Allgemeinverfügung über die Aufnahme eines Pflanzenschutzmittels in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel vom 15. November 2005

Das Bundesamt für Landwirtschaft, gestützt auf Artikel 32 der Verordnung vom 18. Mai 20051 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und nach Überprüfung der Erfüllung der Anforderungen dieses Artikels, verfügt: Die folgenden im Ausland zugelassenen Pflanzenschutzmittel werden in die Liste der nicht bewilligungspflichtigen Pflanzenschutzmittel aufgenommen: 1. Produkteigenschaften (für alle aufgeführten Produkte) Wirkstoff(e):

Diazinon 230 g/l

Formulierungstyp:

EC

2. Handelsprodukte Diacit E 25

Schweizerische Zulassungsnummer: I-3793 Herkunftsland: Italien Ausländische Zulassungsnummer: 4253 Vertreiber: Sivam, Via Scarlatti 30, 20124 Milano

Zugelassene Anwendungen: Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Woche(n)

1

allg.

Teilwirkung: Blutlaus

Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Woche(n) Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Jungtriebe 30­40 cm lang.

Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 3 Woche(n)

1

allg.

Apfelblattgallmücke, Apfelwickler, Birnblattgallmücke, Blattläuse (Röhrenläuse) [ohne Pfirsichblattlaus], Bodenseewickler, Eulenraupen, Frostspanner, Fruchtwanzen, Frühlingsapfelblattsauger, Gemeine Kommaschildlaus, Gespinstmotten, Grosse Obstbaumschildlaus Knospenwickler, Miniermotten, Pflaumenwickler, Sägewespen Himbeerrinden-Gallmücke

Obstbau allg.

allg.

1

1

1

SR 916.161

7080

2005-3184

Anwendungsgebiet

Schaderreger/Wirkung

Anwendung

(*)

Konzentration: 0.1 % Wartefrist: 2 Woche(n)

1

allg.

Blattläuse (Röhrenläuse), Erdflöhe, Kohldrehherzgallmücke, Lauchmotte, Möhrenblattfloh, Spargelfliege, Thripse, Weisse Fliegen (Mottenschildläuse) Möhrenfliege

Bohnen

Bohnenfliege

Spinat

Rübenfliege

Gemüsebau allg.

Feldbau Futterrübe, Zuckerrübe Raps

Rübenfliege Kohlrübenblattwespe

Konzentration: 0.1 % 1 Aufwandmenge: 0.5 l/Laufmeter Wartefrist: 6 Woche(n) Anwendung: Frühe Saaten Mitte Mai, späte Saaten Mitte bis Ende August; nur einmalige Anwendung; giessen.

Konzentration: 0.1 % 1 Aufwandmenge: 0.5 l/Laufmeter Wartefrist: 3 Woche(n) Anwendung: Nach dem Säen; giessen.

Konzentration: 0.1 % 1 Wartefrist: 2 Woche(n) Konzentration: 0.1 % Wartefrist 3 Woche(n) Konzentration 0.1 % Wartefrist 3 Woche(n)

1 1,2

(*) Auflagen und Bemerkungen: Bienengift, Fischgift 1 = Gefährlich für Bienen: Darf nicht mit blühenden oder Honigtau aufweisenden Pflanzen (z.B. Kulturen, Einsaaten, Unkräutern, Nachbarkulturen, Hecken) in Kontakt kommen.

2 = Nur gegen Larvenstadien.

Lagerung und Entsorgung Das Produkt muss in der Originalpackung getrennt von Lebens-, Futter- und Heilmitteln so gelagert werden, dass es für Unbefugte nicht zugänglich ist.

Leere Gebinde müssen gründlich gereinigt und der Kehrichtabfuhr zur Entsorgung übergeben werden. Mittelreste müssen zur Entsorgung der Gemeindesammelstelle, einer Sammelstelle für Sonderabfälle oder der Verkaufsstelle übergeben werden.

Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Gift- und Umweltschutzgesetzgebung.

Wettbewerbs- und Immaterialgüterrecht Die Regelungen des Wettbewerbs- und Immaterialgüterrechts werden von dieser Allgemeinverfügung nicht berührt.

7081

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der Rekurskommission Chemikalien, Effingerstrasse 39, 3003 Bern, Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder diejenige seines Vertreters zu enthalten. Die Beschwerdeschrift ist in zweifacher Ausführung unter Beilage der angefochtenen Verfügung einzureichen. Die als Beweismittel angerufenen Urkunden, soweit sie sich im Besitz des Beschwerdeführers befinden, sind beizulegen.

15. November 2005

Bundesamt für Landwirtschaft Der Direktor: Manfred Bötsch

7082