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Notifikation (Art. 36 Bst. b Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968, VwVG; SR 172.021).

Artan Hoffmann, geboren am 7. Oktober 1981, Kosovo, c/o Avdi Abazi, Altöttingerstrasse 12, DE-81673 München, ohne Zustellungsdomizil in der Schweiz.

Das Bundesverwaltungsgericht verfügt in Anwendung von Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG: 1.

Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert zehn Tagen ab Publikation dieser Verfügung im Bundesblatt eine mit einer eigenhändigen Originalunterschrift versehene Ausfertigung seiner Beschwerdeschrift beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen.

2.

Die Frist gilt als gewahrt, wenn die verbesserte Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintrifft oder zu seinen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG).

3.

Läuft die Frist ungenutzt ab, wird auf die Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

4.

Diese Verfügung geht an den Beschwerdeführer und an die Vorinstanz.

22. August 2023

Bundesverwaltungsgericht: Abteilung VI

2023-2348

BBl 2023 1929

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