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Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023

Bundesgesetz über eine Revision des Sexualstrafrechts vom 16. Juni 2023

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 25. April 20181, in den Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates vom 17. Februar 20222, und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 13. April 20223, beschliesst: I Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Strafgesetzbuch4 Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Art. 5 Abs. 1 Bst. a Diesem Gesetz ist ausserdem unterworfen, wer sich in der Schweiz befindet, nicht ausgeliefert wird und im Ausland eine der folgenden Taten begangen hat: 1

a.

1 2 3 4

Menschenhandel (Art. 182), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195), wenn das Opfer weniger als 18 Jahre alt war;

BBl 2018 2827 BBl 2022 687 BBl 2022 1011 SR 311.0

2023-1740

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Art. 66a Abs. 1 Bst. h Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5­15 Jahre aus der Schweiz: 1

h.

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexuelle Handlungen mit Abhängigen (Art. 188), sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Förderung der Prostitution (Art. 195), Pornografie (Art. 197 Abs. 4 zweiter Satz);

Art. 67 Abs. 3 Bst. c, 4 Bst. a Einleitungssatz und 4bis Bst. a Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: 3

c.

sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten (Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 oder 64 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen, besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche oder jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt: 4

a.

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Menschenhandel (Art. 182) zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung, sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), Exhibitionismus (Art. 194), Förderung der Prostitution (Art. 195), unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten

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(Art. 197a) oder sexuelle Belästigungen (Art. 198), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor: Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter: 4bis

a.

verurteilt worden ist wegen Menschenhandel (Art. 182), sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 2 und 3), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191) oder Förderung der Prostitution (Art. 195); oder

Art. 94 Weisungen

Die Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde der verurteilten Person für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung.

1

Bei Delikten gegen die sexuelle Integrität kann die verurteilte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichtet werden.

2

Art. 97 Abs. 2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 187) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 111, 113, 122, 124, 182, 189-191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

2

Art. 101 Abs. 1 Bst. e 1

Keine Verjährung tritt ein für: e.

sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 und 1bis), sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 189), Vergewaltigung (Art. 190), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 191), Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit (Art. 193) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 193a), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.

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Art. 187 Randtitel, Ziff. 1, 1bis, 3 und 4 1. Sexuelle Handlungen mit Kindern

1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet, oder es in eine solche Handlung einbezieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

4. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 188

2. Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Unversehrtheit.

Sexuelle Handlungen mit Abhängigen

Wer mit einer minderjährigen Person von mindestens 16 Jahren, die von ihm durch ein Erziehungs-, Betreuungs- oder Arbeitsverhältnis oder auf andere Weise abhängig ist, eine sexuelle Handlung vornimmt, indem er diese Abhängigkeit ausnützt, wer eine solche Person unter Ausnützung ihrer Abhängigkeit zu einer sexuellen Handlung verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 189

Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung

Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

3

Art. 190 Vergewaltigung

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Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper ver1

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bunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

2

Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

3

Art. 191 Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 192 Aufgehoben Art. 193

Ausnützung einer Notlage oder Abhängigkeit

Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 193a

Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung

Wer bei der Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt und sie dabei über den Charakter der Handlung täuscht oder ihren Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 194

Exhibitionismus

Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

1

In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe. Die Tat wird auf Antrag verfolgt.

2

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Unterzieht sich die beschuldigte Person gemäss Anordnung der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung, so wird das Verfahren eingestellt.

3

Art. 197 Abs. 4, 5, 7, 8 und 8bis Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, herstellt, einführt, lagert, in Verkehr bringt, anpreist, ausstellt, anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

4

Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Wer Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1, die sexuelle Handlungen mit Tieren oder nicht tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt haben, konsumiert oder zum eigenen Konsum herstellt, einführt, lagert, erwirbt, sich über elektronische Mittel oder sonst wie beschafft oder besitzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

5

Haben die Gegenstände oder Vorführungen tatsächliche sexuelle Handlungen mit Minderjährigen zum Inhalt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

7

Aufgehoben

Wer von einer minderjährigen Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, diese besitzt, konsumiert oder der dargestellten Person zugänglich macht, bleibt straflos, wenn: 8

a.

die minderjährige Person eingewilligt hat;

b.

die herstellende Person dafür kein Entgelt leistet oder verspricht; und

c.

der Altersunterschied zwischen den Beteiligten nicht mehr als drei Jahre beträgt.

Straflos bleibt, wer von sich als minderjährige Person Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Absatz 1 herstellt, besitzt, konsumiert oder einer anderen Person mit deren Einwilligung zugänglich macht.

8bis

Die Person, der diese Gegenstände oder Vorführungen zugänglich gemacht werden, bleibt für Besitz und Konsum straflos, wenn:

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a.

sie dafür kein Entgelt leistet oder verspricht;

b.

die Beteiligten sich persönlich kennen; und

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c.

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die Beteiligten volljährig sind oder, sofern mindestens eine Person minderjährig ist, einen Altersunterschied von nicht mehr als drei Jahren aufweisen.

Art. 197a 5. Unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten

Wer einen nicht öffentlichen sexuellen Inhalt, namentlich Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, Gegenstände oder Vorführungen, ohne Zustimmung der darin erkennbaren Person einer Drittperson weiterleitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.

1

Hat der Täter den Inhalt öffentlich gemacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Art. 198 6. Übertretungen gegen die sexuelle Integrität.

Sexuelle Belästigungen

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, 1

wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft.

Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.

2

Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.

3

Art. 199 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 200 7. Gemeinsame Begehung

Wird eine strafbare Handlung nach diesem Titel gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

Art. 264a Abs. 1 Bst. g Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung: 1

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g.

g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

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an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;

Art. 264e Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: 1

a.

Betrifft nur den italienischen Text.

b.

an einer vom humanitären Völkerrecht geschützten Person eine Vergewaltigung nach Artikel 190 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 189 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;

c.

Betrifft nur den italienischen Text.

2. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 20035 Art. 36 Abs. 2 und 3 Bei Straftaten nach den Artikeln 111­113, 122, 124, 182, 189­191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3 StGB6, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

2

Die Verjährung der Strafverfolgung von Straftaten nach den Artikeln 111­113, 122, 182, 189­191 und 195 StGB, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, bemisst sich nach Absatz 2, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden ist und die Verfolgungsverjährung zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingetreten ist.

3

5 6

SR 311.1 SR 311.0

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3. Strafprozessordnung7 Art. 269 Abs. 2 Bst. a Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: 2

a.

StGB: Artikel 111­113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138­140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146­148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180­ 185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189­191, 193 Absatz 1, 193a, 195­197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis­260sexies, 261bis, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies;

Art. 286 Abs. 2 Bst. a Eine verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden: 2

a.

StGB: Artikel 111­113, 122, 124, 129, 135, 138­140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182­185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189­191, 193 Absatz 1, 193a, 195, 196, 197 Absätze 3­5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 238 Absatz 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis­260sexies, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater und 322septies;

Art. 393 Abs. 1 Bst. c 1

Die Beschwerde ist zulässig gegen: c.

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die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts, sofern dieses Gesetz sie nicht als endgültig bezeichnet.

SR 312.0

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4. Militärstrafgesetz vom 13. Juni 19278 Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur den französischen Text.

Art. 49a Abs. 1 Bst. f Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5­15 Jahre aus der Schweiz: 1

f.

sexuelle Nötigung (Art. 153 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1 und 1bis), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158);

Art. 50 Abs. 3 Bst. a, 4 Einleitungssatz und 4bis Bst. a Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs9 angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst: 3

a.

sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat an oder vor einem minderjährigen Opfer begangen hat;

Wird jemand wegen einer der nachfolgenden Straftaten zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach den Artikeln 59­61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuchs angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu volljährigen besonders schutzbedürftigen Personen umfasst, sowie jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit im Gesundheitsbereich mit direktem Patientenkontakt: sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157), Täuschung über den 4

8 9

SR 321.0 SR 311.0

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sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158), Exhibitionismus (Art. 159), sexuelle Belästigungen (Art. 159a), sofern er die Straftat begangen hat an oder vor: Das Gericht kann in besonders leichten Fällen ausnahmsweise von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes nach Absatz 3 oder 4 absehen, wenn ein solches Verbot nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten, wie sie Anlass für das Verbot sind. Von der Anordnung eines Tätigkeitsverbotes darf jedoch nicht abgesehen werden, wenn der Täter: 4bis

a.

verurteilt worden ist wegen sexueller Nötigung (Art. 153 Abs. 2 und 3), Vergewaltigung (Art. 154 Abs. 2 und 3) oder Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155); oder

Art. 55 Abs. 2 Bei sexuellen Handlungen mit Kindern (Art. 156) sowie bei Straftaten nach den Artikeln 115, 117, 121, 153-155, 157 und 158, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

2

Art. 59 Abs. 1 Bst. e 1

Keine Verjährung tritt ein für: e.

sexuellen Übergriff und sexuelle Nötigung (Art. 153), Vergewaltigung (Art. 154), Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person (Art. 155), sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 156 Ziff. 1 und 1bis), Ausnützung der militärischen Stellung (Art. 157) und Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung (Art. 158), wenn sie an Kindern unter 12 Jahren begangen wurden.

Art. 109 Abs. 1 Bst. g Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung: 1

g. Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung

g.

an einer Person eine Vergewaltigung nach Artikel 154 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 153 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;

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Art. 112a Abs. 1 Mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren wird bestraft, wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt: 1

a.

Betrifft nur den italienischen Text.

b.

an einer vom humanitären Völkerrecht geschützten Person eine Vergewaltigung nach Artikel 154 Absatz 2 oder 3 oder eine sexuelle Nötigung nach Artikel 153 Absatz 2 oder 3 von vergleichbarer Schwere begeht, sie zu einer sexuellen Handlung von vergleichbarer Schwere missbraucht, sie zur Prostitution nötigt oder sie zwangsweise sterilisiert oder, nachdem sie gegen ihren Willen geschwängert wurde, gefangen hält in der Absicht, die ethnische Zusammensetzung einer Bevölkerung zu beeinflussen;

c.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 153 Sexueller Übergriff und sexuelle Nötigung

Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

1

Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2

Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr.

3

Art. 154 Vergewaltigung

Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft.

1

Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

2

Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

3

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Art. 155 Missbrauch einer urteilsunfähigen oder zum Widerstand unfähigen Person

Wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 156 Ziff. 1, 1bis, 3 und 4 1. Betrifft nur den französischen Text.

1bis. Hat das Kind das 12. Altersjahr noch nicht vollendet und nimmt der Täter mit ihm eine sexuelle Handlung vor oder verleitet es zu einer solchen mit einer Drittperson oder einem Tier, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren.

3. Hat der Täter zur Zeit der Tat oder der ersten Tathandlung das 20. Altersjahr noch nicht zurückgelegt und liegen besondere Umstände vor, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.

4. Betrifft nur den französischen Text.

Art. 157

Ausnützung der militärischen Stellung

Wer unter Ausnützung seiner militärischen Stellung die Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung erlangt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 158

Täuschung über den sexuellen Charakter einer Handlung

Wer bei der Ausübung einer beruflichen oder organisierten ausserberuflichen Tätigkeit im Gesundheitsbereich an einer Person eine sexuelle Handlung vornimmt oder von ihr vornehmen lässt und sie dabei über den Charakter der Handlung täuscht oder ihren Irrtum über den Charakter der Handlung ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Art. 159

Exhibitionismus

Wer eine exhibitionistische Handlung vornimmt, wird mit Busse bestraft.

1

2

In schweren Fällen ist die Strafe Geldstrafe.

Unterzieht sich die beschuldigte Person gemäss Anordnung der zuständigen Behörde einer ärztlichen Behandlung, so wird das Verfahren eingestellt.

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4

In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.

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Art. 159a Sexuelle Belästigungen

Wer vor jemandem, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt, 1

wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Wort, Schrift oder Bild sexuell belästigt, wird mit Busse bestraft.

Die zuständige Behörde kann die beschuldigte Person zum Besuch eines Lernprogramms verpflichten. Absolviert diese das angeordnete Lernprogramm, wird das Verfahren eingestellt.

1bis

Die zuständige Behörde entscheidet über die Kosten des Verfahrens und über allfällig geltend gemachte Forderungen der Zivilpartei.

1ter

2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 159b Gemeinsame Begehung

Wird eine strafbare Handlung nach diesem Abschnitt gemeinsam von mehreren Personen ausgeführt, so erhöht das Gericht die Strafe. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden.

5. Militärstrafprozess vom 23. März 197910 Art. 70 Abs. 2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG11 aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 86, 86a, 103 Ziffer 1, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115, 116, 121, 130­132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1, 2 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a­151d, 155, 156­158, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162, 164­169, 169a Ziffer 1, 170 Absatz 1, 171b, 172 und 177.

2

10 11

SR 322.1 SR 321.0

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II Änderung vom 17. Juni 202212 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200513 im Rahmen der Änderung der Strafprozessordnung (Anhang 1/Ziff. 2) Art. 80 Abs. 2 2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entschei-

den als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)14 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.

III Änderung vom 17. Juni 202215 des Militärstrafprozesses vom 23. März 197916 im Rahmen der Änderung der Strafprozessordnung (Anhang 2/Ziff. 3) Art. 73a Abs. 1 Bst. a 1

Der Untersuchungsrichter kann eine verdeckte Ermittlung anordnen, wenn: a.

der Verdacht besteht, eine der in den folgenden Artikeln des MStG17 aufgeführte Straftat sei begangen worden: Artikel 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115­117, 121, 130, 131 Ziffern 1­4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1 und 4, 137a, 137b, 141, 142, 151a­151d, 153­155, 156­158, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1­4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 und 2, 171b, 172 Ziffer 1 und 177;

IV Die Koordination mit der Änderung vom 17. Juni 202218 der Strafprozessordnung19 wird im Anhang geregelt.

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BBl 2022 1560 SR 173.110 SR 312.0 BBl 2022 1560 SR 322.1 SR 321.0 BBl 2022 1560 SR 312.0

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V 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Ständerat, 16. Juni 2023

Nationalrat, 16. Juni 2023

Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller Die Sekretärin: Martina Buol

Der Präsident: Martin Candinas Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Datum der Veröffentlichung: 27. Juni 2023 Ablauf der Referendumsfrist: 5. Oktober 2023

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Anhang (Ziff. IV)

Koordination mit der Änderung vom 17. Juni 2022 der Strafprozessordnung (StPO) 1. Jugendstrafgesetz vom 20. Juni 2003 (JStG) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des JStG20 (Ziff. I/Ziff. 2/Art. 36 Abs. 2) oder die Änderung vom 17. Juni 202221 des JStG im Rahmen der Änderung der StPO22 (Anhang 1/Ziff. 5/Art. 36 Abs. 2 erster Satz) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung des JStG wie folgt: Art. 36 Abs. 2 Bei Straftaten nach den Artikeln 111­113, 122, 124, 182, 189­191, 193, 193a, 195 und 197 Absatz 3 StGB23, die sich gegen ein Kind unter 16 Jahren richten, dauert die Verfolgungsverjährung in jedem Fall mindestens bis zum vollendeten 25. Lebensjahr des Opfers.

2

2. Strafprozessordnung (StPO) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung der StPO24 (Ziff. I/Ziff. 3) oder die Änderung vom 17. Juni 202225 der StPO (Anhang 2/Ziff. 2) in Kraft tritt, lauten mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehenden Bestimmungen wie folgt: Art. 269 Abs. 2 Bst. a Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: 2

a.

20 21 22 23 24 25

StGB: Artikel 111­113, 115, 118 Absatz 2, 122, 124, 127, 129, 135, 138­140, 143, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146­148, 156, 157 Ziffer 2, 158 Ziffer 1 Absatz 3 und Ziffer 2, 160, 163 Ziffer 1, 180­185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189­191, 193 Absatz 1, 193a, 195­197, 220, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226­226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244, 251 Ziffer 1, 258, 259 Absatz 1, 260bis­260sexies, 261bis, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1

SR 311.1 BBl 2022 1560 SR 312.0 SR 311.0 SR 312.0 BBl 2022 1560

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Absatz 2, 285, 301, 303 Ziffer 1, 305, 305bis Ziffer 2, 310, 312, 314, 317 Ziffer 1, 319, 322ter, 322quater und 322septies; Art. 286 Abs. 2 Bst. a Eine verdeckte Ermittlung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten eingesetzt werden: 2

a.

StGB: Artikel 111­113, 122, 124, 129, 135, 138­140, 143 Absatz 1, 144 Absatz 3, 144bis Ziffer 1 Absatz 2 und Ziffer 2 Absatz 2, 146 Absätze 1 und 2, 147 Absätze 1 und 2, 148, 156, 160, 182­185bis, 187, 188 Ziffer 1, 189­191, 193 Absatz 1, 193a, 195, 196, 197 Absätze 3­5, 221 Absätze 1 und 2, 223 Ziffer 1, 224 Absatz 1, 226bis, 226ter, 227 Ziffer 1 Absatz 1, 228 Ziffer 1 Absatz 1, 230bis, 231, 232 Ziffer 1, 233 Ziffer 1, 234 Absatz 1, 237 Ziffer 1, 240 Absatz 1, 242, 244 Absatz 2, 251 Ziffer 1, 260bis­260sexies, 264­267, 271, 272 Ziffer 2, 273, 274 Ziffer 1 Absatz 2, 301, 305bis Ziffer 2, 310, 322ter, 322quater und 322septies;

3. Militärstrafprozess vom 23. März 1979 (MStP) Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des MStP26 (Ziff. I/Ziff. 5) oder die Änderung vom 17. Juni 202227 des MStP im Rahmen der Änderung der StPO (Anhang 2/Ziff. 3) in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten der später in Kraft tretenden Änderung sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten die nachstehende Bestimmung des MStP wie folgt: Art. 70 Abs. 2 Die Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln des MStG aufgeführten Straftaten angeordnet werden: Artikel 62 Absätze 1 und 3, 63 Ziffer 1 Absätze 1 und 3 und Ziffer 2, 64 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 74, 86, 86a, 87, 89 Absatz 1, 91, 93 Ziffer 2, 102, 104 Absatz 2, 105, 106 Absätze 1 und 2, 108­114a, 115­117, 121, 130 Ziffern 1 und 2, 131 Ziffern 1­4, 132, 134 Absatz 3, 135 Absätze 1 und 4, 137a, 137b Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 139, 141, 142, 144 Absatz 2, 149 Absatz 1, 150 Absatz 1, 151a­151d, 153­155, 156­158, 160 Absätze 1 und 2, 161 Ziffer 1, 162 Absätze 1 und 3, 164, 165 Ziffer 1 Absätze 1 und 3, 166 Ziffer 1 Absätze 1­4, 167, 168 Ziffer 1, 169 Absatz 1, 169a Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 2, 171a Absatz 1, 171b, 171c Absatz 1, 172 Ziffer 1, 176 Absätze 1 und 1bis, 177 und 178 Ziffer 1.

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SR 322.1 BBl 2022 1560

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