BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Sammelfrist bis 13. Dezember 2024

Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung ­ durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» Vorprüfung Die Schweizerische Bundeskanzlei, nach Prüfung der am 19. Mai 2023 eingereichten Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung ­ durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)», nachdem das Initiativkomitee sich am 16. Mai 2023 mit den drei verbindlichen Sprachfassungen des Initiativtextes einverstanden erklärt hat und bestätigt hat, dass die Texte definitiv sind, gestützt auf die Artikel 68 und 69 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 19761 über die politischen Rechte, gestützt auf Artikel 23 der Verordnung vom 24. Mai 19782 über die politischen Rechte, verfügt: 1.

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Die am 19. Mai 2023 eingereichte Unterschriftenliste zur eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung ­ durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» entspricht den gesetzlichen Formen: Sie enthält eine Rubrik für Kanton und politische Gemeinde, in der die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner stimmberechtigt sind, sowie für das Datum der Veröffentlichung des Initiativtextes im Bundesblatt, ferner Titel und Wortlaut der Initiative, eine Rückzugsklausel, den Hinweis, dass sich strafbar macht, wer bei der Unterschriftensammlung für eine eidgenössische Volksinitiative besticht oder sich bestechen lässt (Art. 281 StGB3) oder wer das Ergebnis einer Unterschriftensammlung für eine Volksinitiative fälscht (Art. 282 StGB), sowie Namen und Adressen von mindestens sieben

SR 161.1 SR 161.11 SR 311.0

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und höchstens 27 Urheberinnen und Urhebern der Initiative. Die Gültigkeit der Initiative wird erst nach ihrem Zustandekommen durch die Bundesversammlung geprüft.

2.

Folgende Urheberinnen und Urheber sind ermächtigt, die Volksinitiative mit absoluter Mehrheit zurückzuziehen: 1. Hartmann Daniel, Zielackerstrasse 29, 8304 Wallisellen 2. Herren Franziska, Oeleweg 8, 4537 Wiedlisbach 3. Kuhn Ruth, Pfaffenwiesenstrasse 54, 8404 Winterthur 4. Kummer Walter, Gummenweg 6, 4539 Rumisberg 5. Le Vaillant Ariane, Behmenstrasse 10, 5036 Oberentfelden 6. Meier Herrmann, Behmenstrasse 10, 5036 Oberentfelden 7. Steiner Regina, Rue des Tertres 446, 2074 Marin-Epagnier

3.

Der Titel der eidgenössischen Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung ­ durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» entspricht den gesetzlichen Erfordernissen von Artikel 69 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte.

4.

Mitteilung an das Initiativkomitee: Verein «Sauberes Wasser für alle», c/o Franziska Herren, Oeleweg 8, 4537 Wiedlisbach und Veröffentlichung im Bundesblatt vom 13. Juni 2023.

30. Mai 2023

Schweizerische Bundeskanzlei Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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Eidgenössische Volksinitiative «Für eine sichere Ernährung ­ durch Stärkung einer nachhaltigen inländischen Produktion, mehr pflanzliche Lebensmittel und sauberes Trinkwasser (Ernährungsinitiative)» Die Volksinitiative lautet: Die Bundesverfassung4 wird wie folgt geändert: Art. 74a5

Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität

Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Erhaltung der Ökosysteme und der Biodiversität.

1

Der Bund lässt namentlich nicht mehr zu, dass die für die Gewässerqualität, die Bodenfruchtbarkeit und die Biodiversität essenziellen, im Jahr 2008 vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom Bundesamt für Umwelt als Umweltziele für die Landwirtschaft definierten Höchstwerte für Stickstoffverbindungen und Phosphor überschritten werden.

2

Art. 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, abis und c sowie Abs. 2 und 3 Zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln einschliesslich sauberen Trinkwassers schafft der Bund Voraussetzungen für: 1

a.

die Sicherung der Grundlagen für die landwirtschaftliche Produktion, insbesondere des Kulturlandes, der Biodiversität und der Bodenfruchtbarkeit sowie die Förderung von natürlichem, samenfestem Saat- und Pflanzgut;

abis. die Sicherung der Grundwasserressourcen für die nachhaltige Trinkwassergewinnung; c.

eine auf den Markt ausgerichtete und zugleich nachhaltige, klimabewusste Land- und Ernährungswirtschaft;

Der Bund strebt einen Netto-Selbstversorgungsgrad von mindestens 70 Prozent an.

Zu diesem Zweck trifft er insbesondere Massnahmen zur Förderung einer vermehrt auf pflanzlichen Lebensmitteln basierenden Ernährungsweise und einer darauf ausgerichteten Land- und Ernährungswirtschaft.

2

Bund und Kantone richten ihre Subventionen, die Förderung von Forschung, Beratung und Ausbildung sowie andere staatliche Anreize so aus, dass sie den Bestimmungen nach den Absätzen 1 und 2 nicht zuwiderlaufen.

3

4 5

SR 101 Die endgültige Nummerierung dieses Artikels wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt; dabei stimmt diese die Nummerierung ab auf die anderen geltenden Bestimmungen der Bundesverfassung und nimmt die Anpassung im ganzen Text der Initiative vor.

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Art. 197 Ziff. 156 15. Übergangsbestimmungen zu den Art. 74a und 104a Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a, abis und c sowie Abs. 2 und 3 Bund und Kantone erlassen ihre Ausführungsbestimmungen zu den Artikeln 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert fünf Jahren nach deren Annahme durch Volk und Stände.

1

Die Ausführungsgesetzgebung des Bundes regelt namentlich die Instrumente, die es ermöglichen, die neuen Vorgaben der Artikel 74a und 104a Absatz 1 Einleitungssatz und Buchstaben a, abis und c sowie Absätze 2 und 3 innert zehn Jahren nach deren Annahme zu erfüllen. Bezüglich des angestrebten Netto-Selbstversorgungsgrades legt das Gesetz auch Zwischenziele fest.

2

Die nötigen Anpassungen der landwirtschaftlichen Produktion sind sozialverträglich auszugestalten und werden vom Bund finanziell unterstützt.

3

6

4/4

Die endgültige Ziffer dieser Übergangsbestimmungen wird nach der Volksabstimmung von der Bundeskanzlei festgelegt.