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Übersetzung

Protokoll zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Änderung des Abkommens vom 6. Oktober 2011 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen Abgeschlossen am 5. November 2022 Von der Bundesverwaltung genehmigt am ...1 In Kraft getreten am ...

Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, vom Wunsch geleitet, ein Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 6. Oktober 20112 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Arabischen Emiraten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen, unterzeichnet in Dubai, (nachfolgend als «Abkommen») abzuschliessen, haben Folgendes vereinbart:

Art. I Die Präambel des Abkommens wird aufgehoben und durch folgende Präambel ersetzt: «Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate, vom Wunsch geleitet, ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen abzuschliessen, vom Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen weiterzuentwickeln und die Zusammenarbeit in steuerlichen Angelegenheiten zu vertiefen,

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SR 0.672.932.51

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Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen. Abk. mit den Vereinigten Arabischen Emiraten

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in der Absicht, in Bezug auf die Steuern vom Einkommen eine Doppelbesteuerung zu beseitigen, ohne Möglichkeiten zur Nichtbesteuerung oder reduzierten Besteuerung durch Steuerhinterziehung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten ansässigen Personen) zu schaffen, haben Folgendes vereinbart:»

Art. II 1. Die Absätze 1 und 2 von Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des deutschen Textes des Abkommens werden zusammengefasst und zu Absatz 1.

2. Absatz 3 von Artikel 3 (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des deutschen Textes des Abkommens wird zu Absatz 2.

3. Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f) Ziffer (i) (Allgemeine Begriffsbestimmungen) des Abkommens wird durch folgende Ziffer ersetzt: «(i) in der Schweiz den Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements oder seinen bevollmächtigten Vertreter,» Art. III 1. Der bestehende Absatz 7 von Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens wird zu Absatz 8 umnummeriert.

2. Der folgende neue Absatz 7 wird Artikel 7 (Unternehmensgewinne) des Abkommens hinzugefügt: «7. Ein Vertragsstaat darf keine Berichtigung der Gewinne, die einer Betriebsstätte eines Unternehmens eines der Vertragsstaaten zugerechnet werden können, nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres vornehmen, in dem die Gewinne der Betriebsstätte hätten zugerechnet werden können. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.» Art. IV 1. Artikel 9 Absatz 2 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «2. Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne zugerechnet und entsprechend besteuert, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen 2/4

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Bestimmungen dieses Abkommens zu berücksichtigen; soweit erforderlich, konsultieren sich die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten.» 2. Artikel 9 Absatz 3 (Verbundene Unternehmen) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Absatz ersetzt: «3. Ein Vertragsstaat darf nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Ende des Steuerjahres, in dem ein Unternehmen die Gewinne erzielt hätte, den Gewinnen des Unternehmens keine Gewinne zurechnen und entsprechend besteuern, die das Unternehmen erzielt hätte, aufgrund der in Absatz 1 genannten Bedingungen jedoch nicht erzielt hat. Dieser Absatz ist nicht anzuwenden im Fall von Betrug, grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Unterlassung.» Art. V Der folgende neue Buchstabe e) wird Artikel 22 Absatz 1 (Vermeidung der Doppelbesteuerung) des Abkommens hinzugefügt: «e) Buchstabe a gilt nicht für Einkünfte einer in der Schweiz ansässigen Person, wenn die Vereinigten Arabischen Emirate dieses Abkommen anwenden, um solche Einkünfte von der Besteuerung auszunehmen, oder wenn sie Artikel 10 Absatz 2 für solche Einkünfte anwenden.» Art. VI Artikel 24 Absatz 1 erster Satz (Verständigungsverfahren) des Abkommens wird aufgehoben und durch folgenden Satz ersetzt: «Ist eine Person der Auffassung, dass die Massnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie ungeachtet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel den Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten unterbreiten.» Art. VII Der folgende neue Artikel 26A (Anspruch auf Vorteile) wird dem Abkommen hinzugefügt: «Art. 26A

Anspruch auf Vorteile

Ungeachtet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird ein Vorteil nach diesem Abkommen nicht für bestimmte Einkünfte gewährt, wenn unter Berücksichtigung aller massgeblichen Tatsachen und Umstände die Feststellung gerechtfertigt ist, dass der Erhalt dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Gestaltung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der einschlägigen Bestimmungen dieses Abkommens im Einklang steht.»

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Art. VIII 1. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg, dass die innerstaatlichen gesetzlichen Erfordernisse für das Inkrafttreten dieses Protokolls erfüllt sind.

2. Das Protokoll tritt am Tag des Eingangs der späteren dieser beiden Notifikationen in Kraft, und seine Bestimmungen finden Anwendung: a)

hinsichtlich der an der Quelle erhobenen Steuern auf Einkünfte, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten dieses Protokolls folgenden Kalenderjahres gezahlt oder gutgeschrieben werden;

b)

hinsichtlich der übrigen Steuern auf Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Januar des auf das Inkrafttreten des Protokolls folgenden Kalenderjahres beginnen.

3. Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 2 finden die in Artikel IV Absatz 1 und Artikel VI dieses Protokolls vorgesehenen Änderungen vom Tag des Inkrafttretens dieses Protokolls an Anwendung ohne Berücksichtigung der Steuerperiode, auf die sich die Sache bezieht.

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

Geschehen zu Abu Dhabi am 5. November 2022 im Doppel in französischer, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise verbindlich ist.

Bei unterschiedlicher Auslegung ist der englische Text massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate:

Ignazio Cassis

Adulla Bin Zayed al Nahyan

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