BBl 2023 www.fedlex.admin.ch Massgebend ist die signierte elektronische Fassung
Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023
Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung (Tabaksteuergesetz, TStG) Änderung vom 16. Juni 2023 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 26. Oktober 20221, beschliesst: I Das Tabaksteuergesetz vom 21. März 19692 wird wie folgt geändert: Art. 1 Abs. 3 Soweit dieses Gesetz für Ersatzprodukte keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für sie die Bestimmungen für Tabakfabrikate.
3
Art. 10 Abs. 1 Einleitungssatz und 1bis 1
Die Steuer auf Tabakfabrikaten wird wie folgt bemessen:
1bis
1 2
Die Steuer auf Ersatzprodukten wird wie folgt bemessen:
a.
für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
b.
für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können: je Milliliter;
c.
für andere Ersatzprodukte: gleich wie für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen.
BBl 2022 2752 SR 641.31
2023-1747
BBl 2023 1525
Tabaksteuergesetz
BBl 2023 1525
Art. 11 Abs. 1 1
Die Steuer wird wie folgt berechnet: a.
für Tabakfabrikate: nach den Tarifen in den Anhängen IIV;
b.
für Ersatzprodukte: nach dem Tarif in Anhang V.
II Dieses Gesetz erhält neu einen Anhang V gemäss Beilage.
III 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2
Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 16. Juni 2023
Nationalrat, 16. Juni 2023
Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol
Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz
Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 2023 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023
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Tabaksteuergesetz
BBl 2023 1525
Anhang V (Art. 11 Abs. 1 Bst. b)
Steuertarif für Ersatzprodukte 1.
Für nikotinhaltige Erzeugnisse, die mittels nachfüllbarer elektronischer Zigaretten konsumiert werden können, beträgt die Steuer Fr. .20 je Milliliter.
2.
Für Erzeugnisse, die mittels elektronischer Einwegzigaretten konsumiert werden können, beträgt die Steuer Fr. 1. je Milliliter.
3.
Für andere Ersatzprodukte wird die Steuer nach dem Steuertarif für die Tabakfabrikate, die sie ersetzen, berechnet.
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