BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesratsbeschluss über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages der Schweizerischen Elektrobranche Änderung vom 8. Juni 2023 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: I Folgende geänderte Bestimmungen des in der Beilage zu den Bundesratsbeschlüssen vom 15. September 2020 und vom 9. Mai 20221 wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages (GAV) der Schweizerischen Elektrobranche werden allgemeinverbindlich erklärt: Anhang 5b Anpassung Effektivlöhne 1.

Die Effektivlöhne aller dem GAV unterstellten Arbeitnehmenden werden generell um 2 % gemäss AHV-Monatslohn erhöht.

2.

Zusätzlich verteilen die Arbeitgeber 0,5 % der AHV-Lohnsumme des Unternehmens (Stichtag: 31.12.2022) als individuelle Lohnerhöhungen unter den GAV unterstellten Arbeitnehmenden.

Der restliche Anhang 5b (Mindestlöhne Artikel 17 GAV) bleibt unverändert.

II Arbeitgeber, die seit dem 1. Oktober 2022 ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine allgemeine Lohnerhöhung gewährt haben, können diese an die Lohnerhöhung nach Anhang 5b GAV anrechnen.

1

BBl 2020 7381; 2022 1169

2023-1721

BBl 2023 1459

BBl 2023 1459

III Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2023.

8. Juni 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

2/2