BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Obligationenrecht

Entwurf

(Anpassung des Verzugszinssatzes) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vom 28. April 20231 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Flach, Bellaiche, Buffat, Estermann, Geissbühler, Reimann Lukas, Steinemann, Tuena) Nichteintreten I Das Obligationenrecht3 wird wie folgt geändert: Art. 73 Abs. 1 Geht die Schuldpflicht auf Zahlung von Zinsen und ist deren Höhe weder durch Vertrag noch durch Gesetz oder Übung bestimmt, so sind Zinsen in der Höhe des Verzugszinssatzes zu bezahlen.

1

Art. 104 2. Verzugszins a. Im Allgemeinen

Befindet sich der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er einen Verzugszins zu bezahlen.

1

Die Höhe des Verzugszinses wird vom Bundesrat jeweils für das nachfolgende Kalenderjahr festgelegt. Er setzt sich zusammen aus dem über drei Monate aufgezinsten Saron («SAR3MC») und einem Zuschlag von 2 Prozentpunkten; dabei wird der so ermittelte Wert gemäss den kaufmännischen Rundungsregeln auf die nächstliegende ganze 2

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BBl 2023 1335 BBl 2023 ...

SR 220

2023-1392

BBl 2023 1336

Obligationenrecht (Anpassung des Verzugszinssatzes)

BBl 2023 1336

Zahl auf- oder abgerundet. Der Zinssatz beträgt dabei mindestens zwei und höchstens 15 Prozent pro Jahr.

Der Verzugszins gilt auch dann, wenn die vertragsmässigen Zinsen weniger betragen. Sind durch Vertrag höhere Zinsen ausbedungen worden, so können sie auch während des Verzuges gefordert werden.

3

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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