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Bundesbeschluss über die zivilen Immobilien des Bundes für das Jahr 2023

Entwurf

vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20232, beschliesst:

Art. 1

Bewilligung von Verpflichtungskrediten

Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Verpflichtungskredite in Mio. Fr.

Mio. Fr.

a. Liebefeld, Erweiterung Verbindungsebene

21,1

b. Yaoundé, Neubau Kanzlei und Residenz

27,5

c. Zürich, Sanierung und Erweiterung Gewächshausareal Reckenholz d. Weitere Immobilienvorhaben 2023 Art. 2

29,5 140,0

Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten

Das Bundesamt für Bauten und Logistik wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Verschiebungen vorzunehmen.

1

Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.

2

1 2

SR 101 BBl 2023 1355

2023-1472

BBl 2023 1356

Zivile Immobilien des Bundes für das Jahr 2023. BB

Art. 3

BBl 2023 1356

Zugrunde liegende Indexstände und Teuerungsannahmen

Den folgenden Verpflichtungskrediten liegen die nachstehenden Indexstände zugrunde: 1

a.

Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe a: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland, Neubau Bürogebäude, vom Oktober 2022 (115,6 Punkte; Basis Oktober. 2020 = 100,0 Punkte);

b.

Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe b: Stand des Indexes Turner & Townsend; Global Construction Market ICMS 2022;

c.

Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstaben c: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Zürich, Hochbau, vom Oktober 2022 (112,4 Punkte; Basis Oktober 2015 = 100,0 Punkte).

Beim Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe b ist eine Teuerungsentwicklung von 7 Prozent über drei Jahre eingerechnet. Bei den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Buchstaben a und c ist keine Teuerungsentwicklung in den ausgewiesenen Projektkosten berücksichtigt.

2

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden in der Regel mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und der allfälligen Kreditverschiebung zwischen Verpflichtungskrediten nach Artikel 2 aufgefangen.

Art. 4

Schlussbestimmung

Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.

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