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Notifikation In Anwendung von Artikel 263 und Artikel 265 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) hat die Bundesanwaltschaft mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 in der Strafuntersuchung SV.17.1883 wegen Verdachts der Bestechung fremder Amtsträger (Art. 322septies Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch StGB, SR 311.0) die Herausgabe und Beschlagnahme nachfolgender Bankunterlagen beim entsprechenden Finanzinstitut verfügt: ­

Geschäftsbeziehung lautend auf: GINKO INTERNATIONAL SA, PAN.

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Geschäftsbeziehung lautend auf: MAMU INVESTMENTS SA, PAN.

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Geschäftsbeziehung lautend auf: LINJANJA SA, PAN.

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Geschäftsbeziehung lautend auf: MONGANGA SA, PAN.

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Geschäftsbeziehung lautend auf: PIX BUSINESS AND TRADING SA, PAN.

Obige Ausführung gilt gemäss Artikel 88 StPO durch die vorliegende Notifikation als zugestellt.

Der vollständige Text der Verfügung ist bei der Bundesanwaltschaft, Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich, für die berechtigte Person verfügbar.

Berechtigte können gegen diese Verfügung nach Artikel 393 ff. StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, erheben. Die Beschwerde muss spätestens am letzten Tag der zehntägigen Frist bei der Beschwerdekammer eingereicht oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden (Art. 89 ff. StPO). Hinweis: Eingaben per Telefax und E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Die Beschwerde hemmt den Vollzug der angefochtenen Verfügung nur, wenn die Beschwerdeinstanz oder ihr Präsident es anordnet (Art. 387 StPO).

Weiter wird auf die Möglichkeit der Siegelung hingewiesen: Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaberin oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, sind auf entsprechenden Antrag zu versiegeln und dürfen von den Strafbehörden diesfalls weder eingesehen noch verwendet werden (Art. 248 Abs. 1 StPO / Art. 264 Abs. 3 StPO). Über das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft entscheidet das zuständige Gericht (Art. 248 Abs. 3 StPO).

18. August 2023

2023-2305

Bundesanwaltschaft

BBl 2023 1893

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