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Gesuch im militärischen Plangenehmigungsverfahren betreffend Gemeinde Alpnach, Militärflugplatz Alpnach; Nachträgliche Publikation der Rodung im Zusammenhang mit dem Projekt Ausbau und Sanierung Einsatzinfrastruktur Mitwirkung und Anhörung vom 12. Juni 2023 Gemeinde:

Alpnach

Gesuchstellerin:

armasuisse Immobilien, Baumanagement Zentral

Gesuchsunterlagen:

Rodungsgesuch inkl. Planbeilagen Rodung und Wiederaufforstung

Gegenstand:

Im Zusammenhang mit dem bereits publizierten Projekt Neubau Fahrzeughalle Kavernenareal sowie Neubau Fahrzeughalle im Chilcherli, ist eine planliche Umlegung der Waldgrenze (ohne effektiven Eingriff in den Waldbestand) nötig. Rechtlich handelt es sich dennoch um eine Rodung, die publiziert und öffentlich aufgelegt werden muss.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach dem Militärgesetz (Art. 126 ff. MG; SR 510.10), der militärischen Plangenehmigungs-verordnung (MPV; SR 510.51) und subsidiär nach dem Bundesgesetz über die Enteignung (EntG; SR 711). Das Generalsekretariat VBS ist Genehmigungsbehörde und leitet das Verfahren.

Mitwirkungs- und Nach Art. 126 und 126d MG in Verbindung mit Art. 62a des Anhörungsverfahren: Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, SR 172.010) sind die betroffenen Kantone, Gemeinden und Fachbehörden des Bundes anzuhören, bevor die Genehmigungsbehörde ihren Entscheid fällt. Während der Dauer der öffentlichen Auflage hat zudem die betroffene Bevölkerung Gelegenheit, bei der Genehmigungsbehörde schriftliche Anregungen einzureichen.

Öffentliche Auflage:

Die Gesuchsunterlagen können vom 13. Juni 2023 bis am 12. Juli 2023 während der ordentlichen Öffnungszeiten an folgender Stelle eingesehen werden: Gemeinde Alpnach: Gemeindehaus, Bahnhofstrasse 15, 6055 Alpnach Dorf

Aussteckung / Profilierung:

2023-1677

Da es sich lediglich um eine planliche Korrektur der Waldgrenze handelt, ist die Rogung im Gelände nicht ausgesteckt.

BBl 2023 1374

BBl 2023 1374

Einsprachen:

Einsprache kann erheben, wer nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG; SR 172.021) oder EntG Partei ist.

Einsprachen müssen schriftlich innert der Auflagefrist beim Generalsekretariat VBS, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern erhoben werden.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 126f Abs. 1 MG und 14 MPV).

Innerhalb der Auflagefrist sind sämtliche enteignungsrechtlichen Einwände sowie Begehren um Entschädigung oder Sachleistung geltend zu machen. Einwände gegen die Aussteckung oder die Aufstellung von Profilen sind sofort, jedenfalls aber vor Ablauf der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde vorzubringen (Art. 126c Abs. 3 MG).

12. Juni 2023

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Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sportt