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Bundesgesetz über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen

Entwurf

(Familienzulagengesetz, FamZG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20231, beschliesst: I Das Familienzulagengesetz vom 24. März 20062 wird wie folgt geändert: Art. 17 Abs. 2 Bst. k Die Familienausgleichskassen stehen unter der Aufsicht der Kantone. Unter Vorbehalt dieses Gesetzes und in Ergänzung dazu sowie unter Berücksichtigung der Organisationsstrukturen und des Verfahrens für die AHV erlassen die Kantone die erforderlichen Bestimmungen. Sie regeln insbesondere: 2

k.

den vollen Lastenausgleich zwischen den Kassen;

Art. 28c

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom ... an Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe k an.

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

1 2

BBl 2023 1469 SR 836.2

2023-1565

BBl 2023 1470

Familienzulagengesetz

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