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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

Entwurf

(Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) (Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnenund Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug) Änderung vom ...

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in den Bericht der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 22. Juni 20231 und in die Stellungnahme des Bundesrates vom ...2 beschliesst: I Das Bundesgesetz vom 16. Dezember 20053 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration wird wie folgt geändert: Art. 42 Abs. 1 und 2 Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie müssen über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Als Familienangehörige gelten: 1

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a.

der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird;

b.

die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird.

BBl 2023 1584 BBl 2023 ...

SR 142.20

2023-1906

BBl 2023 1585

Ausländer- und Integrationsgesetz (Beseitigung und Verhinderung der Inländerinnen- und Inländerdiskriminierung beim Familiennachzug)

BBl 2023 1585

Minderheit I (Marra, Barrile, Gysin Greta, Imboden, Kälin, Masshardt, Widmer Céline) Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Als Familienangehörige gelten: 1

a.

...

b.

...

Minderheit II (Silberschmidt, Bircher, Buffat, Cottier, Fischer Benjamin, Fluri, Glarner, Marchesi, Romano, Ruch, Rutz Gregor, Tuena) Ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sie müssen über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Als Familienangehörige gelten: 1

a.

der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen nachweislich und andauernd Unterhalt gewährt wird;

b.

die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen nachweislich und andauernd Unterhalt gewährt wird.

Die Erteilung und die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung können mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung verbunden werden, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.

2

Minderheit III (Barrile, Gysin Greta, Imboden, Kälin, Marra, Masshardt, Widmer Céline) 2

streichen

Art. 47 Abs. 2 und 3 2

Diese Fristen gelten nicht für den Familiennachzug nach Artikel 42.

3 Die

Fristen beginnen mit der Erteilung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung oder der Entstehung des Familienverhältnisses.

Art 49 Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 43 und 44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.

Art. 58b Abs. 4 Die zuständigen Behörden können Personen, auf die Artikel 2 Absätze 2 und 3 Anwendung finden, Integrationsempfehlungen abgeben.

4

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Minderheit III (Barrile, Gysin Greta, Imboden, Kälin, Marra, Masshardt, Widmer Céline) 4

Gemäss geltendem Recht

II 1

Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2

Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

Minderheit (Marchesi, Bircher, Buffat, Fischer Benjamin, Glarner, Rutz Gregor, Tuena) Nichteintreten

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