Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 7289-7290 Widersprechende Aveda Corporation, 4000 Pheasant Ridge Drive, US-Minneapolis (MN 55449), CH-Marke Nr. 387 284 AVEDA (fig.) und CH-Marke Nr. 474 500 AVEDA, vertreten durch Baker & McKenzie Rechtsanwälte, CH-8034 Zürich, gegen Widerspruchsgegnerin ASIA-Import GmbH, Pähler Strasse 10, D-82399 Raisting, internationale Registrierung Nr. 826 908 jEVEDA (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 30. Juni 2005 folgendes verfügt: 1.

Die Widersprüche Nr. 7289 und 7290 werden in einem Verfahren vereinigt.

2.

Die Widerspruchsgegnerin wird vom Verfahren ausgeschlossen.

3.

Die Widersprüche Nr. 7289 und 7290 werden vollumfänglich gutgeheissen.

4.

Der internationalen Registrierung Nr. 826 908 «jEVEDA» (fig.) wird der Schutz in der Schweiz definitiv verweigert.

5.

Die Widerspruchsgebühren von 1600 Franken verbleiben dem Institut.

6.

Die Widerspruchsgegnerin hat der Widersprechenden eine Parteientschädigung von 2600 Franken (einschliesslich Widerspruchsgebühren) zu bezahlen.

7.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden schriftlich, der Widerspruchsgegnerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen nach ihrer Eröffnung bei der Rekurskommission für geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist in dreifacher Ausfertigung mit Kopie des vorliegenden Entscheids einzureichen.

30. Juni 2005

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

4416

2005-1715