Luftraum Schweiz Änderungen der Luftraumstruktur

Verfügende Behörde:

Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern (BAZL)

Gegenstand:

ICAO Karte Schweiz 2005, Neugestaltung der Kontrollzone (CTR) und des Nahkontrollbezirks (TMA) des Flughafens Zürich; Änderung der CTR des Flughafens Lugano und des Flughafens Les Eplatures

Rechtliche Grundlage und Begründung:

Gestützt auf die Artikel 40 sowie 8 Absatz 7 des Luftfahrtgesetzes (LFG; SR 748.0) sowie Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst (VFSD; SR 748.132.1) legt das BAZL die Luftraumstruktur und die Luftraumklassen fest.

CTR und TMA dienen dem Schutz des an- und abfliegenden Luftverkehrs bei den Flughäfen. Diese Zonen dürfen nur unter Inanspruchnahme der Flugverkehrsleitung beflogen werden. Für den Einflug in diese Lufträume ist eine Freigabe die Flugsicherung erforderlich.

In Zürich handelt es sich um eine umfassende Neustrukturierung, bedingt durch die Änderungen der An- und Abflugverfahren. Diese Änderungen werden durch das neue Betriebsreglement des Flughafens Zürich definiert.

Die Genehmigung des Betriebsreglements und deren Publikation erfolgen zusammen mit der vorliegenden Verfügung.

Änderungen der An- und Abflugverfahren führen auch in Lugano zur Anpassung der Flughafenkontrollzone.

In Les Eplatures wurde die Kontrollzone vereinfacht und die Klassierung derselben den Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO) angepasst.

Adressatenkreis:

Die neue Luftraumstruktur richtet sich an alle Personen, die den fraglichen Luftraum in irgend einer Form nutzen oder die Tätigkeiten nachgehen, die Auswirkungen auf diesen Luftraum und dadurch auf die Sicherheit des Flugverkehrs haben können.

Verfahren:

Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021)

2005-0745

2649

Auflage:

Die Verfügung, enthaltend die neu definierten Luftraumblöcke (ersichtlich aus der ICAO-Luftfahrtkarte 2005) sowie die Beschreibung der Benützungsbedingungen, liegt bei folgenden Stellen vom 6. April bis am 6. Mai 2005 zur Einsicht auf: Bundesamt für Zivilluftfahrt, Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern Flughafen Zürich, (Airport Conference Center (Bürogebäude Parkhaus 1), 8058 Zürich Die Unterlagen sind ausserdem auf der Homepage des BAZL einsehbar (www.aviation.admin.ch).

Rechtsmittel:

Gegen diese Verfügung oder Teile davon kann innert 30 Tagen Verwaltungsbeschwerde erhoben werden bei der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Postfach 336, CH-3000 Bern 14. Die Beschwerdefrist beginnt an dem auf die Publikation im Bundesblatt folgenden Tag zu laufen.

Die Beschwerde ist im Doppel einzureichen. Sie hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführer zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Beschwerdeführer sie in den Händen haben.

Ferner ist die Vollmacht einer allfälligen Vertreterin oder eines allfälligen Vertreters beizulegen.

Allfälligen Beschwerden wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

5. April 2005

2650

Bundesamt für Zivilluftfahrt