Entscheid im Widerspruchsverfahren Nr. 2452 Widersprechende/r Inline Unternehmensberatung GmbH, DE-97469 Gochsheim, IR-Marke Nr. 628 993 «INLINE» gegen Widerspruchsgegner/in Iguana AG, CH-8805 Richterswil, CH-Marke Nr. 444 472 «SWISS INLINE CUP» (fig.)

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum hat am 9. Dezember 2005 folgendes verfügt: 1.

Die Widersprechende hat innert 30 Tagen seit der Eröffnung dieser Verfügung dem Institut den Namen und die Adresse eines Vertreters in der Schweiz anzugeben und eine entsprechende Vollmacht einzureichen.

2.

Kommt die Widersprechende dieser Aufforderung nicht nach, so wird auf den Widerspruch nicht eingetreten.

3.

Diese Verfügung wird der Widersprechenden durch Publikation im Bundesblatt eröffnet.

Rechtsmittel Gegen diese Zwischenverfügung kann nicht Beschwerde geführt werden (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Der Widerspruchsentscheid kann mit Beschwerde bei der Rekurskommission für Geistiges Eigentum, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern, angefochten werden.

9. Dezember 2005

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum: Markenabteilung

2005-3383

7131