. Der Bundesrat sieht deshalb seitens der Schweiz eine Anschubfinanzierung in Form einer Einlage für den RST vor. Die Erträge der Einlage fliessen den Reserven des RST zu. Die Laufzeit von 10 Jahren beträgt etwa die Hälfte der Laufzeit eines Kredits unter der RST-Fazilität. Für die Schweiz sind die Risiken ihres Beitrages an den RST somit klar begrenzt und sehr tief.

Mit einem Beitrag an den neu geschaffenen RST nimmt die Schweiz ihre Verantwortung als wichtige Akteurin und zuverlässige Partnerin in der internationalen Finanzzusammenarbeit wahr. Die Bereitschaft
zur finanziellen Beteiligung bestätigt die Stellung der Schweiz im internationalen Finanzsystem. Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Schwellen- und Entwicklungsländer hat die Vertretung der Schweiz in den Exekutivräten und Ministergremien von IWF und Weltbank sowie die Leitung einer Stimmrechtsgruppe eine hohe Bedeutung. Auch die kontinuierliche Teilnahme am G20-Finanzsegment, dem sog. «Finance Track», eröffnet der Schweiz wichtige Mitwirkungsmöglichkeiten. Die Schweiz kann ihre Haltung zu Fragen der Wirtschafts- und Finanzpolitik in diesen Gremien weiterhin glaubwürdig und wirksam einbringen.

Der RST steht den meisten Ländern der Schweizer Stimmrechtsgruppe sowie den weiteren Partnerländern der internationalen Zusammenarbeit der Schweiz offen. So kann über den RST ein Beitrag an die wirtschaftliche Widerstandsfähigkeit gegenüber klimabedingten Schocks und gesundheitlichen Bedrohungen wie auch an die nachhaltige wirtschaftliche Transformation in den Ländern der Stimmrechtsgruppe, insbesondere in Zentralasien, geleistet werden.

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3.2

Teuerungsannahmen

Die Garantieverpflichtung des Bundes umfasst einen festen Nominalbetrag in Franken. Dieser Betrag steigt über die 10-jährige Laufzeit des Darlehens mit der Teuerung in der Schweiz nicht an. Es sind daher keine Teuerungsmassnahmen notwendig.

4

Auswirkungen

4.1

Auswirkungen auf den Bund

Der Bund garantiert der SNB die fristgerechte Rückzahlung des Darlehens einschliesslich der Verzinsung. Somit entstehen für den Bund keine direkten finanziellen Auswirkungen, sofern und solange der IWF den Darlehensvertrag mit der SNB erfüllt.

Bislang ist der IWF seinen Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern seiner Treuhandfonds stets nachgekommen.

Das Darlehen der SNB erfolgt als Einlage in das Anlagekonto des RST und wird nicht zur Kreditvergabe unter der RST-Fazilität verwendet. Die Erträge dieses Kontos tragen zum Aufbau von Reserven im Reservekonto bei. Allfällige Ausfälle aus der Kredittätigkeit würden dem Reservekonto belastet. Bei Schaffung des RST wurde darauf geachtet, dass die Gläubiger auch Zahlungen in das Reservekonto leisteten. Somit ist ein hinreichender Deckungsgrad der Reserven gewährleistet. Die Garantie des Bundes käme erst dann zum Einsatz, falls trotz der Überwachungs- und Schutzmechanismen des IWF und nach Belastung des Reservekontos auf das Anlagekonto des RST Rückgriff genommen werden müsste. Das Risiko eines Ausfalls der Zahlungen des IWF an die SNB ist daher sehr klein.

Die Gewährung der Garantie hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2

Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

Die Gewährung der Garantie hat keine Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden.

4.3

Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Wie in Ziffer 3.1.2 erläutert, ist für die dynamische und im Handel und Finanzgeschäft international stark verflochtene Volkswirtschaft der Schweiz ein stabiles, gut funktionierendes und entwickeltes globales Währungs- und Finanzsystem essenziell. Der RST hilft mit, künftige Zahlungsbilanzengpässe der betroffenen IWF-Mitgliedsländer zu verringern, und unterstützt somit die Stabilität und Resilienz der Weltwirtschaft.

Die Kreditvergabe mittels des RST ergänzt die bisherigen Finanzinstrumente des IWF, indem sie zusammen mit einem traditionellen IWF-Programm erfolgt und inhaltlich auf Massnahmen zur Bewältigung der Klimatransition und zur Pandemiebekämpfung und -prävention fokussiert. Der RST unterstützt damit strukturelle Refor12 / 22

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men, welche die makroökonomische Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit der ärmeren und verletzlichen Länder verbessern. Damit wird das globale Umfeld auch für die Schweizer Wirtschaft weniger volatil und berechenbarer.

Zudem stützt die Leistung derartiger Beiträge die Stellung der Schweiz im internationalen Finanzsystem und erlaubt ihr, ihre Position zu Fragen der Wirtschafts- und Finanzpolitik in den internationalen Gremien weiterhin glaubhaft und wirksam einzubringen.

4.4

Auswirkungen auf die Gesellschaft

Der Beitrag an den RST ergänzt das Engagement der Schweiz in der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung einer tragfähigen Weltwirtschaftsordnung (siehe Ziff. 1.3). Der RST unterstützt Reformen in ärmeren und verletzlichen Ländern, die ihre makroökonomische Widerstandsfähigkeit und Nachhaltigkeit verbessern. Beim Bezug von Mitteln aus dem RST vereinbaren die Mitglieder mit dem IWF die Umsetzung struktureller Massnahmen. Insbesondere die Bedingung des gleichzeitigen Abschlusses eines regulären IWF-Programms stellt sicher, dass solche Massnahmen Weichen für ein nachhaltiges wirtschaftliches Wachstum stellen. Der durch ein IWFProgramm abgesteckte makroökonomische Rahmen begünstigt gleichzeitig ein längerfristig ausgerichtetes Engagement privater Investoren wie auch von multilateralen Partnern (wie der Weltbank und den regionalen Entwicklungsbanken) und bilateralen Geldgebern.

4.5

Auswirkungen auf die Umwelt

RSF-Programme sollen die klimagerechte Ausrichtung der Wirtschaftspolitik in Schwellen- und ärmeren Ländern unterstützen. Die Schweiz setzt sich dafür ein, dass solche Programme Reformmassnahmen beinhalten, die insbesondere zur Bewältigung des Klimawandels dienen (z. B. eine geeignete Bepreisung des CO2-Ausstosses). Der IWF hat in seine Kernarbeit in Sachen Geld-, Währungs-, Fiskal- und Finanzmarktpolitik in den letzten Jahren zunehmend auch Klimafragen aufgenommen und entsprechende spezifische Kompetenzen für die Beratung seiner Mitglieder aufgebaut.

Der RST wird nun klimaorientierte makroökonomische Reformen auch durch IWFKreditprogramme begleiten.

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5

Rechtliche Aspekte

5.1

Verfassungs- und Gesetzmässigkeit

Die schweizerischen Beiträge an den RST gelten als Beteiligungen an Spezialfonds nach Artikel 3 WHG und stützen sich auf diese Bestimmung.8 Artikel 8 Absatz 2 WHG sieht für solche Beteiligungen die Einholung eines Verpflichtungskredits nach Massgabe von Artikel 21 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20059 vor. Das WHG stützt sich seinerseits auf die Artikel 54 Absatz 1 und 99 der Bundesverfassung (BV)10. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den vorliegenden Beschluss ergibt sich aus Artikel 167 BV.

5.2

Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Beim Beitrag der Schweiz zum RST in Form eines Darlehens handelt es sich um einen freiwilligen Beitrag an eine internationale Initiative im Rahmen der Mitgliedschaft der Schweiz im IWF. Er steht im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

5.3

Erlassform

Der vorgelegte Beschlussentwurf ist ein Finanzbeschluss im Sinne von Artikel 167 BV. Er ist nicht rechtsetzender Natur und ergeht daher gemäss Artikel 163 Absatz 2 BV und Artikel 25 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200211 in der Form eines einfachen, nicht referendumspflichtigen Bundesbeschlusses.

5.4

Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit dem beantragten Bundesbeschluss soll ein Verpflichtungskredit von 750 Millionen Franken für die Übernahme einer Garantieverpflichtung gegenüber der SNB bewilligt werden. Dieser Bundesbeschluss unterliegt nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV der Ausgabenbremse und der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder jedes der beiden Räte.

8 9 10 11

Vgl. Botschaft vom 21. Mai 2003 über das Bundesgesetz über die internationale Währungshilfe (Währungshilfegesetz), BBl 2003 4775 S. 4784 und 4791.

SR 611.0 SR 101 SR 171.10

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5.5

Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Für den im Rahmen der vorliegenden Botschaft eingereichten Finanzierungsbeschluss gelten die Bestimmungen des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199012 (SuG). Gemäss Artikel 5 SuG muss der Bundesrat die vom Bund gewährten Finanzhilfen und Abgeltungen periodisch prüfen. In seinem Subventionsbericht von 200813 hat der Bundesrat den Grundsatz aufgestellt, dass er Subventionen, deren Finanzierungsbeschlüsse dem Parlament im Rahmen von Sonderbotschaften vorgelegt werden, im Rahmen der dazugehörigen Botschaft überprüft.

5.5.1

Bedeutung der Subvention für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Garantie des Darlehens der SNB an den IWF ermöglicht es der Schweiz, sich weiterhin wirksam für ein stabiles internationales Währungs- und Finanzsystem einzusetzen. Die Schweiz kann einen Beitrag an die Stärkung der Kapazitäten der ärmeren und verletzlichen Länder zur Bewältigung des Klimawandels und der Pandemieprävention leisten, ohne dass dadurch unmittelbare finanzielle Verbindlichkeiten für den Bund entstehen. Damit bekräftigt die Schweiz ihre Rolle als verlässliche Partnerin im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen. Die Garantie trägt dazu bei, dass die Schweiz ihre Stellung im internationalen Finanzsystem wahrt.

5.5.2

Materielle und finanzielle Steuerung der Subvention

Die Kreditvergabeaktivitäten des IWF werden durch den Exekutivrat überwacht. Er spielt bei der Beratung und Festlegung von Reformschritten eine wichtige Rolle. Die Schweiz hat als Mitglied des Exekutivrats die Gelegenheit, regelmässig zu den IWFProgrammen Stellung zu nehmen. Der IWF setzt sich gleichzeitig dafür ein, dass die finanziellen Hilfen möglichst gezielt und effektiv eingesetzt werden.

5.5.3

Verfahren der Beitragsgewährung

Sobald der Verpflichtungskredit von den Räten gutgeheissen wird, kann der Bund der SNB die Garantie des Darlehens gemäss Artikel 6 Absatz 3 WHG schriftlich bestätigen.

5.5.4

Art und zeitlicher Rahmen der Finanzhilfen

Gegenstand und Befristung sind im Vertrag zwischen der SNB und dem IWF festgelegt (siehe Vertragsentwurf in Anhang 2).

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SR 616.1 BBl 2008 6229 S. 6231 f. und 6315

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Anhang 1

Liste der Länder mit Berechtigung für Kredite aus dem RST (Stand: März 2023) Afghanistan Ägypten Albanien Algerien Angola Antigua und Barbuda Äquatorialguinea Argentinien Armenien Aserbaidschan Äthiopien Bahamas Bangladesch Barbados Belarus Belize Benin Bhutan Bolivien Bosnien und Herzegowina Botswana Brasilien Bulgarien Burkina Faso Burundi Cabo Verde China Costa Rica Côte d'Ivoire Dem. Republik Kongo Dominica Dominikanische Republik Dschibuti Ecuador El Salvador 16 / 22

Eritrea Estland Eswatini Fidschi Gabun Gambia Georgien Ghana Grenada Guatemala Guinea Guinea-Bissau Guyana Haiti Honduras Indien Indonesien Irak Iran Jamaika Jemen Jordanien Kambodscha Kamerun Kasachstan Kenia Kirgisistan Kiribati Kolumbien Komoren Kosovo Laos Lesotho Libanon Liberia

Libyen Madagaskar Malawi Malaysia Malediven Mali Malta Marokko Marshallinseln Mauretanien Mauritius Mexiko Mikronesien Moldau Mongolei Montenegro Mosambik Myanmar Namibia Nauru Nepal Nicaragua Niger Nigeria Nordmazedonien Pakistan Palau Panama Papua-Neuguinea Paraguay Peru Philippinen Republik Kongo Ruanda Russland

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Salomoninseln Sambia Samoa São Tomé und Principe Senegal Serbien Seychellen Sierra Leone Simbabwe Somalia Sri Lanka

St. Vincent und die Grenadinen Südafrika Sudan Südsudan Surinam Syrien Tadschikistan Tansania Thailand Timor-Leste Togo

St. Kitts und Nevis St. Lucia

Tonga Trinidad und Tobago

Tschad Tunesien Türkei Turkmenistan Tuvalu Uganda Ukraine Usbekistan Vanuatu Vietnam Zentralafrikanische Republik Zypern

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Anhang 2 Vertragsentwurf [Übersetzung des englischen Originaltexts]

Einlagenvertrag zwischen der Schweizerischen Nationalbank und dem Internationalen Währungsfonds als Treuhänder des Treuhandfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit In der Erwägung, dass der Internationale Währungsfonds (der «Fonds») den Treuhandfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit (Resilience and Sustainability Trust oder RST ­ der «Treuhandfonds») errichtet hat, um den Fonds bei der Erfüllung seiner Zwecke durch Vergabe von Krediten im Rahmen der RST-Kreditfazilität (Resilience and Sustainability Facility ­ die «RSF») an berechtigte Mitgliedsländer des Fonds zur Stärkung ihrer ökonomischen Resilienz und Nachhaltigkeit zu unterstützen; in der Erwägung, dass sich die Schweiz im Einklang mit den Bestimmungen der Urkunde zur Errichtung des Treuhandfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit (die «RSTUrkunde») verpflichtet hat, Beiträge auf das Einlagenkonto (Deposit Account ­ das «Einlagenkonto») des Treuhandfonds zu leisten; in der Erwägung, dass sich zur Erfüllung der Verpflichtung der Schweiz die Schweizerische Nationalbank (die «Beitragszahlerin») und der Fonds als Treuhänder (der «Treuhänder») des Treuhandfonds über einen Einlagenvertrag (der «Einlagenvertrag») verständigt haben; haben die Beitragszahlerin und der Fonds als Treuhänder des Treuhandfonds die folgenden Bedingungen für den vorliegenden Einlagenvertrag vereinbart:

I.

1.

Einlagenvertrag Höhe der Einlage

Die Beitragszahlerin leistet eine Einlage (die «Einlage») in Höhe von 500 Millionen SZR auf das Einlagenkonto des Treuhandfonds (der «ursprüngliche Betrag der Einlage»).

2.

Denominierung und Medium

(a)

Die Einlage ist in SZR denominiert.

(b)

Sofern zwischen der Beitragszahlerin und dem Treuhänder nichts anderes vereinbart ist, wird die Einlage in Euro geleistet.

(c)

Die Einlage wird umgehend bei oder nach Inkrafttreten des vorliegenden Einlagenvertrages geleistet.

3.

Fälligkeit

Die Einlage wird zehn Jahre nach dem Datum der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages durch die Beitragszahlerin und den Fonds (der «Fälligkeitstermin») fällig.

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4.

Investitionsstrategie und Risikohinweis

(a)

Die Mittel aus der Einlage werden vom Treuhänder nach den vom Treuhänder gemäss Abschnitt VI Ziffer 4 Buchstabe a der RST-Urkunde verabschiedeten Leitlinien investiert.

(b)

Die Vermögenswerte auf dem Einlagenkonto sind Markt- und Kreditrisiken ausgesetzt, wodurch es zu potenziellen Verlusten beim ursprünglichen Betrag der Einlage kommen kann.

5.

Nominalwert der Einlage

Für die in den Ziffern 6, 7, 8 und 9 des vorliegenden Einlagenvertrages beschriebenen Zwecke berechnet der Treuhänder den Nominalwert der Einlage auf der Grundlage des ursprünglichen Betrags der Einlage und später etwaiger zugerechneter Anlageerträge oder -verluste, gegebenenfalls etwaiger Zinszahlungen an die Beitragszahlerin gemäss Ziffer 6 des vorliegenden Einlagenvertrages und Übertragungen gemäss Ziffer 8, 9, 10 oder 11 des vorliegenden Einlagenvertrages oder gemäss Abschnitt VI Ziffer 1 Buchstabe c und Ziffer 4 Buchstabe b Nummer 2 der RST-Urkunde (der «Nominalwert»).

6.

Zinsen

(a)

Der Treuhänder zahlt der Beitragszahlerin Zinsen auf den ursprünglichen Betrag der Einlage abzüglich etwaiger gemäss Ziffer 8 oder 9 an die Beitragszahlerin zurückgezahlter oder gemäss Ziffer 11 des vorliegenden Einlagenvertrages durch die Beitragszahlerin übertragener Beträge zu dem vom Fonds gemäss Artikel XX Abschnitt 3 des IWF-Übereinkommens festgelegten SZRZinssatz. Die Zinsen werden taggenau berechnet und werden vom Treuhänder vierteljährlich umgehend nach dem 31. Januar, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober eines jeden Jahres gezahlt. Alle Zinszahlungen sind auf den Nominalwert der Einlage beschränkt.

(b)

Nach einer vollständigen Rückzahlung der Einlage gemäss den Ziffern 7 und 9 des vorliegenden Einlagenvertrages erfolgen alle verbleibenden Zinszahlungen nach der vorstehenden Ziffer 6 Buchstabe a am Ende des Geschäftsquartals des Fonds, in dem die Rückzahlung geleistet wurde, an die Beitragszahlerin.

7.

Rückzahlung bei Fälligkeit

So rasch wie möglich nach dem Fälligkeitstermin zahlt der Treuhänder die Einlage an die Beitragszahlerin zurück. Der Rückzahlungsbetrag entspricht dem niedrigeren Betrag aus: (a) dem ursprünglichen Betrag der Einlage abzüglich etwaiger gemäss Ziffer 8 oder 9 an die Beitragszahlerin zurückgezahlter oder gemäss Ziffer 11 des vorliegenden Einlagenvertrages durch die Beitragszahlerin übertragener Beträge und (b) dem Nominalwert der Einlage. Falls gemäss Abschnitt VI Ziffer 1 Buchstabe c der RST-Urkunde Übertragungen nach dem Fälligkeitstermin auf dem Einlagenkonto eingehen, zahlt der Treuhänder jegliche eingegangenen und der Einlage zuzurechnenden Beträge umgehend an die Beitragszahlerin zurück.

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8.

Einziehung

Gemäss Abschnitt VI Ziffer 5 Buchstabe e der RST-Urkunde ist die Beitragszahlerin berechtigt, eine vollständige oder teilweise vorzeitige Rückzahlung der Einlage (die «eingezogene Einlage») zu verlangen, wenn die Beitragszahlerin erklärt, dass die Zahlungsbilanz- und Reserveposition der Schweiz die vorzeitige Rückzahlung vor dem Fälligkeitstermin rechtfertigt, und der Treuhänder dem im besten Vertrauen auf diese Erklärung zustimmt. Die eingezogene Einlage darf den niedrigeren Betrag aus dem ursprünglichen Betrag der Einlage abzüglich etwaiger gemäss dieser Ziffer oder Ziffer 9 an die Beitragszahlerin zurückgezahlter oder gemäss Ziffer 11 des vorliegenden Einlagenvertrages durch die Beitragszahlerin übertragener Beträge und dem Nominalwert der Einlage nicht übersteigen. Die Beitragszahlerin erklärt sich damit einverstanden, einen Betrag in Höhe der eingezogenen Einlage wieder auf das Einlagenkonto einzuzahlen, sobald dies im Lichte günstiger Entwicklungen bei der Zahlungsbilanz- und Reserveposition der Schweiz möglich ist, was durch die Aufnahme der Schweizer Währung in den IWF-Finanztransaktionsplan belegt wird.

9.

Vorzeitige Rückzahlung

(a)

Der Treuhänder kann die Einlage jederzeit ganz oder teilweise vor dem Fälligkeitstermin zurückzahlen; dabei darf der Rückzahlungsbetrag den niedrigeren Betrag aus dem ursprünglichen Betrag der Einlage abzüglich etwaiger gemäss dieser Ziffer oder Ziffer 8 an die Beitragszahlerin zurückgezahlter oder gemäss Ziffer 11 des vorliegenden Einlagenvertrages durch die Beitragszahlerin übertragener Beträge und dem Nominalwert der Einlage nicht übersteigen und hat der Treuhänder die Beitragszahlerin ferner mindestens fünf (5) Geschäftstage des Fonds vor jedweder vorzeitigen Rückzahlung darüber in Kenntnis zu setzen.

(b)

Stimmt die Schweiz einer geplanten Änderung der RST-Urkunde nach Massgabe von Abschnitt X Ziffer 2 Buchstabe a der RST-Urkunde nicht zu, so kann die Beitragszahlerin die Rückzahlung eines Teils des niedrigeren Betrages aus dem ursprünglichen Betrag der Einlage abzüglich etwaiger gemäss dieser Ziffer oder Ziffer 8 an die Beitragszahlerin zurückgezahlter oder gemäss Ziffer 11 des vorliegenden Einlagenvertrages durch die Beitragszahlerin übertragener Beträge und dem Nominalwert der Einlage nach Abschnitt X Ziffer 2 Buchstabe C der RST-Urkunde verlangen.

10.

Liquidation

Entscheidet sich der Treuhänder, die Geschäfte des Treuhandfonds abzuwickeln, so zahlt der Treuhandfonds die Einlage in Höhe des niedrigeren Betrages aus dem ursprünglichen Betrag der Einlage abzüglich etwaiger gemäss Ziffer 8 oder 9 an die Beitragszahlerin zurückgezahlter oder gemäss Ziffer 11 des vorliegenden Einlagenvertrages durch die Beitragszahlerin übertragener Beträge und dem Nominalwert der Einlage und im Einklang mit den Liquidationsverfahren nach der RST-Urkunde an die Beitragszahlerin zurück, wobei der Treuhänder die Beitragszahlerin vor der Rückzahlung darüber in Kenntnis zu setzen hat. Die Zahlung erfolgt auf ein von der Beitragszahlerin angegebenes Konto, bei dem es sich auch um ein Konto oder einen Treuhandfonds handeln kann, das bzw. der vom Fonds verwaltet wird.

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11.

Übertragung von Forderungen

(a)

Die Beitragszahlerin ist berechtigt, jegliche Forderungen am Einlagenkonto jederzeit ganz oder teilweise an ein beliebiges Mitgliedsland des Fonds, an die Zentralbank oder einen anderen durch ein solches Mitgliedsland bezeichneten Fiskalagenten im Sinne von Artikel V Abschnitt 1 des IWF-Übereinkommens oder an eine gemäss Artikel XVII Abschnitt 3 des IWF-Übereinkommens als Inhaber von SZR zugelassene amtliche Stelle zu übertragen.

(b)

Der Empfänger erwirbt sämtliche Rechte der Beitragszahlerin aus dem vorliegenden Einlagenvertrag im Hinblick auf Rückzahlung und Zinsen auf die übertragene Forderung mit der Ausnahme, dass der Empfänger das Recht, die vorzeitige Rückzahlung nach Ziffer 8 des vorliegenden Einlagenvertrages zu verlangen, nur dann erwirbt, wenn es sich bei ihm um ein Mitgliedsland oder die Zentralbank oder einen sonstigen Fiskalagenten eines Mitgliedslandes handelt und die Zahlungsbilanz- und Reserveposition des Mitgliedslandes zum Zeitpunkt der Übertragung nach Auffassung des Fonds als solide genug für die Nutzung seiner Währung bei Übertragungen im Rahmen des IWFFinanztransaktionsplans galt.

12.

Modalitäten für Zinszahlung und Rückzahlung der Einlage

(a)

Sofern zwischen der Beitragszahlerin und dem Treuhänder nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Zinszahlungen in SZR und erfolgt die Rückzahlung der Einlage in Euro.

(b)

Zinszahlungen erfolgen durch Gutschrift des fälligen Betrages auf dem Bestandskonto der Schweiz in der SZR-Abteilung. Ist der Fälligkeitstag kein Geschäftstag des Fonds, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Geschäftstag des Fonds.

(c)

Die Rückzahlung der Einlage durch den Treuhänder in Währungen erfolgt auf ein zwischen Treuhänder und Beitragszahlerin vereinbartes Konto. Ist der Fälligkeitstag kein Geschäftstag des Fonds oder des Target-Systems und der inländischen Märkte der anderen im SZR-Korb enthaltenen Nicht-Euro-Währungen, so erfolgt die Zahlung am nächstfolgenden Geschäftstag des Fonds, des Target-Systems und des Inlandmarktes der anderen im SZR-Korb enthaltenen Nicht-Euro-Währungen.

13.

Wechselkurs

Sofern zwischen der Beitragszahlerin und dem Treuhänder nichts anderes vereinbart ist, erfolgen sämtliche die Einlage betreffende Übertragungs-, Umtauschoder Rückzahlungstransaktionen aus dem vorliegenden Einlagenvertrag zu dem SZR-Wechselkurs der betreffenden Währungen, der vom Fonds gemäss Artikel XIX Abschnitt 7 Buchstabe a des IWF-Übereinkommens und den entsprechenden Regeln und Vorschriften des Fonds für den zweiten Geschäftstag (des Fonds) vor dem Valutadatum der Übertragungs-, Umtausch- oder Rückzahlungstransaktion ermittelt wurde.

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14.

SZR-Korb

Ändert der Fonds die Währungszusammensetzung oder die Währungsanteile des SZR-Korbs, so werden alle die Einlage betreffenden Übertragungs-, Umtausch-, Zinsund Rückzahlungstransaktionen, die zwei oder mehr Geschäftstage (des Fonds) nach dem Zeitpunkt der Änderung erfolgen, auf Basis des neuen SZR-Korbs berechnet.

II.

1.

Schlussbestimmungen Streitbeilegung

Alle sich aus dem vorliegenden Einlagenvertrag ergebenden Fragen werden in gegenseitiger Absprache zwischen der Beitragszahlerin und dem Treuhänder geregelt.

2.

Ausfertigung

Der vorliegende Einlagenvertrag kann in einem oder mehreren Exemplaren ausgefertigt werden; dabei gilt jedes dieser Exemplare als Original und bilden alle zusammen ein und denselben Vertrag.

3.

Inkrafttreten

Der vorliegende Einlagenvertrag tritt am letzten unten angegebenen Datum in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die Schweizerische Nationalbank und der Internationale Währungsfonds als Treuhänder des Treuhandfonds für Resilienz und Nachhaltigkeit den vorliegenden Vertrag ausgefertigt.

Für die Schweizerische Nationalbank: [Name]

Datum

[Position] [Name]

Datum

[Position] Für den Internationalen Währungsfonds als Treuhänder: Kristalina Georgieva Geschäftsführende Direktorin

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Datum