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Bundesbeschluss über die zivilen Immobilien des Bundes für das Jahr 2023
Entwurf
vom ...
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 167 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 17. Mai 20232, beschliesst:
Art. 1
Bewilligung von Verpflichtungskrediten
Folgende Verpflichtungskredite werden bewilligt: Verpflichtungskredite in Mio. Fr.
Mio. Fr.
a. Liebefeld, Erweiterung Verbindungsebene
21,1
b. Yaoundé, Neubau Kanzlei und Residenz
27,5
c. Zürich, Sanierung und Erweiterung Gewächshausareal Reckenholz d. Weitere Immobilienvorhaben 2023 Art. 2
29,5 140,0
Verschiebungen zwischen den Verpflichtungskrediten
Das Bundesamt für Bauten und Logistik wird ermächtigt, zwischen den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Verschiebungen vorzunehmen.
1
Mittels Kreditverschiebungen dürfen die einzelnen Verpflichtungskredite um höchstens 10 Prozent erhöht werden.
2
1 2
SR 101 BBl 2023 1355
2023-1472
BBl 2023 1356
Zivile Immobilien des Bundes für das Jahr 2023. BB
Art. 3
BBl 2023 1356
Zugrunde liegende Indexstände und Teuerungsannahmen
Den folgenden Verpflichtungskrediten liegen die nachstehenden Indexstände zugrunde: 1
a.
Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe a: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Espace Mittelland, Neubau Bürogebäude, vom Oktober 2022 (115,6 Punkte; Basis Oktober. 2020 = 100,0 Punkte);
b.
Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe b: Stand des Indexes Turner & Townsend; Global Construction Market ICMS 2022;
c.
Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstaben c: Stand des Schweizerischen Baupreisindexes, Zürich, Hochbau, vom Oktober 2022 (112,4 Punkte; Basis Oktober 2015 = 100,0 Punkte).
Beim Verpflichtungskredit nach Artikel 1 Buchstabe b ist eine Teuerungsentwicklung von 7 Prozent über drei Jahre eingerechnet. Bei den Verpflichtungskrediten nach Artikel 1 Buchstaben a und c ist keine Teuerungsentwicklung in den ausgewiesenen Projektkosten berücksichtigt.
2
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden in der Regel mit der Kostenbewirtschaftung innerhalb der einzelnen Verpflichtungskredite im Rahmen der budgetierten Kostenungenauigkeit und der allfälligen Kreditverschiebung zwischen Verpflichtungskrediten nach Artikel 2 aufgefangen.
Art. 4
Schlussbestimmung
Dieser Beschluss untersteht nicht dem Referendum.
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