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Bundesgesetz über Zweitwohnungen

Entwurf

(Zweitwohnungsgesetz, ZWG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 24. April 20231, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2, beschliesst: Minderheit (Suter, Clivaz Christophe, Egger Kurt, Flach, Girod, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel) Nichteintreten I Das Bundesgesetz vom 20. März 20153 über Zweitwohnungen wird wie folgt geändert: Art. 11 Abs. 2, 3 und 4 Solche Wohnungen dürfen, ohne dass Nutzungsbeschränkungen nach Artikel 7 Absatz 1 auferlegt werden müssen, erneuert, umgebaut sowie abgebrochen und neu aufgebaut werden. Innerhalb der Bauzonen darf dabei die Hauptnutzfläche um maximal 30 Prozent der am 11. März 2012 vorbestehenden Hauptnutzfläche erweitert werden.

In diesem Rahmen dürfen zusätzliche Wohnungen und Gebäude geschaffen werden.

2

Übersteigt die Erweiterung einer bestehenden Wohnung das Mass von Absatz 2 zweiter Satz, so ist sie zulässig, wenn die Wohnung als Erstwohnung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a oder als touristisch bewirtschaftete Wohnung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b deklariert wird und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Baubewilligungsbehörde ordnet in der Baubewilligung eine entsprechende 3

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SR 702

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Zweitwohnungsgesetz

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Nutzungsbeschränkung an und weist unmittelbar nach Rechtskraft der Baubewilligung das Grundbuchamt an, die Nutzungsbeschränkung zum betreffenden Grundstück im Grundbuch anzumerken.

Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben vorbehalten. Ausserhalb der Bauzonen beurteilt sich die Zulässigkeit von baulichen und nutzungsmässigen Änderungen nach den Bestimmungen der Raumplanungsgesetzgebung.

4

Minderheit (Clivaz Christophe, Bäumle, Egger Kurt, Flach, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter) Art. 11 Abs. 2 ... Gebäude geschaffen werden. Beim Wiederaufbau sind Standortverschiebungen zulässig, sofern sie zur Verbesserung der Gesamtsituation und insbesondere des Ortsbildes beitragen.

2

Minderheit (Clivaz Christophe, Bäumle, Egger Kurt, Flach, Girod, Jauslin, Klopfenstein Broggini, Masshardt, Munz, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter) Art. 11 Abs. 3bis Die Möglichkeit, die Erweiterung der Hauptnutzfläche um 30 Prozent gemäss dem zweiten Satz von Absatz 2 mit der Schaffung von zusätzlichen Wohnungen und Gebäuden gemäss dem dritten Satz von Absatz 2 zu kumulieren, ist nur in durch das kantonale Recht explizit bezeichneten Gemeinden zulässig.

3bis

Minderheit (Munz, Masshardt, Nordmann, Schneider Schüttel, Suter) Art. 11 Abs. 3bis Die Möglichkeit, die Erweiterung der Hauptnutzfläche um 30 Prozent gemäss dem zweiten Satz von Absatz 2 mit der Schaffung von zusätzlichen Wohnungen und Gebäuden gemäss dem dritten Satz von Absatz 2 zu kumulieren, ist nur zulässig, wenn der Erstwohnungsanteil der Gemeinde mehr als 50 Prozent beträgt.

3bis

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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