BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung

Bundesbeschluss Entwurf über die Genehmigung und die Umsetzung des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20232, beschliesst:

Art. 1 Das Übereinkommen vom 30. Juni 20053 über Gerichtsstandsvereinbarungen wird genehmigt.

1

2

Der Bundesrat wird ermächtigt, dem Übereinkommen beizutreten.

Beim Beitritt gibt er die Erklärung nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens ab.

3

Art. 2 Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.

Art. 3 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).

1

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang.

2

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SR 101 BBl 2023 1460 BBl 2023 1462

2023-1567

BBl 2023 1461

Genehmigung und Umsetzung des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen. BB

BBl 2023 1461

Anhang (Art. 2)

Änderung eines anderen Erlasses Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19874 über das Internationale Privatrecht wird wie folgt geändert: Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz, 1bis und 3 ... Die Vereinbarung kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis der Vereinbarung durch Text ermöglicht, erfolgen. ...

1

Haben die Parteien lediglich vereinbart, dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Fehlt eine solche Bestimmung, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig.

1bis

3

Aufgehoben

Art. 6 V. Einlassung

4

2/2

SR 291

In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes.