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Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen

Entwurf

(Adressdienstgesetz, ADG) vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 10. Mai 20232, beschliesst:

1. Abschnitt: Gegenstand und Zweck Art. 1 1

1 2

Dieses Gesetz regelt: a.

den nationalen Adressdienst als Dienstleistung mit dem Zweck, zur Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben Adressen natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Schweiz abzufragen;

b.

die Behörde, die für die Erbringung des nationalen Adressdienstes zuständig ist, sowie ihre Aufgaben und Pflichten in Zusammenhang mit dem Bereitstellen und dem Betrieb eines nationalen Informationssystems zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Informationssystem);

c.

den Inhalt des Informationssystems, die Aktualisierung und Vervollständigung der Daten, die abfragbaren Daten, die Quellen und die Qualität der Daten sowie die Abfrageeinschränkungen;

d.

den Zugriff auf die Daten und die damit verbundenen Pflichten der zugriffsberechtigten Behörden, Organisationen und Personen (Zugriffsberechtigten);

e.

den Datenschutz und die Datensicherheit;

f.

die Finanzierung des nationalen Adressdienstes.

SR 101 BBl 2023 1370

2023-1413

BBl 2023 1371

Adressdienstgesetz

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Es hat zum Zweck, die Verwaltungsabläufe in Zusammenhang mit der Abfrage von Adressen zu vereinfachen, um es den Zugriffsberechtigten zu ermöglichen, ihre gesetzlichen Aufgaben effizienter zu erfüllen.

2

2. Abschnitt: Zuständige Behörde, Aufgaben und Pflichten Art. 2

Zuständige Behörde

Das Bundesamt für Statistik (BFS) ist zuständig für die Erbringung des nationalen Adressdienstes und für das Bereitstellen und den Betrieb des Informationssystems.

Art. 3

Aufgaben und Pflichten der zuständigen Behörde

Das BFS ist namentlich dafür zuständig: a.

das korrekte Funktionieren des Informationssystems sicherzustellen;

b.

die Qualität und die Berichtigung der Daten nach Artikel 8 sicherzustellen;

c.

den Schutz und die Sicherheit der Daten, die im Informationssystem bearbeitet werden, sicherzustellen;

d.

den gesuchstellenden Behörden, Organisationen und Personen die Zugriffsberechtigung zu erteilen;

e.

die technischen und organisatorischen Massnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Nutzungsbedingungen für das Informationssystem zu kontrollieren;

f.

die Zugriffsberechtigungen einzuschränken oder zu entziehen, wenn die Nutzungsbedingungen nicht eingehalten werden.

3. Abschnitt: Inhalt des Informationssystems, Aktualisierung und Vervollständigung der Daten, abfragbare Daten, Quellen und Qualität der Daten sowie Abfrageeinschränkungen Art. 4

Inhalt des Informationssystems

Das BFS kann im Informationssystem folgende Daten bearbeiten, die es nach dem Registerharmonierungsgesetz vom 23. Juni 20063 erhebt: a.

AHV-Nummer nach Artikel 50c des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19464 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);

b.

Gemeindenummer des BFS und amtlicher Gemeindename;

3 4

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SR 431.02 SR 831.10

Adressdienstgesetz

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c.

Gebäudeidentifikator nach dem eidgenössischen Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) des BFS;

d.

Wohnungsidentifikator nach dem GWR und Haushaltsart;

e.

amtlicher Name und andere in den Zivilstandsregistern beurkundete Namen einer Person;

f.

alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

g.

Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;

h.

Geburtsdatum;

i.

Geschlecht;

j.

Niederlassung oder Aufenthalt in der Gemeinde;

k.

Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

l.

bei Zuzug: Datum und Herkunftsgemeinde oder Herkunftsstaat;

m. bei Wegzug: Datum und Zielgemeinde oder Zielstaat; n.

bei Umzug in der Gemeinde: Datum;

o.

Todesdatum.

Art. 5

Aktualisierung und Vervollständigung der Daten

Die Einwohnerregister der Gemeinden und der Kantone sowie die Bundesregister geben dem BFS zur Aktualisierung und Vervollständigung der Daten nach Artikel 4 regelmässig zusätzlich Daten bekannt.

1

Der Bundesrat bestimmt die betroffenen Bundesregister und regelt die Periodizität und das Verfahren zur Datenbekanntgabe nach Absatz 1.

2

Art. 6

Abfragbare Daten

Aus dem Informationssystem können im Rahmen der jeweiligen Zugriffsberechtigung folgende Daten abgefragt werden: 1

a.

amtlicher Name und andere in den Zivilstandsregistern beurkundete Namen einer Person;

b.

alle Vornamen in der richtigen Reihenfolge;

c.

Wohnadresse und Zustelladresse einschliesslich Postleitzahl und Ort;

d.

Niederlassungsgemeinde oder Aufenthaltsgemeinde;

e.

bei Zuzug: Datum;

f.

bei Wegzug: Datum.

2

Es können aktuelle und frühere Daten abgefragt werden.

3

Die Abfrage erfolgt anhand der AHV-Nummer.

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Adressdienstgesetz

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Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Abfrage, namentlich das Verfahren, die Form (Einzelabfragen oder automatisierte Sammelabfragen), die Suchkriterien und die Abfragen ohne Verwendung der AHV-Nummer.

4

Art. 7

Informationen zur Aktualität und Qualität der abfragbaren Daten

Das BFS kann bei Datenabfragen den Zugriffsberechtigten ergänzende Informationen insbesondere zur Aktualität und Qualität der Daten bekanntgeben, namentlich bei Mutationen von Daten nach Artikel 6 und bei unterschiedlichen Daten aus mehreren Datenquellen.

Art. 8

Datenqualität und Datenberichtigung

Das BFS führt die Daten im Informationssystem in der Qualität, in der sie aus den Datenquellen nach den Artikeln 4 und 5 bekanntgegeben werden. Es kann Massnahmen zur Verbesserung der Qualität der Daten treffen.

1

Die Berichtigung unrichtiger oder unvollständiger Daten richtet sich nach Artikel 6 Absatz 5 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20205 (DSG).

2

Stellt das BFS wesentliche Datenmängel fest, so informiert es die Behörde, die für die entsprechende Datenquelle zuständig ist.

3

Art. 9

Abfrageeinschränkungen

Gesuche von Personen zur Beschränkung der Bekanntgabe ihrer Daten im Informationssystem richten sich nach Artikel 37 DSG6.

1

Unterliegen die Daten kantonalen oder kommunalen Zugangsbeschränkungen, so verweigert das BFS eine Datenbekanntgabe, falls dies zum Schutz vor schweren Persönlichkeitsverletzungen erforderlich ist.

2

4. Abschnitt: Berechtigung für den Zugriff auf das Informationssystem und Pflichten der Zugriffsberechtigten Art. 10

Zugriffsberechtigung

Eine Berechtigung für den Zugriff auf das Informationssystem erfordert ein Gesuch an das BFS.

1

2

Zugriffsberechtigt sind Behörden, Organisationen und Personen, die: a.

5 6 7

4/6

nach den Artikeln 49b, 71 und 153c AHVG7 systematisch die AHV-Nummer verwenden dürfen; und

SR 235.1 SR 235.1 SR 831.10

Adressdienstgesetz

b.

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zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Adressen der natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz benötigen.

Sind die Voraussetzungen erfüllt, so gewährt das BFS den Zugriff und veröffentlicht eine Liste der Zugriffsberechtigten.

3

Der Bundesrat regelt den Umfang der Zugriffsberechtigungen sowie die Einzelheiten des Verfahrens zur Erteilung, zur Einschränkung und zum Entzug der Berechtigung für den Zugriff auf das Informationssystem.

4

Art. 11 1

Pflichten der Zugriffsberechtigten

Die Zugriffsberechtigten dürfen: a.

Daten aus dem Informationssystem ausschliesslich zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben abfragen;

b.

Dritten die nach Artikel 6 abgefragten Daten nur bekanntgeben, wenn dies aufgrund von Bundes-, Kantons- oder Gemeinderecht vorgesehen und erforderlich ist.

Sie sind verpflichtet, die technischen und organisatorischen Massnahmen zu ergreifen, die zur Sicherstellung des Schutzes und der Sicherheit der Daten erforderlich sind.

2

Sie gewährleisten in ihrem Tätigkeitsbereich die Einhaltung der Nutzungsbedingungen für das Informationssystem.

3

5. Abschnitt: Datenschutz Art. 12 1

Protokollierung und Auskunftsrecht

Das Informationssystem protokolliert die Abfragen der Daten nach Artikel 6.

Im Rahmen von Auskunftsgesuchen nach Artikel 25 DSG8 gibt das BFS insbesondere Auskunft über Abfragen durch Zugriffsberechtigte.

2

Art. 13

Aufbewahrung und Vernichtung der Daten

Die Daten nach Artikel 4 und 5 werden im Informationssystem ab Inkrafttreten dieses Gesetzes gespeichert; weiter zurückliegende Daten werden nicht aufgenommen.

1

Sie werden während zehn Jahren im Informationssystem aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

2

Die Daten nach Artikel 12 Absatz 1 werden während eines Jahres aufbewahrt und anschliessend vernichtet.

3

8

SR 235.1

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Adressdienstgesetz

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6. Abschnitt: Finanzierung des nationalen Adressdienstes Art. 14 Das BFS erhebt von den Nutzerinnen und Nutzern des nationalen Adressdienstes Gebühren nach Umfang und Art der bezogenen Leistungen.

1

Der Bundesrat regelt die Gebühren nach Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19979 und berücksichtigt dabei Folgendes: 2

a.

Er legt die Gebührenansätze so fest, dass die Kosten für den Betrieb des Informationssystems gedeckt sind.

b.

Die Einwohnerdienste der Gemeinden sind von der Gebührenpflicht befreit.

c.

Für zugriffsberechtigte Organisationen und Personen, die nicht der Bundesverwaltung oder den Verwaltungen der Kantone und der Gemeinden angehören, kann die Gebühr nach Massgabe des Interesses und des Nutzens höher sein als für die Behörden der Bundesverwaltung und der kantonalen und kommunalen Verwaltungen.

7. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 15

Vollzug

1

Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.

2

Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.

Art. 16

Referendum und Inkrafttreten

1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

9

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SR 172.010