BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Tarifgenehmigung in der Privatversicherung (Art. 84 Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004 [VAG; SR 961.01]) Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat die nachstehende Tarifgenehmigung, welche laufende Versicherungsverträge berührt, ausgesprochen: Verfügung vom

6. April 2023

Tarifvorlage der

Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8010 Zürich

in der Kollektiv-Lebensversicherung im Rahmen der beruflichen Vorsorge Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 reichte die Allianz Suisse Lebensversicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8010 Zürich im Bereich der Risiken der beruflichen Vorsorge eine Eingabe für die Änderung des Kollektivtarifs (KT 2024) ein.

Die Anpassungen betreffen den Spar-, Risiko- und Kostentarif. Bei dem Spartarif wurden die technischen Zinssätze und damit die Umwandlungssätze für neu entstehende Altersrenten und die Verzinsung der Guthaben angepasst. Im Risikotarif wurden die Prämiensätze wegen der Anpassung des technischen Zinssatzes geändert. Im Kostentarif wurden die Kostensätze, die Rabattierungsparameter und die reglementarischen Kosten angepasst.

Für die Prüfung und Genehmigung von Tarifen gilt Artikel 38 VAG. Er sieht vor, dass sich genehmigungsfähige Tarife in einem Rahmen bewegen müssen, der einerseits die Solvenz des gesuchstellenden Versicherungsunternehmens und andererseits den Schutz der Versicherten vor Missbräuchen gewährleistet.

Die Gesuchstellerin hat mit ihrer Tarifeingabe den Nachweis erbracht, dass der Rahmen von Artikel 38 VAG eingehalten ist, weshalb die FINMA dem Gesuch um Tarifänderung mittels Verfügung vom 6. April 2023 zugestimmt hat.

Die Gesuchstellerin beabsichtigt, die genehmigten Tarifanpassungen per 1. Januar 2024 auf den gesamten Bestand (bisherige und neu abzuschliessende Verträge) anzuwenden.

2023-1681

BBl 2023 1376

BBl 2023 1376

Rechtsmittelbelehrung Diese Mitteilung gilt als Eröffnung der Verfügung. Personen, welche nach Artikel 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zur Beschwerde berechtigt sind, können die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, Postfach, 9023 St. Gallen, unter Angabe des Wohnsitzes, resp.

Sitzes, anfechten. Die Beschwerdeschrift ist innert 30 Tagen seit dieser Veröffentlichung einzureichen und hat die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Während dieser Zeit kann die Verfügung bei der Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern, eingesehen werden.

12. Juni 2023

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Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA