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Bundesgesetz über Kartelle und andere Wettbewerbsbeschränkungen

Entwurf

(Kartellgesetz, KG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20231, beschliesst: I Das Kartellgesetz vom 6. Oktober 19952 wird wie folgt geändert: Art. 4 Abs. 1bis Nicht als Wettbewerbsabreden gelten Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen über Arbeitsgemeinschaften, welche wirksamen Wettbewerb ermöglichen oder diesen stärken.

1bis

Art. 5 Abs. 1bis Bei der Beurteilung der Erheblichkeit der Beeinträchtigung sind sowohl qualitative als auch quantitative Kriterien zu berücksichtigen.

1bis

Art. 9 Abs. 1bis, 1ter und 5 1bis

1 2

Sie müssen nicht gemeldet werden, sofern:

a.

sämtliche vom Vorhaben betroffenen sachlichen Märkte räumlich so abzugrenzen sind, dass sie die Schweiz und zumindest den Europäischen Wirtschaftsraum umfassen; und

b.

das Vorhaben von der Europäischen Kommission beurteilt wird.

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2023-1573

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Kartellgesetz

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Die Unternehmen, die ein Vorhaben nach Absatz 1bis der Europäischen Kommission melden, sind verpflichtet, der Wettbewerbskommission innerhalb von zehn Tagen ab Einreichen der Meldung bei der Europäischen Kommission eine vollständige Kopie dieser Meldung zuzustellen.

1ter

5

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 1 und 2 Meldepflichtige Zusammenschlüsse werden von der Wettbewerbskommission geprüft, sofern sich in einer vorläufigen Prüfung (Art. 32 Abs. 1) Anhaltspunkte ergeben, dass sie den wirksamen Wettbewerb signifikant behindern, insbesondere indem sie eine marktbeherrschende Stellung begründen oder verstärken.

1

Die Wettbewerbskommission kann den Zusammenschluss untersagen oder ihn mit Bedingungen und Auflagen zulassen, wenn die Prüfung ergibt, dass der Zusammenschluss: 2

a.

den wirksamen Wettbewerb signifikant behindert, insbesondere indem er eine marktbeherrschende Stellung begründet oder verstärkt; und

b.

keine von den meldenden Unternehmen begründeten und überprüfbaren Effizienzvorteile für die Nachfrager bewirkt, die sich spezifisch aus dem Zusammenschluss ergeben und die Nachteile der signifikanten Behinderung des Wettbewerbs ausgleichen.

Art. 12

Ansprüche aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung

Wer durch eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung in seinen wirtschaftlichen Interessen bedroht oder verletzt wird, hat Anspruch auf: a.

Beseitigung und Unterlassung der Wettbewerbsbeschränkung;

b.

Feststellung der Unzulässigkeit der Wettbewerbsbeschränkung;

c.

Schadenersatz und Genugtuung nach Massgabe des Obligationenrechts3;

d.

Herausgabe eines unrechtmässig erzielten Gewinns nach Massgabe der Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.

Art. 12a

Verjährung

Die Verjährung von Forderungen aus unzulässiger Wettbewerbsbeschränkung beginnt nicht oder steht still, falls sie begonnen hat, ab der Eröffnung einer Untersuchung dieser Wettbewerbsbeschränkung bis zum rechtskräftigen Entscheid.

1

Absatz 1 gilt sinngemäss, wenn die Europäische Kommission auf der Grundlage von Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr ein Verfahren einleitet.

2

3 4

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SR 220 SR 0.748.127.192.68

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Art. 13

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Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs

Zur Durchsetzung des Beseitigungs- und Unterlassungsanspruchs kann das Gericht auf Antrag der klagenden Partei namentlich: a.

feststellen, dass Verträge ganz oder teilweise ungültig sind;

b.

anordnen, dass der Verursacher der Wettbewerbsbeschränkung mit der klagenden Partei marktgerechte oder branchenübliche Verträge abschliessen muss.

Art. 22 Abs. 1 Ein Mitglied der Wettbewerbskommission tritt in den Ausstand, wenn ein Ausstandsgrund nach Artikel 10 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 19685 (VwVG) vorliegt.

1

Art. 27 Abs. 1 zweiter Satz und 1bis ... Wenn die Wettbewerbskommission oder das WBF Anhaltspunkte haben, dass eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung vorliegt, können sie das Sekretariat mit der Eröffnung einer Untersuchung beauftragen.

1

Bei Anhaltspunkten für leichte Verstösse kann von der Eröffnung einer Untersuchung abgesehen oder eine eröffnete Untersuchung eingestellt werden.

1bis

Art. 32 Abs. 3 Die Wettbewerbskommission kann die Frist mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um höchstens einen Monat verlängern.

3

Art. 33 Abs. 2 und 4 Die beteiligten Unternehmen dürfen den Zusammenschluss während des Prüfungsverfahrens nicht vollziehen. Auf Antrag der meldenden Unternehmen kann die Wettbewerbskommission jedoch den vorläufigen Vollzug des Zusammenschlusses ausnahmsweise bewilligen.

2

Die Wettbewerbskommission kann die Frist nach Absatz 3 mit Zustimmung der meldenden Unternehmen aus wichtigen Gründen um höchstens zwei Monate verlängern.

4

Art. 34

Rechtsfolgen

Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines meldepflichtigen Zusammenschlusses bleibt aufgeschoben, ausser die Frist nach Artikel 32 Absätze 1 und 3 ist abgelaufen oder ein vorläufiger Vollzug wurde bewilligt.

1

Trifft die Wettbewerbskommission innerhalb der Frist nach Artikel 33 Absätze 3 und 4 keine Entscheidung, so gilt der Zusammenschluss als zugelassen, es sei denn, die Wettbewerbskommission stellt mit einer Verfügung fest, dass sie bei der Prüfung 2

5

SR 172.021

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durch Umstände gehindert worden ist, die von den beteiligten Unternehmen zu verantworten sind.

Art. 35 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 39

Grundsatz

Auf die Verfahren sind die Bestimmungen des VwVG6 anwendbar, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

1

Die Wettbewerbskommission ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts berechtigt.

2

Art. 39a 1

Untersuchungsgrundsatz

Die Wettbewerbsbehörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest.

Insbesondere klären sie von Amtes wegen alle für die Beurteilung der einem Unternehmen vorgeworfenen Verhaltensweise bedeutsamen Tatsachen ab.

2

3

Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt.

Art. 40 zweiter Satz ... Das Recht zur Verweigerung der Auskunft richtet sich nach den Artikeln 16 und 17 VwVG7.

Art. 42 Abs. 2 und 3 Die Wettbewerbsbehörden können Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen von Personen und von Gegenständen durchführen sowie Beweisgegenstände sicherstellen und beschlagnahmen. Für diese Zwangsmassnahmen sind die Artikel 45­50 des Bundesgesetzes vom 22. März 19748 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) sinngemäss anwendbar. Sie werden aufgrund eines Antrags des Sekretariats von einem Mitglied des Präsidiums angeordnet.

2

Für den Rechtsschutz gegen Massnahmen nach Absatz 2 gelten die Artikel 26 Absatz 1 und 28 VStrR. Die Wettbewerbskommission ist zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesstrafgerichts berechtigt.

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SR 172.021 SR 172.021 SR 313.0

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Art. 42a

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Untersuchungen in Verfahren nach dem Luftverkehrsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union

Die Wettbewerbskommission ist die schweizerische Behörde, die für die Zusammenarbeit mit den Organen der Europäischen Union nach Artikel 11 des Abkommens vom 21. Juni 19999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr zuständig ist.

1

Widersetzt sich ein Unternehmen in einem auf Artikel 11 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr gestützten Verfahren der Nachprüfung, so können auf Ersuchen der Europäischen Kommission Untersuchungsmassnahmen nach Artikel 42 vorgenommen werden.

2

Art. 43 Abs. 2 zweiter Satz ... Es kann in jedem Fall die Beteiligung auf eine Anhörung beschränken; vorbehalten bleiben die Parteirechte nach dem VwVG10.

2

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts Art. 44a 1

Ordnungsfristen

Es gelten die folgenden Fristen: a.

bei einer Vorabklärung nach Artikel 26: 12 Monate von ihrer Einleitung bis zu ihrem Abschluss;

b.

bei einer Untersuchung nach Artikel 27: 30 Monate von ihrer Einleitung bis zum Entscheid der Wettbewerbskommission;

c.

bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Wettbewerbskommission: 18 Monate von ihrer Einreichung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts; bei einer verfahrensleitenden Verfügung beträgt die Frist 4 Monate;

d.

bei einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Wettbewerbskommission bezüglich eines Unternehmenszusammenschlusses: 3 Monate von ihrer Einreichung bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts;

e.

bei einer Beschwerde gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts: 12 Monate von ihrer Einreichung bis zum Entscheid des Bundesgerichts; bei einer verfahrensleitenden Verfügung beträgt die Frist 4 Monate.

Bei einer Zurückweisung an die Vorinstanz hat diese innerhalb von 12 Monaten einen Entscheid zu treffen.

2

Bei von Verfahrensbeteiligten veranlassten Verfahrensverlängerungen, insbesondere bei der Verlängerung durch Beschwerdeverfahren gegen verfahrensleitende Ver3

9 10

SR 0.748.127.192.68 SR 172.021

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fügungen und Siegelungen nach Artikel 50 Absatz 3 VStrR11, verlängern sich die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen entsprechend.

Ergeht innerhalb der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen kein Entscheid der jeweiligen Behörde, so ist diese verpflichtet, den Verfahrensbeteiligten die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist mitzuteilen.

4

Art. 49a Abs. 3 Bst. a, 4 und 5 3

Die Belastung entfällt, wenn: a.

Aufgehoben

Die Belastung entfällt auch, wenn das Unternehmen eine Verhaltensweise meldet, bevor es sie umsetzt. Das Unternehmen wird für den Zeitraum ab Eröffnung der Untersuchung nach Artikel 27 dennoch belastet, wenn es an der Verhaltensweise festhält, nachdem innerhalb von zwei Monaten nach der Meldung eine Untersuchung nach Artikel 27 eröffnet worden ist.

4

Richtet ein Unternehmen freiwillig Leistungen nach Artikel 12 Buchstaben c und d aus, so kann die Wettbewerbskommission oder die Rechtsmittelinstanz auf ein Begehren dieses Unternehmens hin seine Belastung in angemessenem Umfang reduzieren oder die Rückerstattung eines angemessenen Teils veranlassen.

5

Art. 53 Abs. 3 und 4 Ein Unternehmen gilt bis zum rechtskräftigen Nachweis, dass es einen Verstoss nach den Artikeln 49a­52 begangen hat, als unschuldig.

3

Wo es das Gesetz nicht anders vorsieht, liegt die Beweislast für das Vorhandensein der tatsächlichen Voraussetzungen einer vorgeworfenen Verhaltensweise bei den Behörden.

4

Gliederungstitel vor Art. 53a

7. Abschnitt: Gebühren und Parteientschädigung Art. 53a Sachüberschrift sowie Abs. 1­1ter und 3 Gebühren 1

Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für: a.

die Verfahren nach den Artikeln 26­30 und 53;

b.

die Prüfung von Unternehmenszusammenschlüssen nach den Artikeln 32­38;

c.

Beratungen, Gutachten, die Prüfung von Meldungen nach Artikel 49a Absatz 4 und sonstige Dienstleistungen.

Gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Dienstleistungen nach Absatz 1 veranlasst.

1bis

11

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1ter

3

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Keine Gebühren bezahlen: a.

Dritte, auf deren Anzeige hin ein Verfahren nach den Artikeln 26­30 und 49a­57 durchgeführt wird;

b.

beteiligte Unternehmen, die eine Vorabklärung verursacht haben, soweit diese keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergibt;

c.

beteiligte Unternehmen, die eine Untersuchung verursacht haben, soweit sich die zu Beginn vorliegenden Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung nicht erhärten.

Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels Art. 53b

Parteientschädigung

Wird eine Untersuchung nach Artikel 27 ohne Folgen eingestellt, kann den Adressaten der Untersuchung von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung zugesprochen werden, soweit sie die Untersuchung nicht schuldhaft verursacht oder das Verfahren nicht mutwillig erschwert oder verlängert haben. Artikel 64 Absätze 1, 2 und 5 VwVG12 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 57 Abs. 1 1

Für die Verfolgung und die Beurteilung der strafbaren Handlung gilt das VStrR13.

Art. 59a 1

Der Bundesrat sorgt für die periodische Evaluation dieses Gesetzes.

Er erstattet nach Abschluss der Evaluation dem Parlament Bericht und unterbreitet Vorschläge für das weitere Vorgehen.

2

Art. 62

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...

Vorhaben über Zusammenschlüsse werden nach dem im Zeitpunkt der Einreichung der Meldung geltenden Recht beurteilt.

1

Die Artikel 44a und 53b gelten für Verfahren, die nach Inkrafttreten der Änderung vom ... eröffnet werden.

2

Sind beim Inkrafttreten der Änderung vom ... Verfahren hängig aufgrund von Meldungen nach Artikel 49a Absatz 3 in der bisherigen Fassung, so bleibt die bisherige Frist von fünf Monaten massgebend.

3

Sind Forderungen aus unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen, über die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom ... eine Untersuchung eröffnet wurde, im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom ... nicht verjährt, so gilt Artikel 12a ab dem 4

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Inkrafttreten der Änderung vom .... Verjährungsfristen, die mit dem Inkrafttreten der Änderung vom ... stillstehen, laufen weiter, sobald der Entscheid über die Untersuchung rechtskräftig ist.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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