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Energiegesetz

Entwurf

(EnG) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 21. Juni 20231, beschliesst: I Das Energiegesetz vom 30. September 20162 wird wie folgt geändert: Art. 10

Richtpläne der Kantone und Nutzungspläne

Die Kantone sorgen dafür, dass insbesondere die für die Nutzung der Wasser- und Windkraft geeigneten Gebiete und Gewässerstrecken sowie die für Solaranlagen von nationalem Interesse nach Artikel 12 Absatz 2 geeigneten Gebiete im Richtplan festgelegt werden (Art. 8b Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19793 [RPG]). Sie schliessen bereits genutzte Standorte mit ein und können auch Gebiete und Gewässerstrecken bezeichnen, die grundsätzlich freizuhalten sind.

1

Soweit nötig, sorgen sie dafür, dass Nutzungspläne erstellt oder bestehende Nutzungspläne angepasst werden. Dies kann auch im Rahmen eines kantonalen konzentrierten Plangenehmigungsverfahrens nach Artikel 14a (kantonales Plangenehmigungsverfahren) erfolgen.

2

In geeigneten Fällen führen die zuständigen Behörden für Vorhaben nach Artikel 8 Absatz 2 RPG das Richtplanverfahren parallel mit dem Nutzungsplanverfahren oder dem kantonalen Plangenehmigungsverfahren durch.

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BBl 2023 1602 SR 730.0 SR 700

2023-1909

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Energiegesetz

BBl 2023 1603

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels Art. 14a

Kantonales Plangenehmigungsverfahren bei Solarund Windenergieanlagen von nationalem Interesse

1 Die

Kantone sehen für den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 ein konzentriertes Plangenehmigungsverfahren vor. Sie sorgen dafür, dass die betroffenen Gemeinden frühzeitig in das Verfahren einbezogen werden.

2 Bis

zum Inkrafttreten der kantonalen Gesetzesbestimmungen zum kantonalen Plangenehmigungsverfahren können sie das Verfahren auf Verordnungsstufe regeln. Solange keine kantonale Regelung vorliegt, sind die Artikel 16­17 des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 19024 als kantonales Recht sinngemäss anwendbar.

3 Mit

der Plangenehmigung werden:

a.

die zulässige Nutzung des Bodens festgelegt;

b.

die für den Bau, die Erweiterung oder die Erneuerung der Anlage notwendigen und in der Kompetenz der Kantone und der Gemeinden liegenden Bewilligungen und Enteignungsrechte erteilt; und

c.

die Erschliessung geregelt und die erforderlichen Installationsplätze festgelegt.

Die Kantonsregierung ist für die Erteilung der Plangenehmigung zuständig. Sie kann diese Aufgabe einer kantonalen Verwaltungsstelle übertragen.

4

Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von 180 Tagen nach Vorliegen der vollständigen Gesuchsunterlagen.

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6

Artikel 14 Absatz 3 gilt sinngemäss.

Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1, deren Energieproduktion definitiv eingestellt wird, sind zurückzubauen. Die Plangenehmigungsbehörde entscheidet, inwieweit der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen ist.

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Art. 14b

Durchführung des ordentlichen Verfahrens anstelle des kantonalen Plangenehmigungsverfahrens bei Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse

Die Plangenehmigungsbehörde nach Artikel 14a Absatz 4 kann auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers für Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 entscheiden, dass anstelle des kantonalen Plangenehmigungsverfahrens das ordentliche Planungs- und Baubewilligungsverfahren durchgeführt wird.

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SR 734.0

Energiegesetz

Art. 14c

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Rechtsschutz im Zusammenhang mit Solar- und Windenergieanlagen und Wasserkraftwerken von nationalem Interesse

Gegen die folgenden Pläne und Entscheide ist auf kantonaler Ebene nur Beschwerde an das obere kantonale Gericht nach Artikel 86 Absatz 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 20055 (BGG) zulässig: 1

a.

Plangenehmigungen nach Artikel 14a betreffend Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1;

b.

Nutzungspläne, Bewilligungs- und Konzessionsentscheide betreffend Wasserkraftwerke von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1.

Der Entscheid des oberen kantonalen Gerichts kann mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden.

2

Beim oberen kantonalen Gericht und beim Bundesgericht kann nur Beschwerde führen, wer nach Artikel 89 BGG zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt ist. Zur Beschwerde berechtigt sind auch die betroffenen Kantone und Gemeinden (Art. 89 Absatz 2 Bst. d BGG).

3

Die Gerichte entscheiden so weit als möglich in der Sache selbst und innerhalb von 180 Tagen nach Abschluss des Schriftenwechsels.

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Art. 75c

Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

Verfahren betreffend den Bau, die Erweiterung und die Erneuerung von Solar- und Windenergieanlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1, die beim Inkrafttreten der Änderung vom ... vor erster Instanz hängig sind, richten sich nach neuem Recht.

II Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

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SR 173.110

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Anhang (Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1.

Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 19796

Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz, 3 und 4 ... Keiner Grundlage im Richtplan bedürfen insbesondere Vorhaben für die Nutzung erneuerbarer Energien ohne gewichtige Auswirkungen auf Raum und Umwelt, auch wenn es sich dabei um Anlagen von nationalem Interesse nach den Artikeln 12 Absatz 2 und 13 Absatz 1 des Energiegesetzes vom 30. September 20167 (EnG) handelt.

2

Der Bundesrat kann im Rahmen der Genehmigung nach Artikel 11 Absatz 1 entscheiden, dass die Festlegung eines Gebiets nach Artikel 10 Absatz 1 EnG gleichzeitig für Vorhaben für die Nutzung von Solar- und Windenergie in diesem Gebiet als Grundlage im Richtplan nach Artikel 8 Absatz 2 gilt. Voraussetzung ist, dass der Kanton bei der Festlegung des Gebiets eine Interessenabwägung durchgeführt hat, bei der insbesondere die Interessen des Landschaftsschutzes, des Biotopschutzes, der Walderhaltung, des Kulturlandschutzes und des Schutzes von Fruchtfolgeflächen berücksichtigt wurden.

3

Vorhaben für die Nutzung erneuerbarer Energien können unabhängig von der Festlegung eines Gebiets oder einer Gewässerstrecke nach Artikel 8b des vorliegenden Gesetzes und nach Artikel 10 Absatz 1 EnG geplant und bewilligt werden.

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2.

Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 19028

Art. 15b Abs. 2 Sind gestützt auf die Umweltschutzgesetzgebung und die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung Ersatzmassnahmen vorzunehmen, so kann die Unternehmung der Genehmigungsbehörde nach Artikel 16 Absatz 2 beantragen, andere Unternehmungen zur Vornahme dieser Massnahmen an Starkstromanlagen zu verpflichten, die diesen anderen Unternehmungen gehören und die sich in der Regel innerhalb der von der geplanten Leitung betroffenen Gegend befinden müssen.

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Art. 15h Aufgehoben Art. 15k Der Bundesrat kann das Festlegen von Planungskorridoren nach Artikel 15i Absatz 3 in Fällen von untergeordneter Bedeutung an das UVEK übertragen.

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